Im französischen Arbeitsrecht sind seit dem Gesetz vom 14. Juni 2013 (Loi n° 2013-504 du 14 juin 2013 relative à la sécurisation de l’emploi) in einigen Bereichen kürzere Verjährungsvorschriften zu beachten. Dabei wurden die Verjährungsfristen für Ansprüche wegen des Vollzugs und der Beendigung des Arbeitsvertrages von 5 auf 2 Jahren reduziert.  Ansprüche des Arbeitnehmers wegen zu wenig gezahltem Lohn oder des Arbeitgebers wegen zu viel gezahltem Lohn verjähren nun innerhalb von 3 Jahren (statt in 5 Jahren vorher der Reform).
Das Gesetz findet mit Inkrafttreten Anwendung, lediglich die bereits vor den Gerichten anhängigen Verfahren werden nach den alten Verjährungsvorschriften beurteilt.

1. Zweijährige Verjährung für Ansprüche wegen Erfüllung und Beendigung des  Arbeitsvertrages gem. Art. L 1471-1 des französischen Arbeitsgesetzbuches

Fristbeginn ist der Tag an dem der Anspruchsberechtigte vom anspruchsbegründenden Sachverhalt Kenntnis erlangt hat bzw. hätte erlangen müssen.

Andere Verjährungsvorschriften im französischen Arbeitsrecht gelten für:

– Ansprüche auf Schadensersatz wegen Körperverletzung in Ausübung des Arbeitsvertrages: 10 Jahre (Art. 2226 Code civil).

– Ansprüche wegen Diskriminierung und moralischem/sexuellem Mobbing: 5 Jahre ab Entdeckung der ansprüchsbegründendenen Tatsachen (Art. L 1134-5 des französischen Arbeitsgesetzbuches).

–  Bestreiten einer vertraglich vereinbarten Beendigung des Arbeitsvertrages („rupture conventionnelle d’un contrat de travail) oder eines „contrat de travail de sécurisation professionnelle“ sowie einer Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen („licenciement économique“) : 12 Monate

2. 3-jährige Verjährungsfrist für Ansprüche auf Lohnzahlungen oder Lohnrückzahlungen gem. Art. L3245-1 des französischen Arbeitsgesetzbuches

 Fristbeginn ist der Tag an dem der Anspruchsberechtigte vom anspruchsbegründenden Sachverhalt Kenntnis erlangt hat bzw. hätte erlangen müssen.

ArbeitnehmerDarüber hinaus gibt es zusätzlich zu beachtende Verjährungsfristen im Rahmen von Kündigung aus wirtschaftlichem Grund und im kollektiven französischen Arbeitsrecht.

Gabriele GNAN
Rechtsanwältin und Avocate
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und EU-Recht

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