Befristeter Arbeitsvertrag in Frankreich ist seit 19.8.2015 zweimal verlängerbar

Am 18.8.2015 wurde das sog. „Loi sur le dialogue social“  n° 2015-994 (Gesetz über den sozialen Dialog Nr. 2015-994) im französischen Amtsblatt veröffentlicht, welches u.a. auch  die Vorschriften des Code du travail (franz. Arbeitsgesetzbuches) über den befristeten Arbeitsvertrag (contrat de travail à durée déterminée = CDD) änderte.

Art. L. 1243-13 des franz. Arbeitsgesetzbuches sieht nun vor, dass der befristete Arbeitsvertrag zweimal verlängert werden kann. Vorher gab es nur die Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung.  Dies gilt auch für die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes bestehenden befristeten Arbeitsverträgen.

Keine Änderung gab es hingegen bei der zulässigen Gesamtdauer von befristeten Arbeitsverträgen. Diese beträgt weiterhin maximal 18 Monate. Ebenso sind die Anwendungsmodalitäten gleich geblieben.



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