Anwalt Frankreich Handelsrecht | Welche Unterlagen kann ein Handelsvertreter zur Berechnung seines Provisionsansspruchs vom Unternehmen herausverlangen?

Handelsvertreter in Frankreich

Ein Handelsvertreter hat das Recht, vom Unternehmen die Herausgabe aller Informationen zu verlangen, insbesondere Auszüge aus den Buchhaltungsunterlagen, die zur Überprüfung der Höhe der ihm zustehenden Provisionen erforderlich sind. Dieses Recht darf nicht zum Nachteil des Handelsvertreters eingeschränkt werden.

Das hat die Cour de cassation (französischer Kassationsgerichtshof) am 17.5.2023 entschieden (Cass. com., 17 mai 2023, n° 22-11.463, F-D).

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 3. Oktober 2014 wurde einem Handelsvertreter ein bestimmtes aus 3 französischen Departements bestehendes Gebiet zugeteilt, sowie eine Kundenliste in einem vierten Departement. 

Am 6. November 2017 kündigte das Unternehmen den Handelsvertretervertrag unter Berufung auf schwere Verfehlungen des Handelsvertreters.

Der Handelsvertreter verklagte daraufhin das Unternehmen auf Zahlung von Kündigungs- und Abfindungszahlungen und auf Herausgabe bestimmter Buchhaltungsunterlagen.

Das Berufungsgericht von Nîmes hatte am 24.11.2021 den Antrag des Handelsvertreters auf Übermittlung der Kopien aller Rechnungen, die seit Abschluss des strittigen Vertrags an Kunden in seinem geografischen Gebiet ausgestellt worden waren, mit der Begründung zurückwiesen, dass der Handelsvertretervertrag in dem betreffenden geografischen Gebiet nicht ausschliesslich war.

Die Cour de cassation zensierte dieses Urteil: Ein Handelsvertreter hat das Recht, vom Unternehmen die Herausgabe aller Informationen zu verlangen, insbesondere Auszüge aus den Buchhaltungsunterlagen, die zur Überprüfung der Höhe der ihm zustehenden Provisionen erforderlich sind. Dieses Recht darf nicht zum Nachteil des Handelsvertreters eingeschränkt werden.

Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht | Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft in Frankreich

Verlegung des Gesellschaftssitzes in Frankreich

Was ist der Sitz einer Gesellschaft?

Der im französischen Handelsregister (registre du commerce et des sociétés, RCS) eingetragene Sitz entspricht der Adresse des rechtlichen „Wohnsitzes“ der Gesellschaft. Er wird zum Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft in der Satzung festgelegt und kann während der Lebensdauer des Unternehmens verlegt werden.

Der Sitz der Gesellschaft ist der Ort der tatsächlichen Verwaltung und Tätigkeit der Organe der Gesellschaft.

Er kann sich vom Ort der Betriebsstätte des Unternehmens, d. h. dem Ort, an dem seine Tätigkeit ausgeübt wird, unterscheiden.

Der im Handelsregister eingetragene Sitz einer Gesellschaft bestimmt

  • die örtliche Zuständigkeit des Gerichts,
  • die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts, dessen Geschäftsstelle die Formalitäten während des gesamten Bestehens der Gesellschaft entgegennimmt und bearbeitet (insbesondere: Änderung der Satzung, jährliche Einreichung des Jahresabschlusses …),
  • die Nationalität der Gesellschaft und das auf sie anwendbare Recht (französisches Recht für eine Gesellschaft mit Sitz in Frankreich).

Es gibt viele Gründe, warum ein Gesellschaftssitz verlegt werden muss.

Wohin kann der Sitz einer französischen Gesellschaft verlegt werden?

Geographisch gesehen kann dieser Wechsel im Zuständigkeitsbereich desselben Handelsregisters oder in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Handelsregisters erfolgen. Es ist auch möglich, den Sitz ins Ausland zu verlegen, wobei dann jedoch die im jeweiligen Land geltenden Vorschriften beachtet werden müssen. 

Wer entscheidet über die Verlegung des Sitzes einer französischen Gesellschaft?

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Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht | Verletzung des Auskunftsrechts eines Gesellschafters einer SARL: Kein Schadensersatz ohne Schaden.

Der Gesellschafter einer SARL (Société à responsabilité limitée = franz. Gesellschaft mit beschränkter Haftung) hat gegenüber dem Geschäftsführer der Gesellschaft keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines angeblichen Verstoßes gegen seine Informations- und Kommunikationspflichten, wenn kein Schaden entstanden ist.

Im zu entscheidenden Fall wurde dem Geschäftsführer vorgeworfen, dass die Bedingungen unter denen der Gesellschafter Zugang zu den Gesellschaftsdokumenten am Sitz der Gesellschaft hatte, eine Verletzung der gesetzliche vorgesehenen  Informations- und Kommunikationspflichten (Art. R. 223-15, R. 223-18 und R. 223-19 franz. Handelsgesetzbuch)darstellen würde.  

Die Cour de cassation (höchstes französisches Gericht in Privat- und Strafsachen) hat jedoch entschieden, dass dem Gesellschafter einer SARL nur dann ein Schadensersatzanspruch zustehen würde, wenn dieser auch einen Schaden nachweisen könne.

Cass. com., 10 avr. 2019, n° 17-14.790, n° 313 F-D

Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht | Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Geschäftsberichts auch für kleine Mehrpersonengesellschaften

Abschaffung der Pflicht für kleine Handelsgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern einen Geschäftsbericht zu erstellen

Die bereits in Artikel L. 232 IV code du commerce (französisches Handelsgesetzbuch) vorgesehene Befreiung von der  Erstellung eines Geschäftsberichts für kleine Einpersonengesellschaften (SARL = franz. GmbH und SAS = vereinfachte Aktiengesellschaft), deren Alleingesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer (SARL) bzw. Präsident (SAS)  sind, wurde auf Mehrpersonengesellschaften ausgeweitet. „Klein“ sind Gesellschaften dann, wenn sie 2 der 3 in Art. L. 123-16 code du commerce  genannten Voraussetzungen erfüllen (aktuelle Werte, die sich ändern können):

  • Max. Bilanzsumme 4 000 000 €
  • Max. Nettoumsatz  8 000 000 €
  • Max. Durchschnittsmitarbeiterzahl 50 (gerechnet pro Geschäftsjahr)

Keine Anwendung findet diese Vorschrift beispielsweise auf Kreditinstitute, Versicherungen … Diese sind weiterhin verpflichtet einen Geschäftsbericht zu verfassen.

Diese Regelungen gelten für alle Unternehmen, die ihr Geschäftsjahr ab dem 11.8.2018 beenden werden.

Sollte die Satzung/der Gesellschaftsvertrag die Pflicht zur Erstellung eines Geschäftsberichts enthalten, wird empfohlen, diesen auch zu erstellen, selbst wenn das Gesetz dies nicht mehr vorschreibt. Die Satzung ist ein Vertrag, aus dem sich u.a. Pflichten des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ergeben. Sieht die Satzung einen Geschäftsbericht vor und wird dieser nicht von der Geschäftsführung erstellt, besteht das Risiko, dass die Gesellschafter dies anmahnen werden. Im schlimmsten Fall kann es zu Schadensersatzforderungen der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer kommen.

Anwalt Frankreich Handelsrecht | Kündigungsfrist bei Beendigung bestehender Geschäftsbeziehungen

Welche Kündigungsfrist muss bei Beendigung bestehender Geschäftsbeziehungen eingehalten werden

Zum Thema „Kündigung von bestehenden Geschäftsbeziehungen“  im französischen Recht gibt es eine umfassende Rechtsprechung, die regelmässig mit neuen Urteilen bereichert wird.

Dabei steht die Frage, welche Kündigungsfrist eingehalten werden muss, ohne dass die Beendigung als „brutal“ angesehen wird, oft im Mittelpunkt der Entscheidungen.

Was eine angemessene Kündigungsfrist ist, hängt insb. von der Dauer der bestehenden Geschäftsbeziehungen und weiterer Umstände ab, die zum Zeitpunkt der Beendigung vorgelegen haben. Art. 442-6 I. 5° Code de commerce (franz. Handelsgesetzbuch) nennt ausdrücklich die Dauer und die kaufmännischen Gewohnheiten. Insb. folgende Kriterien können berücksichtigt werden:

  • Die wirtschaftliche Abhängigkeit (Höhe des Umsatzes) des gekündigten Unternehmens vom kündigenden Unternehmen.
  • Die bestehenden Schwierigkeiten einen anderen Vertragspartner zu finden.
  • Der Bekanntheitsgrad des dem Vertrag zugrundliegenden Produkts
  • Die Besonderheiten des für das Produkt bestehenden Marktes
  • Höhe der noch nicht abgeschriebenen Investitionen für die bestehende und dann gekündigte Geschäftsbeziehung
  • etc.

Die 4. Kammer des Berufungsgerichts von Paris hatte in einer Entscheidung n° 15/18782 vom 22.11.2017 die Gelegenheit wieder einmal daran zu erinner.n.

Wird die angemessen Kündigungsfrist nicht eingehalten, hat der Gekündigte Anspruch auf Schadensersatz, der in der Regel in Höhe der Bruttomarge für den Zeitraum besteht, für den die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.

Im vorliegenden Fall ging das Gericht, in Anbetracht der vorliegenden Umstände von einer Kündigungsfrist von 10 Monaten aus. Das kündigende französische Unternehmen hatte jedoch nur mit einer Frist von 4 Monaten gekündigt, so dass ein Schadensersatz auf der Grundlage der Bruttomarge von 6 Monaten zugesprochen.

Bei Geschäftsbeziehungen, auf die für die Beendigung französisches Recht anzuwenden ist, ist daher bei der Einhaltung von Kündigungsfristen besondere Vorsicht zu genießen. Insbesondere gelten die oben genannten Grundsätze auch dann, wenn eine vertraglich kürzere Frist vereinbart wurde.

Anwalt Frankreich Unternehmenskauf | Kauf eines Unternehmens in Frankreich

Unternehmenskauf in Frankreich : Arbeitnehmer müssen vorher informiert werden

Beim Kauf einer französischen Gesellschaft oder auch nur des Geschäftsbetriebes (fonds de commerce) einer französischen Gesellschaft ist zu beachten, dass in folgenden Fällen die Arbeitnehmer 2 Monate vor Vertragsschluss über das Verkaufsprojekt informiert werden müssen:

  • In Gesellschaften, in denen eine Mitarbeitervertretung (comité d’entreprise) nicht zwingend vorgesehen ist.
  • Wenn mehr als 50 % der Gesellschafteranteile/Aktien verkauft werden sollen.

Die Information, verbunden mit dem Hinweis, dass jeder Arbeitnehmer eine Kaufofferte machen kann,  ist grundsätzlich von der Geschäftsführung zu veranlassen. Ist der Eigentümer der zu veräußernden Gesellschaftsanteile/Aktien nicht gleichzeitig auch der Geschäftsführer, muss dieser zunächst vom Eigentümer die Information über den Verkauf erhalten. Diese muss dann unverzüglich an die Arbeitnehmer weitergeleitet werden.

Es handelt sich vorliegend nicht um ein Vorkaufsrecht der Arbeitnehmer. Der Verkäufer ist frei ihnen das Unternehmen/die Unternehmensanteile zu verkaufen oder auch nicht.

Wenn die Informationspflicht missachtet wird, können die Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche geltend machen. Gleichzeitig kann eine Strafe verhängt werden, die jedoch 2 % des Kaufpreises nicht übersteigen darf.

Praktischer Hinweis: Der Kauf kann vor Ablauf der 2-Monats Frist erfolgen, wenn jeder Arbeitnehmer ausdrücklich erklärt hat, dass er kein Interesse an einem Kaufangebot hat.

In der Praxis wird daher dem Informationsschreiben eine Musterantwort beigefügt, die der Arbeitnehmer nur zu unterschreiben und zu datieren hat und mit der er bestätigt die Gesellschafteranteile oder einen Teil davon nicht kaufen zu wollen.

Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht | Gesellschafter und Arbeitnehmer gleichzeitig in einer SARL?

 Ein gleichberechtigter Gesellschafter einer SARL kann Arbeitnehmer der Gesellschaft sein

Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Ehefrau des Mitgesellschafters handelt, der gleichzeitig auch noch als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig ist.

Die Cour de cassation musste sich mit folgendem Fall befassen: Ein Insolvenzverwalter hatte im Rahmen eines gerichtlichen Liquidationsverfahrens die Wirksamkeit eines Arbeitsvertrages zwischen der Gesellschaft und der Ehefrau (die gleichberechtigte Gesellschafterin war) in Frage gestellt. Die Tatsache, dass der Ehemann der Arbeitnehmerin gleichzeitig Gesellschafter und vor allem auch Geschäftsführer der SARL war, führte nach Ansicht des Insolvenzverwalters dazu, dass kein Unterordnungsverhältnis vorlag, vor allem auch deshalb, weil die Ehegattin gleichberechtigte Gesellschafterin war.  Dieses wäre jedoch für ein wirksames Arbeitsverhältnis erforderlich.Weiter lesen

Anwalt Frankreich Wirtschaftsrecht | Zahlungsfristen in Frankreich

Ein kurzer Überblick über die Zahlungsfristen in Frankreich

Die Zahlungsmoral in Frankreich ist nicht mit der in Deutschland, Österreich oder der Schweiz zu vergleichen. Das Thema Zahlungsverzug zwischen Unternehmen und Zahlungsfristen in Frankreich ist hierzulande ein immer wieder aktuelles Thema.

In Frankreich beträgt das durchschnittliche Zahlungsziel für Kunden 44 Tage und für Lieferanten 50 Tage (im Jahr 2000 waren es noch 55 und 67 Tage). Der durchschnittliche Zahlungsverzug zwischen Unternehmen in Frankreich beläuft sich darüber hinaus laut letzten Angaben des französischen Wirtschaftsministeriums auf 13,2 Tage (Jahr 2015). Diese Verzögerungen kosten fast 16 Milliarden €  pro Jahr für kleine und mittlere Unternehmen (Quelle: Observatoire des délais de paiement, Jahr 2015).Weiter lesen

Anwalt Frankreich Handelsvertreter | Umsatzrückgang: Verschulden des Handelsvertreters?

Französisches Handelsvertreterrecht: Ist ein Umsatzrückgang als Verschulden des Handelsvertreters zu werten?

Am 15.12.2106 hat das Berufungsgericht von Paris (CA Paris n° 15/05837) wieder einmal daran erinnert, dass ein Umsatzrückgang allein nicht das Vorliegen eines schweren Fehlers (faute grave) des Handelsvertreters darstellen und damit eine Kündigung ohne Ausgleichszahlung rechtfertigen kann.

Dies entspricht ständiger französischer Rechtsprechung. Ein Handelsvertreter in Frankreich schuldet  keinen Erfolg, sondern hat nur die Verpflichtung alle Mittel einzusetzen, um sein Ziel zu erreichen. Allein die Tatsache, dass der Umsatz zurückgegangen ist, kann damit nicht dem Handelsvertreter angelastet werden, da  Umstände wie die wirtschaftliche Lage, das  Angebot des Unternehmers etc.  dafür ursprünglich sein können.Weiter lesen

Anwalt Frankreich Handelsvertreter | Wegfall des Entschädigungsanspruchs

Wegfall des Entschädigungsanspruchs bei schuldhaftem Verhalten des Handelsvertreters, auch wenn dieses erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrages bekannt wird.

Vorbemerkung: Das französische Recht des Handelsvertreters ist in den Artikeln L. 134-1 bis L.134-17 Code de commerce (französisches Handelsgesetzbuch) geregelt. Die besondere Stellung des Handelsvertreters gibt es im französischen Recht bereits seit 1958. Im Jahr 1991 wurde dann die „Richtlinie 86/653/EWG zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter“ in französisches Recht umgesetzt und damit wurden die bereits bestehenden Vorschriften geändert und angepasst.

Nach Art. L. 134-12 Code de commerce (französisches Handelsgesetzbuch) kann der Handelsvertreter nach Beendigung des Handelsvertretervertrages von dem Unternehmer einen Ausgleich zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen. Das französische Recht hat bei der Umsetzung der Richtlinie 86/653/EWG vom 18.12.1986 entsprechend Art. 17 Abs. 3 die Version des Schadensersatzanspruches gewählt. Das deutsche und das österreichische Recht gestehen dem Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch zu.

Wie hoch dieser Schadenersatzanspruch ist, wird von den französischen Gerichten entschieden. Dabei hat sich eine für den Handelsvertreter sehr vorteilhafte Rechtsprechung etabliert, die grundsätzlich davon ausgeht, dass einem Handelsvertreter ein Anspruch gewährt werden muss, der 2 Jahreskommissionen (netto) entspricht. Es sei denn es kann von einer der Parteien bewiesen werden, dass der Schaden geringer oder höher ist.Weiter lesen