Anwalt Frankreich Handelsvertreter | Schuldhaftes Verhalten eines Handelsvertreters

Schuldhaftes Verhalten eines Handelsvertreters: Nichtbeachtung der Informationspflicht und Gewährung von Preisnachlässen ohne Zustimmung des Unternehmens.

Ein Handelsvertreter, der seine gesetzliche Informationspflicht entsprechend den vertraglich festgelegten Modalitäten nicht erfüllt, begeht einen schweren Fehler, welcher die Beendigung des Handelsvertretervertrages durch das Unternehmen rechtfertigen kann.

Dies hat das die Kammer für Handelssachen der Cour de Cassation (höchstes franz. Gericht für Privat- und Strafsachen) am 5.7.2017 entschieden (Cass. Com., 5 juill. 2017, n° 16-14.810, n° 993 F-D).

Im vorliegenden Fall ging es um einen Handelsvertreter, der dem Unternehmen nicht, wie vertraglich vorgesehen,  schriftlich und detailliert über die Verkäufe in seinem Bereich berichtete. Darüber hinaus hatte der Handelsvertreter Kunden Nachlässe gewährt, die nicht mit dem Unternehmen abgesprochen waren. Aus diesen Gründen hatte das Unternehmen den Handelsvertretervertrag gekündigt.

Das Berufungsgericht hatte dem Handelsvertreter Recht gegeben, ein schuldhaftes Verhalten und damit den Ausschluss eines Entschädigungsanspruchs wegen Beendigung des Vertragsverhältnisses abgelehnt.  Das Unternehmen sei per Mail unterrichtet worden und die gewährten Nachlässe seien entweder mit einer Herabsetzung der Handelsvertreterprovisionoder mit einer Bestellbestätigung nachträglich geregelt worden.

Die Cour de cassation wies die zweitinstanzliche Meinung ab. Gem. Art. 134-12 des franz. Handelsgesetzbuches hat der Handelsvertreter grundsätzlich Anspruch auf den ihm durch die Kündigung des Vertragsverhältnisses entstandenen Schaden. Art. 134-13 Nr. 1 des franz. Handelsgesetzbuches schliesst einen solchen Schadensersatzanspruch bei Vorliegen eines „schweren Fehlers“ (= faute grave), im deutschen Recht würde man von schuldhaftem Verhalten des Handelsvertreters sprechen, aus.  Das höchste französische Gericht war der Ansicht, dass gerade die Informationspflicht des Handelsvertreters ein wichtiges Element seiner Mission sei, die er entsprechend den vertraglichen Vorgaben zu respektieren habe.  Ebenso habe der Handelsvertreter, trotz Warnung des Unternehmens, seine Verpflichtung hinsichtlich der Gewährung von Nachlässen nicht beachtet.

Anwalt Frankreich Unternehmenskauf | Kauf eines Unternehmens in Frankreich

Unternehmenskauf in Frankreich : Arbeitnehmer müssen vorher informiert werden

Beim Kauf einer französischen Gesellschaft oder auch nur des Geschäftsbetriebes (fonds de commerce) einer französischen Gesellschaft ist zu beachten, dass in folgenden Fällen die Arbeitnehmer 2 Monate vor Vertragsschluss über das Verkaufsprojekt informiert werden müssen:

  • In Gesellschaften, in denen eine Mitarbeitervertretung (comité d’entreprise) nicht zwingend vorgesehen ist.
  • Wenn mehr als 50 % der Gesellschafteranteile/Aktien verkauft werden sollen.

Die Information, verbunden mit dem Hinweis, dass jeder Arbeitnehmer eine Kaufofferte machen kann,  ist grundsätzlich von der Geschäftsführung zu veranlassen. Ist der Eigentümer der zu veräußernden Gesellschaftsanteile/Aktien nicht gleichzeitig auch der Geschäftsführer, muss dieser zunächst vom Eigentümer die Information über den Verkauf erhalten. Diese muss dann unverzüglich an die Arbeitnehmer weitergeleitet werden.

Es handelt sich vorliegend nicht um ein Vorkaufsrecht der Arbeitnehmer. Der Verkäufer ist frei ihnen das Unternehmen/die Unternehmensanteile zu verkaufen oder auch nicht.

Wenn die Informationspflicht missachtet wird, können die Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche geltend machen. Gleichzeitig kann eine Strafe verhängt werden, die jedoch 2 % des Kaufpreises nicht übersteigen darf.

Praktischer Hinweis: Der Kauf kann vor Ablauf der 2-Monats Frist erfolgen, wenn jeder Arbeitnehmer ausdrücklich erklärt hat, dass er kein Interesse an einem Kaufangebot hat.

In der Praxis wird daher dem Informationsschreiben eine Musterantwort beigefügt, die der Arbeitnehmer nur zu unterschreiben und zu datieren hat und mit der er bestätigt die Gesellschafteranteile oder einen Teil davon nicht kaufen zu wollen.

Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht | Vergütung des kranken Geschäftsführers einer SARL

Der Geschäftsführer einer SARL hat solange Anspruch auf seine Vergütung bis sie durch Gesellschafterbeschluss widerrufen wurde.

Nach französischem Gesellschaftsrecht erfolgt die Ernennung zum Geschäftsführer einer SARL durch Beschluss der Gesellschafterversammlung.  Dementsprechend müssen auch alle mit einer eventuellen Vergütung des Geschäftsführers zusammenhängenden Fragen durch die Gesellschafter geregelt werden. Dazu gehört vor allem auch die Frage, in welcher Höhe ein Geschäftsführer für seine Tätigkeiten bezahlt werden soll.

In einem von den französischen Gerichten zu entscheidenden Fall, konnte ein Mitgeschäftsführer einer SARL wegen Krankheit seine Tätigkeit nicht mehr ausführen. Die Cour d’appel de Rennes (Berufungsgericht von Rennes) hatte die Entscheidung der Gesellschaft, dem Geschäftsführer während seiner Krankheit keine Vergütung zu gewähren, rechtlich befürwortet. Die einem Geschäftsführer gezahlte Entschädigung müsse  nur für eine tatsächlich geleistet Arbeit gezahlt werden, entschieden die Richter in Rennes.

Die Kammer für Handelssachen der Cour de Cassation (höchstes französisches Gericht für Privat-und Strafrechtsangelegenheiten) hat die zweitinstanzliche Entscheidung gerügt. Die Vergütung des Geschäftsführer einer SARL könne nur durch Gesellschafterbeschluss widerrufen werden (Cass.com., 21 juin 2017, n° 15-19.593).

Zu beachten ist, dass die Geschäftsführerstellung sich ausschliesslich aus der Ernennung durch die Gesellschafterversammlung ergibt. Ein Geschäftsführer kann gleichzeitig einen Arbeitsvertrag mit der Gesellschaft schliessen. Voraussetzung ist jedoch zum einen, dass ein tatsächliches Arbeitsverhältnis vorliegt (was z.B. bei einem Mehrheitsgesellschafter ausgeschlossen ist) und, dass die Tätigkeiten, die als Geschäftsführer ausgeübt werden, nicht identisch mit den Tätigkeiten sind, die als Arbeitnehmer verrichtet werden.

Anwalt Frankreich Arbeitsrecht | Kündigung eines Arbeitnehmers durch einen Steuerberater ist unwirksam

Die Kündigung eines Arbeitnehmers durch einen Steuerberater ist nach höchtsrichterlicher französischer Rechtsprechung unwirksam

Der Arbeitgeber kann sich anlässlich der Kündigung eines Arbeitnehmers von einer zum Unternehmen gehörenden Person vertreten lassen, vorausgesetzt diese ist offiziell befugt Arbeitnehmer einzustellen und zu entlassen. Dagegen ist es nicht möglich diese Aufgaben einer Person anzuvertrauen, die nicht dem Unternehmen angehört, wie beispielsweise einem Steuerberaterbüro.

Diesen Grundsatz hat die Cour de cassation (höchstes französisches Gericht für Privat- und Strafsachen) in ihrem Urteil vom 26.4.2017 bestätigt.  Ein Kündigungsverfahren (Einladung/Durchführung des Vorgesprächs, Kündigungsschreiben … ), welches von einem Steuerberater durchgeführt würde, sei in jedem Fall unwirksam und müsse als Kündigung „ohne reellen und seriösen Grund“ (= licenciement sans cause réelle et sérieuse) betrachtet werden.

Hinweis: Nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann eine Person, die sich um das Personalmanagement der Filialen einer Unternehmensgruppe kümmert und auch dementsprechend bevollmächtigt ist,  kann grundsätzlich wirksam die einzelnen Maßnahmen eines Kündigungsverfahrens nach französischem Recht durchführen.

Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht | Gesellschafter und Arbeitnehmer gleichzeitig in einer SARL?

 Ein gleichberechtigter Gesellschafter einer SARL kann Arbeitnehmer der Gesellschaft sein

Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Ehefrau des Mitgesellschafters handelt, der gleichzeitig auch noch als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig ist.

Die Cour de cassation musste sich mit folgendem Fall befassen: Ein Insolvenzverwalter hatte im Rahmen eines gerichtlichen Liquidationsverfahrens die Wirksamkeit eines Arbeitsvertrages zwischen der Gesellschaft und der Ehefrau (die gleichberechtigte Gesellschafterin war) in Frage gestellt. Die Tatsache, dass der Ehemann der Arbeitnehmerin gleichzeitig Gesellschafter und vor allem auch Geschäftsführer der SARL war, führte nach Ansicht des Insolvenzverwalters dazu, dass kein Unterordnungsverhältnis vorlag, vor allem auch deshalb, weil die Ehegattin gleichberechtigte Gesellschafterin war.  Dieses wäre jedoch für ein wirksames Arbeitsverhältnis erforderlich.Weiter lesen

Anwalt Frankreich Wirtschaftsrecht | Zahlungsfristen in Frankreich

Ein kurzer Überblick über die Zahlungsfristen in Frankreich

Die Zahlungsmoral in Frankreich ist nicht mit der in Deutschland, Österreich oder der Schweiz zu vergleichen. Das Thema Zahlungsverzug zwischen Unternehmen und Zahlungsfristen in Frankreich ist hierzulande ein immer wieder aktuelles Thema.

In Frankreich beträgt das durchschnittliche Zahlungsziel für Kunden 44 Tage und für Lieferanten 50 Tage (im Jahr 2000 waren es noch 55 und 67 Tage). Der durchschnittliche Zahlungsverzug zwischen Unternehmen in Frankreich beläuft sich darüber hinaus laut letzten Angaben des französischen Wirtschaftsministeriums auf 13,2 Tage (Jahr 2015). Diese Verzögerungen kosten fast 16 Milliarden €  pro Jahr für kleine und mittlere Unternehmen (Quelle: Observatoire des délais de paiement, Jahr 2015).Weiter lesen

Anwalt Frankreich Handelsvertreter | Umsatzrückgang: Verschulden des Handelsvertreters?

Französisches Handelsvertreterrecht: Ist ein Umsatzrückgang als Verschulden des Handelsvertreters zu werten?

Am 15.12.2106 hat das Berufungsgericht von Paris (CA Paris n° 15/05837) wieder einmal daran erinnert, dass ein Umsatzrückgang allein nicht das Vorliegen eines schweren Fehlers (faute grave) des Handelsvertreters darstellen und damit eine Kündigung ohne Ausgleichszahlung rechtfertigen kann.

Dies entspricht ständiger französischer Rechtsprechung. Ein Handelsvertreter in Frankreich schuldet  keinen Erfolg, sondern hat nur die Verpflichtung alle Mittel einzusetzen, um sein Ziel zu erreichen. Allein die Tatsache, dass der Umsatz zurückgegangen ist, kann damit nicht dem Handelsvertreter angelastet werden, da  Umstände wie die wirtschaftliche Lage, das  Angebot des Unternehmers etc.  dafür ursprünglich sein können.Weiter lesen

Anwalt Frankreich Arbeitsrecht | Zuständigkeit französischer Arbeitsgerichte

Zuständigkeit französischer Arbeitsgerichte bei gewöhnlicher/regelmässiger Arbeit in Frankreich

Die Cour de cassation, höchstes französisches Gericht für Privat- und Strafsachen, entschied am 28.9.2016, dass ein französisches Arbeitsgericht (Conseil de Prud’hommes)  immer dann zuständig sei, wenn der Arbeitnehmer den grössten Teil seiner Arbeit in Frankreich verrichtet hat. Die Cour de cassation widersprach damit einer Meinung des Berufungsgerichts von Rennes.

Im zu entscheidenen Fall wurde ein portugiesischer Arbeitnehmer von einem italienischen Unternehmen in Frankreich eingestellt Weiter lesen

Anwalt Frankreich EU-Recht | Gültigkeit einer in allgemeinen Bedingungen enthaltenen Klausel

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. Juli 2016 (Rechtssache C-222/15) zu den Themen Gültigkeit einer in allgemeinen Bedingungen enthaltenen Klausel, Einigung der Vertragsparteien in Bezug auf diese Bedingungen und Gültigkeit und Genauigkeit einer solchen Klausel.

Zwischen der französischen Firma Alstom Power Thermal Services und der ungarischen Firma Höszig Kft kam es zum Streit über die Erfüllung von Verträgen. Daraufhin erhob Höszig Klage vor einem ungarischen Gericht, welches ihrer Meinung nach als Gericht des Erfüllungsortes der vereinbarten Leistungen zuständig war. Höszig war der Auffassung, dass die von Alstom verwendeten allgemeinen Bedingungen nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden sind.

Insbesondere  ging es dabei um Ziff. 23.1 der allgemeinen Bedingungen, die bestimmt:

„Der Auftrag und seine Auslegung richten sich nach französischem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

Für Streitigkeiten wegen oder im Zusammenhang mit der Gültigkeit, der Beschränkung, der Erfüllung oder der Beendigung des Auftrags, die nicht gütlich beigelegt werden können, einschließlich der Eilverfahren, der Entscheidungen über die aufschiebende Wirkung sowie vorläufige Maßnahmen, sind die Gerichte der Stadt Paris ausschließlich und endgültig zuständig.“Weiter lesen

Anwalt Frankreich EU-Recht | Freier Warenverkehr in der EU und Rechnungssprache

Freier Warenverkehr in der EU und nationale Vorschrift, die die ausschließliche Verwendung einer bestimmten Sprache für die Erstellung von Rechnungen vorschreibt: EuGH vom 21.6.2016, Rechtssache C-15/15

Ausgangsfall: Die italienische Gesellschaft GPPH mit Sitz in Mailand bestritt die Gültigkeit von Rechnungen, die ihr (damaliger) Vertragspartner, die im niederländisch sprechenden Teil Belgiens niedergelassene Gesellschaft New Valmar in italienischer Sprache ausgestellt hatte.

Die einschlägige flämische Gesetzgebung sieht vor, dass „[d]ie für die sozialen Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und für die gesetzlich vorgeschriebenen Urkunden und Papiere der Unternehmen zu gebrauchende Sprache … das Niederländische [ist]“.

…  „Dokumente und Handlungen, die gegen die Bestimmungen dieses Dekrets verstoßen, sind nichtig. Die Nichtigkeit wird durch das Gericht von Amts wegen festgestellt“.

Die Firma New Valmar bestreitet nicht, dass die Rechnungen nicht die flämische Gesetzgebung respektieren würden, macht jedoch geltend, dass diese die Regeln über den freien Warenverkehr in der EU verletzen würde.

Die mit dem Ausgangsfall befasste Rechtbank van koophandel te Gent (Handelsgericht Gent) hat deshalb das nationale Verfahren ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267   AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) eingeleitet.

Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt in seiner Entscheidung vom 21.6.2016 fest, dass die in Frage stehende gesetzliche Sprachenregelung gegen Art. 35 AEUV verstößt.Weiter lesen