Anwalt Frankreich Handelsrecht | Verzugszinsen in Frankreich (B2B)

Verzugszinsen in Frankreich im B2B Geschäft

Gemäß Artikel L. 441-6 des französischen Handelsgesetzbuches beträgt der jährliche Verzugszinssatz im B2B Geschäft zehn Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank, es sei denn ein anderer Zinssatz wurde vertraglich festgelegt, wobei dieser jedoch nicht dreimal geringer als der zuerst genannte Zinssatz sein kann.

Obwohl sich das eindeutig aus dem Gesetz ergibt, muss das oberste französische Gericht (Cour de cassation) immer wieder entscheiden, dass es sich bei dem erhöhten Zinssatz um einen gesetzlichen Zinssatz handelt, der von Rechts wegen anzuwenden ist.

In einer Entscheidung vom 20. Dezember 2017 betonte die Cour de cassation daher wieder einmal, dass der 10 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Verzugszinssatz nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in Verträgen vereinbart werden müsse. Vielmehr würde sich dieser direkt aus dem Gesetz ergeben und könne angewendet werden, auch wenn die Parteien keine Vereinbarung darüber getroffen haben.

Anwalt Frankreich Handelsrecht | Kündigungsfrist bei Beendigung bestehender Geschäftsbeziehungen

Welche Kündigungsfrist muss bei Beendigung bestehender Geschäftsbeziehungen eingehalten werden

Zum Thema „Kündigung von bestehenden Geschäftsbeziehungen“  im französischen Recht gibt es eine umfassende Rechtsprechung, die regelmässig mit neuen Urteilen bereichert wird.

Dabei steht die Frage, welche Kündigungsfrist eingehalten werden muss, ohne dass die Beendigung als „brutal“ angesehen wird, oft im Mittelpunkt der Entscheidungen.

Was eine angemessene Kündigungsfrist ist, hängt insb. von der Dauer der bestehenden Geschäftsbeziehungen und weiterer Umstände ab, die zum Zeitpunkt der Beendigung vorgelegen haben. Art. 442-6 I. 5° Code de commerce (franz. Handelsgesetzbuch) nennt ausdrücklich die Dauer und die kaufmännischen Gewohnheiten. Insb. folgende Kriterien können berücksichtigt werden:

  • Die wirtschaftliche Abhängigkeit (Höhe des Umsatzes) des gekündigten Unternehmens vom kündigenden Unternehmen.
  • Die bestehenden Schwierigkeiten einen anderen Vertragspartner zu finden.
  • Der Bekanntheitsgrad des dem Vertrag zugrundliegenden Produkts
  • Die Besonderheiten des für das Produkt bestehenden Marktes
  • Höhe der noch nicht abgeschriebenen Investitionen für die bestehende und dann gekündigte Geschäftsbeziehung
  • etc.

Die 4. Kammer des Berufungsgerichts von Paris hatte in einer Entscheidung n° 15/18782 vom 22.11.2017 die Gelegenheit wieder einmal daran zu erinner.n.

Wird die angemessen Kündigungsfrist nicht eingehalten, hat der Gekündigte Anspruch auf Schadensersatz, der in der Regel in Höhe der Bruttomarge für den Zeitraum besteht, für den die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.

Im vorliegenden Fall ging das Gericht, in Anbetracht der vorliegenden Umstände von einer Kündigungsfrist von 10 Monaten aus. Das kündigende französische Unternehmen hatte jedoch nur mit einer Frist von 4 Monaten gekündigt, so dass ein Schadensersatz auf der Grundlage der Bruttomarge von 6 Monaten zugesprochen.

Bei Geschäftsbeziehungen, auf die für die Beendigung französisches Recht anzuwenden ist, ist daher bei der Einhaltung von Kündigungsfristen besondere Vorsicht zu genießen. Insbesondere gelten die oben genannten Grundsätze auch dann, wenn eine vertraglich kürzere Frist vereinbart wurde.

Anwalt Frankreich Wirtschaftsrecht | Zahlungsfristen in Frankreich

Ein kurzer Überblick über die Zahlungsfristen in Frankreich

Die Zahlungsmoral in Frankreich ist nicht mit der in Deutschland, Österreich oder der Schweiz zu vergleichen. Das Thema Zahlungsverzug zwischen Unternehmen und Zahlungsfristen in Frankreich ist hierzulande ein immer wieder aktuelles Thema.

In Frankreich beträgt das durchschnittliche Zahlungsziel für Kunden 44 Tage und für Lieferanten 50 Tage (im Jahr 2000 waren es noch 55 und 67 Tage). Der durchschnittliche Zahlungsverzug zwischen Unternehmen in Frankreich beläuft sich darüber hinaus laut letzten Angaben des französischen Wirtschaftsministeriums auf 13,2 Tage (Jahr 2015). Diese Verzögerungen kosten fast 16 Milliarden €  pro Jahr für kleine und mittlere Unternehmen (Quelle: Observatoire des délais de paiement, Jahr 2015).Weiter lesen

Anwalt Frankreich EU-Recht | Gültigkeit einer in allgemeinen Bedingungen enthaltenen Klausel

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. Juli 2016 (Rechtssache C-222/15) zu den Themen Gültigkeit einer in allgemeinen Bedingungen enthaltenen Klausel, Einigung der Vertragsparteien in Bezug auf diese Bedingungen und Gültigkeit und Genauigkeit einer solchen Klausel.

Zwischen der französischen Firma Alstom Power Thermal Services und der ungarischen Firma Höszig Kft kam es zum Streit über die Erfüllung von Verträgen. Daraufhin erhob Höszig Klage vor einem ungarischen Gericht, welches ihrer Meinung nach als Gericht des Erfüllungsortes der vereinbarten Leistungen zuständig war. Höszig war der Auffassung, dass die von Alstom verwendeten allgemeinen Bedingungen nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden sind.

Insbesondere  ging es dabei um Ziff. 23.1 der allgemeinen Bedingungen, die bestimmt:

„Der Auftrag und seine Auslegung richten sich nach französischem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

Für Streitigkeiten wegen oder im Zusammenhang mit der Gültigkeit, der Beschränkung, der Erfüllung oder der Beendigung des Auftrags, die nicht gütlich beigelegt werden können, einschließlich der Eilverfahren, der Entscheidungen über die aufschiebende Wirkung sowie vorläufige Maßnahmen, sind die Gerichte der Stadt Paris ausschließlich und endgültig zuständig.“Weiter lesen

Frankreich: Bargeldgeschäfte begrenzt

Kampf gegen Geldwäsche in Frankreich: Bargeldgeschäfte ab 1.9.2015 begrenzt

Wie auch bereits Italien, hat Frankreich die Möglichkeit Geschäfte in Bargeld abzuwickeln begrenzt. Die neuen Regeln treten am 1.9.2015 in Kraft.

Die bisherige Bargeldgrenze wurde von 3.000 Euro auf 1.000 Euro gesenkt.  Diese Regelung gilt für

  • alle in Frankreich steuerlich ansässigen Personen (also Unternehmen, Privatpersonen …).
  • alle Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in Frankreich bezahlen, unabhängig davon wo sie steuerlich registriert sind.

Ausnahmen bestehen für

  • Privatpersonen, die nicht in Frankreich steuerlich gemeldet sind. Die Bargeldgrenze liegt dann bei 15.000 Euro.
  • Privatpersonen, die zwar in Frankreich ansässig sind, jedoch nicht über ein Bankkonto verfügen (Minderjährige, Personen, die wegen z.B. Überschuldung zeitweise kein Konto führen dürfen, etc.).
  • Geschäfte, die zwischen Privatpersonen abgewickelt werden.

Im französischen Arbeitsrecht: Ein Nettogehalt von über 1.500 Euro muss vom Arbeitgeber per Scheck oder Überweisung gezahlt werden.

Geschäfte, die den An- und Verkauf von Metallen zum Gegenstand haben müssen per Kreditkarte, Überweisung oder Scheck abgewickelt werden. In diesem Fall gilt nicht einmal die 1.000 Euro-Grenze.

Steuern und Gebühren können nur bis zu einem Betrag von 300 Euro in bar bezahlt werden.

Sollte gegen diese Regelungen verstossen werden,  kann eine Geldstrafe in Höhe von bis zu 5 % der geleisteten Zahlungen verhängt werden. Gläubiger und Schuldner des zugrundeliegenden Geschäfts haften gesamtschuldernisch für die verhängte Strafe.

Zusammenfassung: Deutsche, österreichische oder Schweizer Unternehmen können nur noch bis zu einer maximalen Höhe von 1.000 Euro in bar bezahlen. Privatpersonen, die z.B. als Touristen nach Frankreich kommen haben  noch die Möglichkeiten Bargeldgeschäfte bis zu 15.000 Euro abzuwickeln, vorausgesetzt jedoch sie sind nicht in Frankreich steuerlich gemeldet.



Anwalt Frankreich Arbeitsrecht | Befristeter Arbeitsvertrag in Frankreich

Befristeter Arbeitsvertrag in Frankreich ist seit 19.8.2015 zweimal verlängerbar

Am 18.8.2015 wurde das sog. „Loi sur le dialogue social“  n° 2015-994 (Gesetz über den sozialen Dialog Nr. 2015-994) im französischen Amtsblatt veröffentlicht, welches u.a. auch  die Vorschriften des Code du travail (franz. Arbeitsgesetzbuches) über den befristeten Arbeitsvertrag (contrat de travail à durée déterminée = CDD) änderte.

Art. L. 1243-13 des franz. Arbeitsgesetzbuches sieht nun vor, dass der befristete Arbeitsvertrag zweimal verlängert werden kann. Vorher gab es nur die Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung.  Dies gilt auch für die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes bestehenden befristeten Arbeitsverträgen.

Keine Änderung gab es hingegen bei der zulässigen Gesamtdauer von befristeten Arbeitsverträgen. Diese beträgt weiterhin maximal 18 Monate. Ebenso sind die Anwendungsmodalitäten gleich geblieben.



Anwalt Frankreich Vertragsrecht: Subunternehmer in Frankreich – „Wachsamkeitsbescheinigung“

constructionSubunternehmer in Frankreich

Nach französischem Recht muss im Rahmen eines Subunternehmervertrages sichergestellt sein, dass der Subunternehmer seinen sozialrechtlichen Verpflichtungen (insb. Anmeldung seines Gewerbes und seiner Arbeitnehmer, Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge) nachkommt.  Der Subunternehmer muss daher dem Hauptunternehmer bei Abschluss des Vertrages eine sog. „Wachsamkeitsbescheinigung“ (attestation de vigilance) übermitteln, welche in jedem Fall folgende Informationen beinhalten muss:

  • Informationen über das Unternehmen ( Name, Adresse des Gesellschaftssitzes, eventuelle Niederlassungen)
  • Bestätigung, dass das Unternehmen seinen sozialrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist
  • Zahl der Arbeitnehmer im Unternehmen
  • Gesamthöhe der zuletzt bei der URSSAF (Sozialversicherungsträger) angemeldeten Löhne und Gehälter, für welche Sozialabgaben geleistet wurden.

Diese Bescheinigung kann nur im Internet auf den Webseiten www.net-entreprises.fr oder www.urssaf.fr beantragt werden.

Als Hauptunternehmer hat man die Pflicht diese „attestation de vigilance“, sowie den Nachweis des Eintrags des Unternehmens im Handelsregister oder sonstigen Registern  bei seinem Subunternehmer anzufordern.  Darüber hinaus muss der Hauptunternehmer die Gültigkeit und die Echtheit der „Wachsamkeitsbescheinigung“ prüfen (www.urssaf.fr).

Sollte dies unterlassen worden sein und sollte der Subunternehmer illegaler Beschäftigung nachgegangen sein, Weiter lesen

Französisches Kaufrecht: Auflösung des Kaufvertrages bei Sachmangel

Wenn ein Gericht einen Kaufvertrag wegen eines versteckten Mangels auflöst (nach französischem Recht kann die Auflösung nur durch einen Richter erfolgen)  muss der Käufer dem Verkäufer die Sache und der Verkäufer dem Käufer das Geld zurückgeben.
Der Käufer kann anstelles des Antrags auf Auflösung des Kaufvertrages auch eine Minderung des Kaufpreises geltend machen. Der Käufer muss jedoch nachweisen, dass es sich um einen versteckten Mangel handelt, was oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist.

Die Cour de cassation hat am 16.2.2014 entschieden, dass der Verkäufer dem Käufer den gesamten Kaufpreis zurückerstatten muss und nichts für die Benutzung der Sache abziehen kann. Im zu entscheidenden Fall hatte der Käufer eines Wagens nach 4 Jahren einen versteckten Mangel nachweisen können, mit der Folge dass der Kaufvertrag von einem Gericht aufgelöst wurde. Interessant an der vorliegenden Entscheidung ist, dass der Verkäufer trotz der 4-jährigen Benutzung des Wagens dem Käufer den gesamten Kaufpreis zurückerstatten muss.