Anwalt Frankreich Handelsvertreter: Entschädigung nach Kündigung

Entschädigung für den Handelsvertreter in Frankreich nach Kündigung

WUnternehmenie bereits in einem vorangegangenem Post berichtet wurde, hat der Handelsvertreter in Frankreich bei Kündigung der vertraglichen Beziehungen grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz (Art. L. 134-12 Satz 1 code de commerce, franz. Handelsgesetzbuch). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Anspruch innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrages gegenüber dem Unternehmer geltend gemacht werden muss. Wird diese Frist versäumt, ist der Anspruch verwirkt (Art. L. 134-12 Satz 2 code de commerce) . Kein Anspruch besteht u.a. dann, wenn  aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter an die Stelle des Handelsvertreters tritt (Art. L. 134-13-3° code de commerce).

In einem aktuell von der Cour de cassation zu entscheidenden Fall (Cass. com. 21.10.2014, n° 13-18.370) wurde einem Handelsvertreter vom Unternehmer A gekündigt. Die Kündigung wurde vom Unternehmer B, Vertreter des Unternehmers A, gegenüber dem Handelsvertreter ausgesprochen. Gleichzeitig wurde der Handelsvertreter über die Absicht des Unternehmers A informiert, eine vertragliche Beziehung mit einem früheren Arbeitnehmer des Handelsvertreters einzugehen. Im Arbeitsvertrag zwischen dem Handelsvertreter und dem Arbeitnehmer war vereinbart worden, dass der Handelsvertreter keinen Schadensersatz erhalten würde, wenn der Unternehmer A mit dem Arbeitnehmer die ursprünglich mit dem Handelsvertreter bestehenden vertraglichen Beziehungen  fortführen würde.

Der Handelsvertreter machte darauf hin gegenüber dem Unternehmer B seinen Anspruch auf Schadensersatz geltend.

Der Unternehmer A berief sich zum einen auf die Verwirkung des Anspruches gem. Art. L. 134-12 Satz 2 code de commerce, da dieser ausschliesslich gegenüber dem Unternehmer B geltend gemacht worden war und damit die Geltendmachung als nicht erfolgt anzusehen ist. Die Cour de cassation erinnerte zunächst daran, dass die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches keiner besonderen Formvorschrift unterliegen würde. Sie entschied darüber hinaus, dass vorliegend der Anspruchsgegner, also der Unternehmer B berechtigt gewesen sei, die Forderung des Handelsvertreters im Namen des Unternehmers A entgegenzunehmen, nachdem es auch bereits der Unternehmer B war, der die Kündigung im Namen des Unternehmers A gegenüber dem Handelsvertreter erklärt hat.

 Zum anderen war die Cour de cassation der Ansicht, dass die Klausel, die im Arbeitsvertrag einen Verzicht auf eine Entschädigungszahlung regelte, für den Fall, dass der Unternehmer A mit dem Arbeitnehmer die vertraglichen Beziehungen fortsetzen würde, gem. Art. L. 134-16 code de commerce als „nicht geschrieben“ anzusehen sei,   damit also unwirksam sei.


Gabriele Gnanlogofachanwalt
Rechtsanwältin (RAK München) u. Avocate (RAK Nantes)
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
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Kündigung eines Handelsvertretervertrages in Frankreich

Kündigung eines Handelsvertretervertrages in Frankreich: Entschädigung bei Kündigung der vertraglichen Beziehungen

Im Falle der Kündigung eines Handelsvertretervertrages in Frankreich hat der Handelsvertreter gem. Art. L. 134-12 Satz 1 code de commerce grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung des ihm durch die Beendigung der  vertraglichen Beziehungen entstandenen Schadens.

Diese Anspruch besteht unabhängig davon, ob es sich um einen unbefristeten oder um einen befristeten Vertrag handelt.Business, B2B, B2C, Kugel, 3D, wordcloud, tagcloud, SEO, Web, IT

Der Anspruch verwirkt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrages gegenüber dem Unternehmer geltend gemacht wurde (Art. L. 134-12 Satz code de commerce). „Beendigung“ bedeutet dabei die tatsächliche/effektive Beendigung der vertraglichen Beziehungen.

Kein Anspruch auf Schadensersatz besteht gem. Art. L. 134-13 code de commerce, wenn
– die Kündigung durch den Unternehmer auf eine grobe Pflichtverletzung des Handeslvertreters zurückzuführen ist oder
– die Kündigung durch den Handelsvertreter erfolgte, es sei denn das Verhalten des Unternehmers hat den Handelsvertreter zur Kündigung veranlasst oder dem Handelsvertreter ist aufgrund seines Alters oder wegen einer Krankheit die Fortführung der vertraglichen Beziehungen nicht mehr zuzumuten oder
– ein Dritter aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer in das Vertragsverhältnis eintritt.

Die Höhe des Entschädigungsanspruches entspricht gemäss der ständigen Rechtsprechung einer (mindestens) 2-Jahresbruttoprovision.

Diese Vorschriften sind zwingend, so dass von ihnen grundsätzlich nicht abgewichen werden kann.


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Neue Mehrwertsteuersätze in Frankreich seit 1.1.2014

Seit 1.1.2014 haben sich die Mehrwertsteuersätze in Frankreich geändert.

Der normale Satz von 19,6 % wurde auf 20 % erhöht. Der bisher geltende Steuersatz von 7 % erhöht sich auf 10 % und gilt insbesondere für Restaurants, für den Verkauf von Fertignahrungsmitteln, Transportmittel und Renovierungsarbeiten. Der allgemeine Mehrwertsteuersatz für Korsika beträgt nun 10 % (vorher 8 %).

Hinsichtlich der insbesondere in der Übergangszeit wichtigen Frage, ob der neue oder der alte Mehrwertsteuersatz angewendet werden muss, ist der steuerpflichtige Vorfall zu bestimmen. Bei Verkaufsvorgängen ist das die Lieferung der Ware und der grundsätzlich damit verbundene Eigentumsübergang. Bei Dienstleistungen ist auf den Zeitpunkt abzustellen in dem die Dienstleistung erbracht wurde. Daraus folgt, dass auf einer Rechnung sowohl der alte, als auch der neue Steuersatz zu verwenden sind.



Eigentumsvorbehalt und Insolvenzverfahren in Frankreich

Ein wirksamInsolvenz vereinbarter Eigentumsvorbehalt führt im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht dazu, dass der Gläubiger eine bevorrechtigte Stellung bei der Verteilung der Insolvenzmasse hat.

Gem. Art. L.624-9 Code de commerce (französisches Handelsgesetzbuch) muss der aufgrund eines wirksamen Eigentumsvorbehaltes bestehende Herausgabeanspruch innerhalb von 3 Monaten (ab Veröffentlichung des Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Amtsblatt) gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (siehe Beitrag zu diesem Thema). Es ist ratsam, gleichzeitig auch die Forderung anzumelden (für französische Gläubiger innerhalb von 2 Monaten, für ausländische Gläubiger innerhalb von 4 Monaten ab Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses).

Im von der Cour de cassation  (höchstes französisches Gericht in Zivil- und Strafsachen) am 15.10.2013 zu entscheidenden Fall hatte der Gläubiger seinen Herausgabeanspruch aufgrund des bestehenen Eigentumsvorbehaltes nicht angemeldet. Er war der Meinung, dass der Eigentumsvorbehalt ihm die Stellung eines bevorrechtigten Gläubigers („créancier privilégié) bei der Verteilung der Masse geben würde. Die Cour de cassation hat entschieden, dass der Eigentumsvorbehalt zwar eine dingliche Sicherheit darstelle, die jedoch seinem Inhaber keine besondere Stellung bei der Verteilung der Masse geben würde. Dieser bleibe vielmehr einfacher, nicht bevorrechtigter Gläubiger („créancier chirographaire“).



Französisches Handelsrecht: Neue Anforderungen an Handelsregisterauszüge

Handelsregister (Unternehmen, Firma, Inhaber)Ab 1.11.2013 müssen von den französischen Handelsregistern neue, umfangreichere Auszüge verwendet werden. Insbesondere folgende Informationen müssen von nun an auch veröffentlicht werden:

– Domain Name
– Niederlassungen/Filialen in anderen Ländern der EU
– Datum und Ort auch der ersten Anmeldung beim Handelsregister (und nicht nur wie bisher der  aktuelle Stand)
– Angaben zu den Genehmigungen für reglementierte Berufe
– Angaben über die Wiederauffüllung von Eigenkapital und der Hauptaktivitäten
– Umfang der Befugnisse des Insolvenzverwalters im Hinblick auf die Verwaltung der Gesellschaft



Französische Handelsvertreter: Eintragung im Handelsregister

Spezielles Handelsregister für französische Handelsvertreter

Art. R.134-6 des französischen Handelsgesetzbuches (code de commerce) sieht vor, dass sich jeder französische Handelsvertreter in einem speziellen Register für Handelsvertreter (registre spécial des agents commerciaux – RSAC) eintragen lassen muss.

Diese Verpflichtung betrifft sowohl Handelsvertreter die als natürliche Personen ihr Gewerbe ausüben als auch juristische Personen.  Die Eintragung der juristischen Person im Handelsregister (registre du commerce et des sociétés – RCS ) allein genügt also nicht. Zusätzlich hat die Eintragung im speziellen Register für Handelsvertreter zu erfolgen.

Seit dem Dekret Nr. 2010-1310 vom 2.11.2010 sind ausländische Handelsvertreter, die keine ständige Niederlassung in Frankreich und dort nur gelegentlich tätig sind, ausdrücklich von der Eintragungspflicht befreit.

Für französische Handelsvertreter ist der Antrag auf Eintragung beim örtlich zuständigen RSAC, welches wie auch das RCS von den Geschäftsstellen der Handelsgerichte verwaltet wird, zu stellen. Die Eintragung muss vor Aufnahme der Tätigkeit als Handelsvertreter erfolgen. Dabei muss der erste Auftrag vorgelegt werden, ohne dass der Handelsvertreter hierfür jedoch bereits tätig geworden ist.

Veröffentlichungspflichtige Änderungen müssen dem Register für Handelsvertreter mitgeteilt werden.

Nach Beendigung der Tätigkeit als Handelsvertreter, muss dieser (bzw. gegebenenfalls dessen Erben) innerhalb einer Frist von 2 Monaten die Löschung aus dem Register beantragen.

Grundsätzlich kann eine Nichteintragung, eine nicht vollständige Eintragung, eine nicht beantragte Löschung oder auch die Nichterwähnung des Registergerichts und der Handelsregisternummer auf Geschäftsbriefen strafrechtliche Folgen (Geldstrafen) nach sich ziehen.

In der Praxis werden diese strafrechtlichen Sanktionen jedoch (bisher) nicht verhängt.

Darüber hinaus hat eine Nichteintragung auch keine zivilrechtlichen Folgen für die Beziehung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer.  Das bedeutet, dass auch ohne Eintragung im RSAC das Handelsvertreterrecht und dessen Schutzvorschriften für den Handelsvertreter Anwendung finden, wenn die Tätigkeit des Handelsvertreters den Voraussetzungen des Artikel L.134-1 code de commerce entspricht: „Der Handelsvertreter ist ein Beauftragter, der in selbständiger Berufsausübung, ohne dienstvertragliche Bindung, ständig damit betraut ist Kauf-, Leih- und Dienstverträge für Hersteller, Lieferanten, Händler oder andere Handelsvertreter zu verhandeln oder abzuschließen. Er kann eine natürliche oder eine juristische Person sein.“

Dennoch hat der Handelsvertreter Interesse daran sich im RSAC eintragen zu lassen. Zum einen könnte eine Nichteintragung im Konfliktfall und dabei insbesondere bei Interpretationsproblemen zu Nachteilen für ihn führen.  Zum anderen verstärkt eine Eintragung im RSAC und damit auch die Angaben auf allen Geschäftspapieren seine Stellung und trägt erheblich zur Seriosität seines Unternehmens bei.



Die Handelsgerichte in Frankreich

Die HTribunal de commerceandelsgerichte in Frankreich sind erstinstanzliche Gerichte und vollkommen unabhängig von anderen Gerichten. Im Gegensatz zu Deutschland bestehen die französischen Handelsgerichte ausschließlich aus Laienrichtern, den sog. „juges consulaires“.  Es handelt sich dabei um Kaufleute, Unternehmensvertreter etc. die von ihresgleichen gewählt   werden.

Die sachliche Zuständigkeit der französischen Handelsgerichte ergibt sich aus Art. L. 721-3 des französischen Handelsgesetzbuches (code de commerce) und aus anderen Gesetzen.  Danach sind die Handelsgerichte insbesondere zuständig für:

  • Streitigkeiten zwischen Kaufleuten.
  • Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern.
  • Streitigkeiten zwischen Gesellschaften.
  • Streitigkeiten über Handelsgeschäfte.
  • Streitigkeiten zwischen einem Kaufmann und einem Nicht-Kaufmann: Ist der Kläger ein Nicht-Kaufmann und der Beklage ein Kaufmann hat der Kläger die Wahl entweder das Handelsgericht oder das sachlich zuständige Zivilgericht (Tribunal d’Instance[1] oder Tribunal de Grande Instance[2]) anzurufen. Umgekehrt kann der klagende Kaufmann in einem Verfahren gegen einen Nicht-Kaufmann nur die normalen Zivilgerichte mit der Sache befassen.
  • Insolvenzverfahren  (Sanierungsverfahren – procédure de redressement judiciaire- und Liquidationsverfahren – procédure de liquidation judiciaire).

Die Handelsgerichte entscheiden im Rahmen der ihnen zugesprochenen sachlichen Kompetenzen auch im europäischen Mahnverfahren gemäß der EU-Verordnung Nr. 1896/2006 vom 12.12.2006 und im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen gemäß der EU-Verordnung Nr. 861/2007 vom 11.7.2007.

Immer dann, wenn das Gesetz Sonderzuständigkeiten vorsieht, wie z.B. für das Arbeitsgericht, das Tribunal de Grande Instance, für Verkehrsunfälle, für Pachtverträge, für Markenzeichen und Patente etc. ist die Zuständigkeit der Handelsgerichte ausgeschlossen.

Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der französischen Handelsgerichte ist auf die allgemeinen Vorschriften der Art. 42 – 48 der französischen Zivilprozessordnung (nouveau code de procédure civile) zurückzugreifen. Danach ist grundsätzlich das Gericht des Wohnsitzes bzw. des Gesellschaftssitzes des Beklagten zuständig. Eine andere örtliche Zuständigkeit kann sich aufgrund Sonderregeln ergeben.

Grundsätzlich gibt es in jedem Departement ein oder mehrere Handelsgerichte.  Wenn es ausnahmsweise kein Handelsgericht geben sollte, entscheidet das Tribunal de Grande Instance. In den elsässischen Departements Haut-Rhin und Bas-Rhin und im lothringischen Departement La Moselle gibt es schon aus historischen Gründen entsprechend dem deutschen System spezielle Handelskammern beim Tribunal de Grande Instance, die mit einem Berufsrichter und zwei Laienrichtern besetzt sind.

Vor den französischen Handelsgerichten besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang, wobei jedoch in der Praxis in den meisten Fällen die Parteien anwaltlich vertreten sind. 

Gegen die Entscheidung eines Handelsgerichtes kann Berufung vor die zuständige Cour d’appel (Berufungsgericht) eingelegt werden, vorausgesetzt der Streitwert ist höher als 4.000 Euro.  Bei darunterliegenden Streitwerten ist eine Revision (pourvoi en cassation) vor die Cour de cassation (höchstes französisches Gericht in Zivil- und Strafsachen) möglich, wobei in diesem Fall jedoch nur rechtliche Rügen verfolgt werden können.  Sowohl das Berufungsgericht als auch das Revisionsbesteht bestehen nur aus Berufsrichtern.

Die Geschäftsstellen der französischen Handelsgerichte sind für die Ausfertigung der Entscheidungen des Gerichts zuständig. Darüber hinaus wird dort auch das Handelsregister geführt.
Jeder Geschäftsstelle steht ein Urkundsbeamter („officier public et ministériel“) vor, der Eigentümer der Geschäftsstelle ist und einen freien Beruf ausübt.

(Stand: 2.11.2013)

Gabriele Gnan
Rechtsanwältin und Avocate
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und EU-Recht


[1] Tribunal d‘Instance wird oft mit Amtsgericht übersetzt, zu diesem jedoch oft erhebliche Unterschiede aufweist.

[2] Tribunal de Grande Instance wird meist mit Landgericht übersetzt, wobei auch hier die Kompetenzen zum Teil sehr unterschiedlich sind.



Beendigung von Geschäftsbeziehungen in Frankreich

Auftragsrückgang wegen Wirtschaftskrise ist keine missbräuchliche Beendigung von Geschäftsbeziehungen

Die Beendigung von Geschäftsbeziehungen, vorliegend konkret der Rückgang der Aufträge, kann dann nicht als rechtsmissbräuchliche Beendigung der Geschäftsbeziehungen  angesehen werden, wenn diese auf die allgemeine Wirtschaftslage zurückzuführen ist.

  Aus diesem Grund hat der französische Kassationsgerichtshof am 12.2.2013 die Revision eines Subunternehmers gegen den Hauptunternehmer auf Zahlung von Schadensersatz wegen missbräuchlicher Auflösung der Geschäftsbeziehungen zurückgewiesen.

Der Auftragsrückgang beim Hauptunternehmer und damit auch beim Subunternehmer sei auf die Wirtschaftskrise zurückzuführen und nicht absichtlich vom Hauptunternehmer herbeigeführt worden. Aus diesem Grund könne dem Subunternehmer kein Schadensersatz zugesprochen werden.