Nur die Gesellschaften, die der Körperschaftssteuer unterliegen  (insb. SARL, SAS, SA,  etc.) können Dividenden verteilen/Gewinn ausschütten.

Eine Gewinnausschüttung ist nur möglich, wenn

  • die Gesellschaft einen Gewinn gemacht hat oder über positive Reserven verfügt,
  • das Gesellschaftskapital vollständig ausbezahlt wurde
  • und die Gesellschaft über genügend Liquidität verfügt.

Die Gesellschafter haben jedoch nur dann Anspruch auf eine Verteilung der Dividenden/ auf eine Gewinnausschüttung, wenn dies anlässlich der Gesellschafterversammlung so beschlossen wurde. Wie die Cour de cassation am 4.2.2014 entschied (Cass.com., n° 12-23.894), genügt es nicht, wenn die Gewinnausschüttung lediglich den Finanzbehörden gegenüber angezeigt wurde, ohne dass die Gesellschafter darüber vorher einen Beschluss getroffen hatten.



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