Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht | Gesellschafter einer „société en nom collectif“

Der Gesellschafter einer „société en nom collectif“ kann nicht gleichzeitig Arbeitnehmer der Gesellschaft sein.

Drei Gesellschafter hatten eine „société en nom collectif“, kurz SNC (entspricht im weitesten Sinn einer OHG) gegründet, um ein Restaurant zu bewirtschaften. Einer der Gesellschafter führte  das Geschäft zum Teil auch in praktischer Hinsicht. Er wohnte in einer Wohnung, die sich im ersten Stock oberhalb des Restaurants befand.  Nachdem er in einem juristischen Unterordnungsverhältnis zur Gesellschaft gestanden hätte und die von ihm in diesem Rahmen ausgeführten Aufgaben getrennt von seiner Gesellschafterstellung zu sehen seien, hätte er Anspruch auf Nachzahlung von Gehaltsforderungen und auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies brachte der Gesellschafter im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens als Argumente vor.

Die Angelegenheit musste letztendlich von der Cour de cassation entschieden werden. Diese verwarf die Argumente des Gesellschafters. In einer société  en nom collectif haben alle Gesellschafter Kaufmannseigenschaft und sind unbegrenzt,  gesamtschuldnerisch und persönlich  (unabhängig von der Höhe ihrer Einlagen) für alle sozialen Schulden der Gesellschaft verantwortlich. Ein solcher Gesellschafter kann nicht gleichzeitig Arbeitnehmer der Gesellschaft sein.

Anwalt Frankreich Arbeitsrecht | Anspruch auf berufliche Weiterbildung des französischen Arbeitnehmers

Was passiert wenn ein Arbeitgeber das Recht auf berufliche Weiterbildung des französischen Arbeitnehmers nicht beachtet?

cheminement depuis l'ide de la formation jusqu' la signature d'un contrat de travail

Ein französischer Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Arbeitnehmer entsprechend seinem Arbeitsbereich die berufliche Handlungsfähigkeit und Qualifikation erhält und diese auch an Veränderungen angepasst und  erweitert werden (Art. L. 6321-1 code du travail = franz. Arbeitsgesetzbuch). Verletzt der Arbeitgeber diese ihm obliegende Verpflichtung den Arbeitnehmer fort- und weiterzubilden, kann er auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Ein Arbeitgeber wurde dementsprechend vom Berufungsgericht Montpellier verurteilt einem Arbeitnehmer 5.000 € zu zahlen, nachdem diesem während seiner 16-jährigen Betriebszugehörigkeit nur ein1 Tag Fortbildung gewährt worden war. Die Cour de cassation hat diese Entscheidung am 28.9.2015 bestätigt (Cass. Soc. 24 septembre 2015 n° 14-10410).

Die grundsätzliche Verurteilung des Arbeitgebers bei Verletzung seiner Pflichten aus Art. L. 6321-1 code du travail entspricht ständiger Rechtsprechung. Klarheit gibt es jedoch noch nicht darüber wie viele Fortbildungszeiten innerhalb welchen Zeitraums dem Arbeitnehmer angeboten werden müssen. In einem anderen im Mai 2014 entschiedenen Fall,  wurden einem Arbeitnehmer 6.000 € zugesprochen, nachdem er keine einzige Fortbildung während seiner 7-jährigen Tätigkeit in einem Unternehmen gemacht hatte.

Zusätzlicher Hinweis: Die Fort- und Weiterbildungsmassnahmen der Arbeitnehmer werden entweder über die vom Arbeitgeber zu leistenden Beiträge in einen entsprechenden Fonds und direkt vom Arbeitgeber finanziert (Art. 6331-1 code du travail).

 

Frankreich: Bargeldgeschäfte begrenzt

Kampf gegen Geldwäsche in Frankreich: Bargeldgeschäfte ab 1.9.2015 begrenzt

Wie auch bereits Italien, hat Frankreich die Möglichkeit Geschäfte in Bargeld abzuwickeln begrenzt. Die neuen Regeln treten am 1.9.2015 in Kraft.

Die bisherige Bargeldgrenze wurde von 3.000 Euro auf 1.000 Euro gesenkt.  Diese Regelung gilt für

  • alle in Frankreich steuerlich ansässigen Personen (also Unternehmen, Privatpersonen …).
  • alle Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in Frankreich bezahlen, unabhängig davon wo sie steuerlich registriert sind.

Ausnahmen bestehen für

  • Privatpersonen, die nicht in Frankreich steuerlich gemeldet sind. Die Bargeldgrenze liegt dann bei 15.000 Euro.
  • Privatpersonen, die zwar in Frankreich ansässig sind, jedoch nicht über ein Bankkonto verfügen (Minderjährige, Personen, die wegen z.B. Überschuldung zeitweise kein Konto führen dürfen, etc.).
  • Geschäfte, die zwischen Privatpersonen abgewickelt werden.

Im französischen Arbeitsrecht: Ein Nettogehalt von über 1.500 Euro muss vom Arbeitgeber per Scheck oder Überweisung gezahlt werden.

Geschäfte, die den An- und Verkauf von Metallen zum Gegenstand haben müssen per Kreditkarte, Überweisung oder Scheck abgewickelt werden. In diesem Fall gilt nicht einmal die 1.000 Euro-Grenze.

Steuern und Gebühren können nur bis zu einem Betrag von 300 Euro in bar bezahlt werden.

Sollte gegen diese Regelungen verstossen werden,  kann eine Geldstrafe in Höhe von bis zu 5 % der geleisteten Zahlungen verhängt werden. Gläubiger und Schuldner des zugrundeliegenden Geschäfts haften gesamtschuldernisch für die verhängte Strafe.

Zusammenfassung: Deutsche, österreichische oder Schweizer Unternehmen können nur noch bis zu einer maximalen Höhe von 1.000 Euro in bar bezahlen. Privatpersonen, die z.B. als Touristen nach Frankreich kommen haben  noch die Möglichkeiten Bargeldgeschäfte bis zu 15.000 Euro abzuwickeln, vorausgesetzt jedoch sie sind nicht in Frankreich steuerlich gemeldet.



Anwalt Frankreich Arbeitsrecht | Befristeter Arbeitsvertrag in Frankreich

Befristeter Arbeitsvertrag in Frankreich ist seit 19.8.2015 zweimal verlängerbar

Am 18.8.2015 wurde das sog. „Loi sur le dialogue social“  n° 2015-994 (Gesetz über den sozialen Dialog Nr. 2015-994) im französischen Amtsblatt veröffentlicht, welches u.a. auch  die Vorschriften des Code du travail (franz. Arbeitsgesetzbuches) über den befristeten Arbeitsvertrag (contrat de travail à durée déterminée = CDD) änderte.

Art. L. 1243-13 des franz. Arbeitsgesetzbuches sieht nun vor, dass der befristete Arbeitsvertrag zweimal verlängert werden kann. Vorher gab es nur die Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung.  Dies gilt auch für die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes bestehenden befristeten Arbeitsverträgen.

Keine Änderung gab es hingegen bei der zulässigen Gesamtdauer von befristeten Arbeitsverträgen. Diese beträgt weiterhin maximal 18 Monate. Ebenso sind die Anwendungsmodalitäten gleich geblieben.



Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht|Gründung einer Gesellschaft in Frankreich: Vereinfachung der Formalitäten

Gründung einer Gesellschaft in Frankreich

Handelsregister (Unternehmen, Firma, Inhaber)Gem. Art. 24 des Gesetzes n° 2014-1545 vom 20.12.2014 ist es seit 1.7.2015 ist nicht mehr erforderlich ein Exemplar des Gesellschaftsvertrages den französischen Finanzbehörden vorzulegen.

Vielmehr wird das französische Handelsregister, welches für die Eintragung der Gesellschaft zuständig ist dem Finanzamt eine dematerialisierte Version des Gesellschaftsvertrages übermitteln.



Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht|SARL in Frankreich

Fristverlängerung für die Einberufung der Gesellschafterversammlung über Feststellung des Jahresabschlusses möglich

Der Geschäftsfühmégaphone : SARLrer eine SARL in Frankreich kann eine Fristverlängerung für die Einberufung der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses erwirken.

Die Gesellschafter einer SARL (französische GmbH) müssen spätestens bis zum Ablauf der ersten  6  Monate des auf den Abschlussstichtag folgenden Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung entscheiden. Eine Verlängerung dieser Frist um weitere  6 Monate ist durch die Rechtsverordnung 2014-863 vom 31.7.2014 wieder eingeführt worden. Das Anwendungsdekret Nr. 2015-545 vom 18.5.2015 ergänzt diese Regel dahingehend, dass die Fristverlängerung auf Antrag beim Präsidenten des zuständigen Handelsgerichts gestellt werden muss, welcher durch Beschluss entscheidet (Art. R. 223-18-1 Code de commerce).


Gabriele Gnan
Rechtsanwältin (RAK München) u. Avocate (RAK Nantes)
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und EU-Recht
Kontakt: Gabriele Gnan
www.pg-anwaelte.fr



Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht|Löschung einer Gesellschaft von Amts wegen

Handelsregister (Unternehmen, Firma, Inhaber)Ende der satzungsmässigen Dauer einer Gesellschaft – Löschung von Amts wegen

Nach  Artikel R.123-124 Code de commerce sind die Urkundsbeamten (greffiers) der Geschäftsstellen der französischen Handelsgerichte befugt folgende Eintragungen im französischen Handelsregister von Amts wegen vorzunehmen:

  • Die aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung ausgesprochene Geschäftsunfähigkeit einer Person, das Verbot ein Handelsgeschäft oder ein sonstiges Gewerbe auszuüben, eine juristische Person zu verwalten oder zu führen;
  • Die gerichtlichen Entscheidungen, die eine Auflösung oder die Nichtigkeit einer juristischen Person aussprechen;
  • Den Tod einer im Handelsregister eingetragenen Person.

Am 1.7.2015 tritt das Dekret Nr. 2015-417 vom 14.4.2015 in Kraft. Zusätzlich  kann der französische „greffier“ nun auch von Amts wegen die  Löschung einer Gesellschaft bei Erreichen der in der Satzung festgelegten Dauer in das Handelsregister eintragen, es sei denn es wurde vorher eine wirksame Verlängerung vorgesehen.



Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht|SARL Abtretung von Gesellschaftsanteilen

Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer SARL und Wirkung gegenüber Dritten

Die Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer SARL (Société à responsabilité limitée = GmbH des französischen Rechts) oder einer SNC (Société en nom collectif) hat  nach Art. 221-14 Satz 2 und Art. 223-17 Code de commerce  grundsätzlich erst dann Drittwirkung, wenn die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem französischen Handelsregister vorgenommen wurden und die Veröffentlichung des geänderten Gesellschaftsvertrages erfolgt  ist.

Hat der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft gegenüber dem Handelsregister noch nicht das hierfür Erforderliche getan, besteht seit 1.6.2015 (Grundlage: Art. 2, 3 und 28 des Dekretes n° 2015-545 vom 18.5.2015 ) für den Veräusserer oder den Erwerber der Gesellschaftsanteile die Möglichkeit sicher zu stellen, dass die Abtretung zunächst zumindest eine vorläufige Drittwirkung entfaltet. Sie können beim zuständigen Handelsregister den Abtretungsvertrag vorlegen. Gleichzeitig müssen Sie zum einen nachweisen, dass der gesetzliche Vertreter der SARL oder der SNC trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von 8 Tagen die Veröffentlichung des geänderten Gesellschaftsvertrages betrieben hat. Zum anderen muss beim Präsidenten des französischen Handelsgerichts  der Antrag gestellt worden sein, dass dieser den gesetzlichen Vertreter anmahnt entweder selbst oder durch einen Vertreter die Veröffentlichung vorzunehmen.

Strichmnnchen Tipps

Praktischer Hinweis: Die Abtretung/Veräusserung von Gesellschaftsanteilen in Frankreich bedarf lediglich der Schriftform. Eine notarielle Beurkundung wie im deutschen Recht ist nicht erforderlich.

Gabriele Gnan
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Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht|SARL in Frankreich und Jahresabschluss

Französisches Gesellschaftsrecht: Jahresabschluss einer SARL in Frankreich muss beim Handelsregister eingereicht werden.

Jahresabschluss (Bilanz, Rechnungswesen)Die Gesellschafter einer SARL (GmbH des französischen Rechts) müssen spätestens innerhalb von 6 Monaten des auf den Abschlussstichtag folgenden Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Gewinnverwendung entscheiden.

Da das Geschäftjahr im Regelfall am 31.12. endet, ist daher bis spätestens 30.6. eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Innerhalb von 1 Monat nach Abhalten der Gesellschafterversammlung (also bis spätestens 31.7.) müssen beim örtlich zuständigen Handelsregister folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Die Bilanz (inkl. Gewinn- und Verlustrechnung)
  • Das Protokoll über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Gewinns (ein Auszug genügt)
  • Den Bericht des Wirtschaftsprüfers (dessen Tätigwerden ist nur bei grösseren SARL gesetzlich vorgeschrieben, deren Bilanzsumme mind. 1.550.000 € oder deren Umsatz mind. 3.100.000 € oder deren Arbeitnehmerzahl im Durchschnitt mind. 50 beträgt)

Der Geschäftsbericht des Geschäftsführers muss seit 2012 nicht mehr beim Handelsregister eingereicht werden. Er muss jedoch erstellt werden und kann jederzeit von verschiedenen Behörden zur Einsicht angefordert werden.

Einige Besonderheiten ergeben sich bei der EURL (= SARL mit nur einem Gesellschafter).

Die Gebühren für das Handelsregister betragen derzeit etwa 48 Euro.


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Anwalt Frankreich Vertragsrecht: Subunternehmer in Frankreich – „Wachsamkeitsbescheinigung“

constructionSubunternehmer in Frankreich

Nach französischem Recht muss im Rahmen eines Subunternehmervertrages sichergestellt sein, dass der Subunternehmer seinen sozialrechtlichen Verpflichtungen (insb. Anmeldung seines Gewerbes und seiner Arbeitnehmer, Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge) nachkommt.  Der Subunternehmer muss daher dem Hauptunternehmer bei Abschluss des Vertrages eine sog. „Wachsamkeitsbescheinigung“ (attestation de vigilance) übermitteln, welche in jedem Fall folgende Informationen beinhalten muss:

  • Informationen über das Unternehmen ( Name, Adresse des Gesellschaftssitzes, eventuelle Niederlassungen)
  • Bestätigung, dass das Unternehmen seinen sozialrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist
  • Zahl der Arbeitnehmer im Unternehmen
  • Gesamthöhe der zuletzt bei der URSSAF (Sozialversicherungsträger) angemeldeten Löhne und Gehälter, für welche Sozialabgaben geleistet wurden.

Diese Bescheinigung kann nur im Internet auf den Webseiten www.net-entreprises.fr oder www.urssaf.fr beantragt werden.

Als Hauptunternehmer hat man die Pflicht diese „attestation de vigilance“, sowie den Nachweis des Eintrags des Unternehmens im Handelsregister oder sonstigen Registern  bei seinem Subunternehmer anzufordern.  Darüber hinaus muss der Hauptunternehmer die Gültigkeit und die Echtheit der „Wachsamkeitsbescheinigung“ prüfen (www.urssaf.fr).

Sollte dies unterlassen worden sein und sollte der Subunternehmer illegaler Beschäftigung nachgegangen sein, Weiter lesen