Dauer und Voraussetzungen einer wirksam vereinbarten Probezeit

Der unbefristete Arbeitsvertrag ist in Frankreich die normale Art ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Wollen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer dabei eine Probezeit vereinbaren (der eine, um die Fähigkeiten des Arbeitnehmers zu bewerten und der andere, um zu sehen, ob ihm die angebotene Arbeit zusagt, dem. Art. L.1221-20 Code du travail), ist zu beachten, dass eine solche nur dann Rechtswirkungen entfaltet, wenn sie schriftlich niedergelegt wurde. Eine Probezeit ist also nicht automatisch und wird nicht vermutet. Obwohl der unbefristete Arbeitsvertrag in Frankreich grundsätzlich keiner Formvorschrift unterliegt, muss die Vereinbarung über eine Probezeit also entweder in einem Vertrag oder im Einstellungschreiben („lettre d’engagement“) festgehalten werden (Art. L. 1221-23 Code du travail).

Gem. Art. L. 1221-19 Code du travail kann die maximale Dauer der Probezeit wie folgt vereinbart werden:

  • 2 Monate für Arbeiter („ouvriers“) und nicht leitende Angestellte („employés“)
  • 3 Monate für technische Angestellte („agents de maîtrise“) und Techniker („techniciens“)
  • 4 Monate für leitende Angestellte („cadres“)

Die gesetzlich geregelte Dauer der Probezeit ist zwingend, es sei denn eine längere Probezeit wurde in einem vor dem 26.6.2008 geschlossenen Tarifvertrag und eine kürzere in einem nach dem 26.6.2008 geschlossenen Tarifvertrag vereinbart. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Arbeitsvertrag oder im Einstellungsschreiben auch eine kürzere Dauer vereinbaren. Siehe Art. L. 1221-22 Code du travail.

Die Dauer der Probezeit kann verlängert werden, aber nur wenn ein Tarifvertrag dies vorsieht. Es ist jedoch zu beachten, dass die Gesamtdauer bei Arbeitern/nicht leitenden Angestellten 4 Monate, bei technischen Angestellten/Technikern 6 Monate und bei leitenden Angestellten 8 Monate nicht überschreiten darf (Art. L. 1221-21 Code du travail). Die Möglichkeit einer Verlängerung muss bereits (schriftlich) im Arbeitsvertrag/Einstellungsschreiben vorgesehen sein, sie muss dem Arbeitnehmer schriftlich mitgeteilt werden und dieser muss ihr auch zustimmen.

Während der Probezeit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden. Voraussetzung hierfür ist, dass dies der jeweiligen Vertragspartei per Einschreiben/Rückschein oder durch persönliche Übergabe eines Schreibens mitgeteilt wird. Die einzuhaltenden Mitteilungs- (Beendigungs-)fristen sind davon abhängig, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklären wollen und wie lange der Arbeitnehmer bereits im Unternehmen tätig war:
Art. L. 1221-25 Code du travail et Art. L. 1221-26 Code du travail

Anwesenheit des AN                                          Mitteilungsfrist  bei Beendigung   

                                                                               … durch AG             … durch AN

Max. 7 Tage                                                   24 Stunden                               24 Stunden
Zwischen 8 Tagen und 1 Monat                 48 Stunden                               48 Stunden
Mehr als 1 Monat und weniger als 3        2 Wochen                                   48 Stunden
Nach 3 Monaten                                          1 Monat                                      48 Stunden

Selbst wenn es keine gesetzliche Verpflichtung gibt, die Gründe für die Beendigung zu nennen, können die französischen Arbeitsgerichte diese als missbräuchlich bewerten und insbesondere dem Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche zusprechen.

Besondere Beendigungsvorschriften sind zu beachten, wenn es sich um sog. „geschützte Arbeitnehmer“ („salariés protégés) handelt oder die Beendigung aus disziplinären Gründen erfolgen soll.


Gabriele Gnan
Rechtsanwältin (RAK München)
Avocate
(RAK Nantes)
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und EU-Recht
www.pg-anwaelte.fr
Kontakt: Gabriele Gnan



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