Anwalt Frankreich Handelsrecht | Welche Unterlagen kann ein Handelsvertreter zur Berechnung seines Provisionsansspruchs vom Unternehmen herausverlangen?

Handelsvertreter in Frankreich

Ein Handelsvertreter hat das Recht, vom Unternehmen die Herausgabe aller Informationen zu verlangen, insbesondere Auszüge aus den Buchhaltungsunterlagen, die zur Überprüfung der Höhe der ihm zustehenden Provisionen erforderlich sind. Dieses Recht darf nicht zum Nachteil des Handelsvertreters eingeschränkt werden.

Das hat die Cour de cassation (französischer Kassationsgerichtshof) am 17.5.2023 entschieden (Cass. com., 17 mai 2023, n° 22-11.463, F-D).

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 3. Oktober 2014 wurde einem Handelsvertreter ein bestimmtes aus 3 französischen Departements bestehendes Gebiet zugeteilt, sowie eine Kundenliste in einem vierten Departement. 

Am 6. November 2017 kündigte das Unternehmen den Handelsvertretervertrag unter Berufung auf schwere Verfehlungen des Handelsvertreters.

Der Handelsvertreter verklagte daraufhin das Unternehmen auf Zahlung von Kündigungs- und Abfindungszahlungen und auf Herausgabe bestimmter Buchhaltungsunterlagen.

Das Berufungsgericht von Nîmes hatte am 24.11.2021 den Antrag des Handelsvertreters auf Übermittlung der Kopien aller Rechnungen, die seit Abschluss des strittigen Vertrags an Kunden in seinem geografischen Gebiet ausgestellt worden waren, mit der Begründung zurückwiesen, dass der Handelsvertretervertrag in dem betreffenden geografischen Gebiet nicht ausschliesslich war.

Die Cour de cassation zensierte dieses Urteil: Ein Handelsvertreter hat das Recht, vom Unternehmen die Herausgabe aller Informationen zu verlangen, insbesondere Auszüge aus den Buchhaltungsunterlagen, die zur Überprüfung der Höhe der ihm zustehenden Provisionen erforderlich sind. Dieses Recht darf nicht zum Nachteil des Handelsvertreters eingeschränkt werden.

Handelsvertreter in Frankreich: Die Absichtserklärung, bei Beendigung des Handelsvertretervertrages Schadensersatzansprüche geltend zu machen, unterliegt keinen besonderen Formvorschriften

Handelsvertreter in Frankreich

Nach Beendigung des Handelsvertretervertrages kann der Handelsvertreter unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unternehmen geltend machen. Nach Artikel L. 134-12 Absatz 2 des code de commerce (franz. Handelsgesetzbuch) verliert der Handelsvertreter das Recht auf Ausgleich, wenn er dem Unternehmer nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrags mitgeteilt hat, dass er seine Rechte geltend machen will. Diese Frist beginnt mit der tatsächlichen Beendigung der Vertragsbeziehungen und nicht mit dem Ablauf der Kündigungsfrist (Cass. com., 18. Januar 2011 Nr. 09-72.510, F-P+B)

Die Cour de cassation (höchstes französisches Gericht für Zivil- und Strafsachen) hat am 23.3.2022 daran erinnert (Cass. com., 23. März 2022, Nr. 20-11.701, F-D), dass die Absichtserklärung keiner besonderen Form bedarf (siehe hierzu auch bereits Cass. com., 15. März 2017, Nr. 15-20.115, F-D)

Sie muss allerdings unmissverständlich sein. So gilt beispielsweise ein Brief, in dem der Handelsvertreter lediglich die Beendigung des Vertrages zur Kenntnis nimmt und dem Unternehmer vorwirft, seine Vergütungsbedingungen geändert zu haben und darauf hinweist, dass er vor den zuständigen Gerichten Schadenersatz fordern werde, nicht als Mitteilung seiner unmissverständlichen Absicht, die ihm aufgrund der Beendigung des Handelsvertretervertrags zustehende Entschädigung zu fordern (Cass. com., 1. März 2017, Nr. 15-12.482, F-D)

Anwalt Frankreich Handelsvertreter | Probezeit und Ausgleichsanspruch

Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Kündigung des Vertrages durch den Unternehmer während der Probezeit?

2016 hat die Cour cassation dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende relativ kurze Frage vorgelegt (Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV):

Ist Art. 17 der Richtlinie 86/153 anwendbar, wenn die Beendigung des Handelsvertretervertrages während der in ihm festgelegten Probezeit eintritt?

Am 19. April 2018 hat der EuGH in der Rechtssache C-645/16 entschieden.

Zwei Punkte dieser Entscheidung sind besonders festzuhalten.

Zum einen kann in einem Handelsvertretervertrag eine Probezeit vereinbart werden. Da die Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbstständigen Handelsvertreter keine Regelung zu diesem Punkt vorsieht,  unterliegt, nach Ansicht des EuGH, die Vereinbarung einer Probezeit der Vertragsfreiheit. Wenn sich beide Parteien darüber einig sind, eine Probezeit für den Handelsvertreter zu vereinbaren, ist dies auch möglich.

Zum anderen hat der Handelsvertreter auch dann Anspruch auf Entschädigung, wenn das Vertragsverhältnis vom Unternehmer während der Probezeit beendet wird.

Der EuGH hat für Recht erkannt: „Art. 17 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbstständigen Handelsvertreter ist dahin auszulegen, dass die in seinen Abs. 2 und 3 vorgesehene Ausgleichs- und Schadensersatzregelung im Fall der Beendigung des Handelsvertretervertrages anwendbar ist, wenn die Beendigung während der in diesem Vertrag festgelegten Probezeit eintritt. „

Die Vereinbarung einer Probezeit in einem Handelsvertretervertrag wird damit nur den Vorteil mit sich bringen, dass während der Probezeit eine kürzere Auflösungsfrist/Kündigungsfrist vereinbart werden kann, als diejenige, die gelten würde, wenn es sich um ein Vertragsverhältnis ohne Probezeit handeln würde (im französischen Recht beträgt die Kündigungsfrist einen Monat im ersten Jahr der Vertragsdauer, zwei Monate im zweiten Jahr, drei Monate ab dem dritten begonnenen Jahr, siehe Art. L. 134-11 code de commerce = französisches Handelsgesetzbuch).

Anwalt Frankreich Handelsvertreter | Schuldhaftes Verhalten eines Handelsvertreters

Schuldhaftes Verhalten eines Handelsvertreters: Nichtbeachtung der Informationspflicht und Gewährung von Preisnachlässen ohne Zustimmung des Unternehmens.

Ein Handelsvertreter, der seine gesetzliche Informationspflicht entsprechend den vertraglich festgelegten Modalitäten nicht erfüllt, begeht einen schweren Fehler, welcher die Beendigung des Handelsvertretervertrages durch das Unternehmen rechtfertigen kann.

Dies hat das die Kammer für Handelssachen der Cour de Cassation (höchstes franz. Gericht für Privat- und Strafsachen) am 5.7.2017 entschieden (Cass. Com., 5 juill. 2017, n° 16-14.810, n° 993 F-D).

Im vorliegenden Fall ging es um einen Handelsvertreter, der dem Unternehmen nicht, wie vertraglich vorgesehen,  schriftlich und detailliert über die Verkäufe in seinem Bereich berichtete. Darüber hinaus hatte der Handelsvertreter Kunden Nachlässe gewährt, die nicht mit dem Unternehmen abgesprochen waren. Aus diesen Gründen hatte das Unternehmen den Handelsvertretervertrag gekündigt.

Das Berufungsgericht hatte dem Handelsvertreter Recht gegeben, ein schuldhaftes Verhalten und damit den Ausschluss eines Entschädigungsanspruchs wegen Beendigung des Vertragsverhältnisses abgelehnt.  Das Unternehmen sei per Mail unterrichtet worden und die gewährten Nachlässe seien entweder mit einer Herabsetzung der Handelsvertreterprovisionoder mit einer Bestellbestätigung nachträglich geregelt worden.

Die Cour de cassation wies die zweitinstanzliche Meinung ab. Gem. Art. 134-12 des franz. Handelsgesetzbuches hat der Handelsvertreter grundsätzlich Anspruch auf den ihm durch die Kündigung des Vertragsverhältnisses entstandenen Schaden. Art. 134-13 Nr. 1 des franz. Handelsgesetzbuches schliesst einen solchen Schadensersatzanspruch bei Vorliegen eines „schweren Fehlers“ (= faute grave), im deutschen Recht würde man von schuldhaftem Verhalten des Handelsvertreters sprechen, aus.  Das höchste französische Gericht war der Ansicht, dass gerade die Informationspflicht des Handelsvertreters ein wichtiges Element seiner Mission sei, die er entsprechend den vertraglichen Vorgaben zu respektieren habe.  Ebenso habe der Handelsvertreter, trotz Warnung des Unternehmens, seine Verpflichtung hinsichtlich der Gewährung von Nachlässen nicht beachtet.

Anwalt Frankreich Handelsvertreter | Umsatzrückgang: Verschulden des Handelsvertreters?

Französisches Handelsvertreterrecht: Ist ein Umsatzrückgang als Verschulden des Handelsvertreters zu werten?

Am 15.12.2106 hat das Berufungsgericht von Paris (CA Paris n° 15/05837) wieder einmal daran erinnert, dass ein Umsatzrückgang allein nicht das Vorliegen eines schweren Fehlers (faute grave) des Handelsvertreters darstellen und damit eine Kündigung ohne Ausgleichszahlung rechtfertigen kann.

Dies entspricht ständiger französischer Rechtsprechung. Ein Handelsvertreter in Frankreich schuldet  keinen Erfolg, sondern hat nur die Verpflichtung alle Mittel einzusetzen, um sein Ziel zu erreichen. Allein die Tatsache, dass der Umsatz zurückgegangen ist, kann damit nicht dem Handelsvertreter angelastet werden, da  Umstände wie die wirtschaftliche Lage, das  Angebot des Unternehmers etc.  dafür ursprünglich sein können.Weiter lesen

Anwalt Frankreich Handelsvertreter | Wegfall des Entschädigungsanspruchs

Wegfall des Entschädigungsanspruchs bei schuldhaftem Verhalten des Handelsvertreters, auch wenn dieses erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrages bekannt wird.

Vorbemerkung: Das französische Recht des Handelsvertreters ist in den Artikeln L. 134-1 bis L.134-17 Code de commerce (französisches Handelsgesetzbuch) geregelt. Die besondere Stellung des Handelsvertreters gibt es im französischen Recht bereits seit 1958. Im Jahr 1991 wurde dann die „Richtlinie 86/653/EWG zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter“ in französisches Recht umgesetzt und damit wurden die bereits bestehenden Vorschriften geändert und angepasst.

Nach Art. L. 134-12 Code de commerce (französisches Handelsgesetzbuch) kann der Handelsvertreter nach Beendigung des Handelsvertretervertrages von dem Unternehmer einen Ausgleich zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen. Das französische Recht hat bei der Umsetzung der Richtlinie 86/653/EWG vom 18.12.1986 entsprechend Art. 17 Abs. 3 die Version des Schadensersatzanspruches gewählt. Das deutsche und das österreichische Recht gestehen dem Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch zu.

Wie hoch dieser Schadenersatzanspruch ist, wird von den französischen Gerichten entschieden. Dabei hat sich eine für den Handelsvertreter sehr vorteilhafte Rechtsprechung etabliert, die grundsätzlich davon ausgeht, dass einem Handelsvertreter ein Anspruch gewährt werden muss, der 2 Jahreskommissionen (netto) entspricht. Es sei denn es kann von einer der Parteien bewiesen werden, dass der Schaden geringer oder höher ist.Weiter lesen

Anwalt Frankreich Handelsvertreter: Entschädigung nach Kündigung

Entschädigung für den Handelsvertreter in Frankreich nach Kündigung

WUnternehmenie bereits in einem vorangegangenem Post berichtet wurde, hat der Handelsvertreter in Frankreich bei Kündigung der vertraglichen Beziehungen grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz (Art. L. 134-12 Satz 1 code de commerce, franz. Handelsgesetzbuch). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Anspruch innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrages gegenüber dem Unternehmer geltend gemacht werden muss. Wird diese Frist versäumt, ist der Anspruch verwirkt (Art. L. 134-12 Satz 2 code de commerce) . Kein Anspruch besteht u.a. dann, wenn  aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter an die Stelle des Handelsvertreters tritt (Art. L. 134-13-3° code de commerce).

In einem aktuell von der Cour de cassation zu entscheidenden Fall (Cass. com. 21.10.2014, n° 13-18.370) wurde einem Handelsvertreter vom Unternehmer A gekündigt. Die Kündigung wurde vom Unternehmer B, Vertreter des Unternehmers A, gegenüber dem Handelsvertreter ausgesprochen. Gleichzeitig wurde der Handelsvertreter über die Absicht des Unternehmers A informiert, eine vertragliche Beziehung mit einem früheren Arbeitnehmer des Handelsvertreters einzugehen. Im Arbeitsvertrag zwischen dem Handelsvertreter und dem Arbeitnehmer war vereinbart worden, dass der Handelsvertreter keinen Schadensersatz erhalten würde, wenn der Unternehmer A mit dem Arbeitnehmer die ursprünglich mit dem Handelsvertreter bestehenden vertraglichen Beziehungen  fortführen würde.

Der Handelsvertreter machte darauf hin gegenüber dem Unternehmer B seinen Anspruch auf Schadensersatz geltend.

Der Unternehmer A berief sich zum einen auf die Verwirkung des Anspruches gem. Art. L. 134-12 Satz 2 code de commerce, da dieser ausschliesslich gegenüber dem Unternehmer B geltend gemacht worden war und damit die Geltendmachung als nicht erfolgt anzusehen ist. Die Cour de cassation erinnerte zunächst daran, dass die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches keiner besonderen Formvorschrift unterliegen würde. Sie entschied darüber hinaus, dass vorliegend der Anspruchsgegner, also der Unternehmer B berechtigt gewesen sei, die Forderung des Handelsvertreters im Namen des Unternehmers A entgegenzunehmen, nachdem es auch bereits der Unternehmer B war, der die Kündigung im Namen des Unternehmers A gegenüber dem Handelsvertreter erklärt hat.

 Zum anderen war die Cour de cassation der Ansicht, dass die Klausel, die im Arbeitsvertrag einen Verzicht auf eine Entschädigungszahlung regelte, für den Fall, dass der Unternehmer A mit dem Arbeitnehmer die vertraglichen Beziehungen fortsetzen würde, gem. Art. L. 134-16 code de commerce als „nicht geschrieben“ anzusehen sei,   damit also unwirksam sei.


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Kündigung eines Handelsvertretervertrages in Frankreich

Kündigung eines Handelsvertretervertrages in Frankreich: Entschädigung bei Kündigung der vertraglichen Beziehungen

Im Falle der Kündigung eines Handelsvertretervertrages in Frankreich hat der Handelsvertreter gem. Art. L. 134-12 Satz 1 code de commerce grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung des ihm durch die Beendigung der  vertraglichen Beziehungen entstandenen Schadens.

Diese Anspruch besteht unabhängig davon, ob es sich um einen unbefristeten oder um einen befristeten Vertrag handelt.Business, B2B, B2C, Kugel, 3D, wordcloud, tagcloud, SEO, Web, IT

Der Anspruch verwirkt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrages gegenüber dem Unternehmer geltend gemacht wurde (Art. L. 134-12 Satz code de commerce). „Beendigung“ bedeutet dabei die tatsächliche/effektive Beendigung der vertraglichen Beziehungen.

Kein Anspruch auf Schadensersatz besteht gem. Art. L. 134-13 code de commerce, wenn
– die Kündigung durch den Unternehmer auf eine grobe Pflichtverletzung des Handeslvertreters zurückzuführen ist oder
– die Kündigung durch den Handelsvertreter erfolgte, es sei denn das Verhalten des Unternehmers hat den Handelsvertreter zur Kündigung veranlasst oder dem Handelsvertreter ist aufgrund seines Alters oder wegen einer Krankheit die Fortführung der vertraglichen Beziehungen nicht mehr zuzumuten oder
– ein Dritter aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer in das Vertragsverhältnis eintritt.

Die Höhe des Entschädigungsanspruches entspricht gemäss der ständigen Rechtsprechung einer (mindestens) 2-Jahresbruttoprovision.

Diese Vorschriften sind zwingend, so dass von ihnen grundsätzlich nicht abgewichen werden kann.


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Französische Handelsvertreter: Eintragung im Handelsregister

Spezielles Handelsregister für französische Handelsvertreter

Art. R.134-6 des französischen Handelsgesetzbuches (code de commerce) sieht vor, dass sich jeder französische Handelsvertreter in einem speziellen Register für Handelsvertreter (registre spécial des agents commerciaux – RSAC) eintragen lassen muss.

Diese Verpflichtung betrifft sowohl Handelsvertreter die als natürliche Personen ihr Gewerbe ausüben als auch juristische Personen.  Die Eintragung der juristischen Person im Handelsregister (registre du commerce et des sociétés – RCS ) allein genügt also nicht. Zusätzlich hat die Eintragung im speziellen Register für Handelsvertreter zu erfolgen.

Seit dem Dekret Nr. 2010-1310 vom 2.11.2010 sind ausländische Handelsvertreter, die keine ständige Niederlassung in Frankreich und dort nur gelegentlich tätig sind, ausdrücklich von der Eintragungspflicht befreit.

Für französische Handelsvertreter ist der Antrag auf Eintragung beim örtlich zuständigen RSAC, welches wie auch das RCS von den Geschäftsstellen der Handelsgerichte verwaltet wird, zu stellen. Die Eintragung muss vor Aufnahme der Tätigkeit als Handelsvertreter erfolgen. Dabei muss der erste Auftrag vorgelegt werden, ohne dass der Handelsvertreter hierfür jedoch bereits tätig geworden ist.

Veröffentlichungspflichtige Änderungen müssen dem Register für Handelsvertreter mitgeteilt werden.

Nach Beendigung der Tätigkeit als Handelsvertreter, muss dieser (bzw. gegebenenfalls dessen Erben) innerhalb einer Frist von 2 Monaten die Löschung aus dem Register beantragen.

Grundsätzlich kann eine Nichteintragung, eine nicht vollständige Eintragung, eine nicht beantragte Löschung oder auch die Nichterwähnung des Registergerichts und der Handelsregisternummer auf Geschäftsbriefen strafrechtliche Folgen (Geldstrafen) nach sich ziehen.

In der Praxis werden diese strafrechtlichen Sanktionen jedoch (bisher) nicht verhängt.

Darüber hinaus hat eine Nichteintragung auch keine zivilrechtlichen Folgen für die Beziehung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer.  Das bedeutet, dass auch ohne Eintragung im RSAC das Handelsvertreterrecht und dessen Schutzvorschriften für den Handelsvertreter Anwendung finden, wenn die Tätigkeit des Handelsvertreters den Voraussetzungen des Artikel L.134-1 code de commerce entspricht: „Der Handelsvertreter ist ein Beauftragter, der in selbständiger Berufsausübung, ohne dienstvertragliche Bindung, ständig damit betraut ist Kauf-, Leih- und Dienstverträge für Hersteller, Lieferanten, Händler oder andere Handelsvertreter zu verhandeln oder abzuschließen. Er kann eine natürliche oder eine juristische Person sein.“

Dennoch hat der Handelsvertreter Interesse daran sich im RSAC eintragen zu lassen. Zum einen könnte eine Nichteintragung im Konfliktfall und dabei insbesondere bei Interpretationsproblemen zu Nachteilen für ihn führen.  Zum anderen verstärkt eine Eintragung im RSAC und damit auch die Angaben auf allen Geschäftspapieren seine Stellung und trägt erheblich zur Seriosität seines Unternehmens bei.



Beendigung des Handelsvertretervertrages in Frankreich

Frankreich: Entschädigung bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Handelsvertreter wegen Krankheit ?

Die für Handelssachen zuständige Kammer des französischen Kassationsgerichtshofes (Cour de cassation) musste wieder einmal zum Thema Schadensersatzanspruch des Handelsvertreters bei Beendigung der Vertragsbeziehungen Stellung nehmen.

Gem. Art. L. 134-12 Satz 1 Code de commerce (franz. Handelsgesetzbuch) hat der Handelsvertreter bei Beendigung der vertraglichen Beziehungen  einen Anspruch auf Ausgleich des ihm aufgrund der Beendigung enstandenden Schadens.

Nach Art. L 134-13 Code de commerce steht ihm dieser Anspruch nicht zu, wenn
1° die Beendigung des Vertrages wegen eines schweren Verschuldens des Handelsvertreters erfolgte;
2° der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn die Umstände die zur Beendigung geführt haben können nicht dem Handelsvertreter zugerechnet werden oder die Weiterführung seiner Geschäfte ist dem Handelsvertreter wegen seines Alters, einer Behinderung oder einer Krankheit vernünftigerweise nicht mehr zumutbar;
3° ……

Im vorliegenden Fall hatte ein Handelsvertreter aus Gesundheitsgründen das Vertragsverhältnis mit dem Unternehmer gekündigt und eine Ausgleichsentschädigung gem. Art. 134-12 und 134-13 vom Unternehmer gefordert.  Das Berufungsgericht (Cour d’appel) von Bourges lehnte den Antrag des Handelsvertreters ab, da dieser nicht nachweisen konnte „definitiv“ nicht mehr in der Lage zu sein seine Arbeit weiter ausführen zu können.

Die Cour de cassation hat  jedoch entschieden, dass die Cour d’appel von Bourges nicht überprüft hätte, ob der Handelsvertreter „vernünftigerweise“ seine Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Dadurch würde dem Urteil des Berufungsgerichts die rechtliche Grundlage fehlen. Folglich hob die Cour de cassation das Berufungsurteil auf und verwies die Angelegenheit an das Berufungsgericht von Orléans, welches nun neu über die Sache zu entscheiden hat.

Cour de cassation vom 9. März 2013, n° 12-13.258, n° 283 F-D