Die Sitzverlegung einer SARL in Frankreich kann nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen

Die Rechtsform der Société à responsabilité limitée (SARL) – Gesellschaft mit beschränkter Haftung- ist in Frankreich eine sehr beliebte Form der Kapitalgesellschaft. Sie ist besonders für kleine und mittlere Unternehmen geeignet. Häufig kommt es vor, dass die Gesellschaft ihren Sitz verlegen will/muss. Dabei ist wie folgt vorzugehen:
– Eine ausserordentliche Gesellschafterversammlung muss über die Sitzverlegung entscheiden.
– Die Gesellschaftersatzung muss entsprechend geändert werden.
– Die Entscheidung über die Sitzverlegung (und damit Änderung der Satzung) muss in einer hierfür zugelassenen Zeitung veröffentlicht werden (innerhalb von einem Monat ab Entscheidung). Bei Sitzverlegung in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Handelsregisters muss die Veröffentlichung sowohl im Bezirk des früheren als auch des neuen Handelsregisters erfolgen.
– Innerhalb von einem Monat ab Gesellschafterversammlung muss beim zuständigen Handelsregister der Antrag auf Änderung der Eintragung gestellt werden, insb. unter Vorlage des Antragsformular M2, des Protokolls der Gesellschafterversammlung, der geänderten Satzung (beglaubigt durch den gesetzlichen Vertreter), der entsprechenden Nachweise hinsichtlich der Veröffentlichung der Sitzverlegung und des neuen Sitzes (z.B. Mietvertrag), der Originalvollmacht des gesetzlichen Vertreters für eine eventuell in Vertretung handelnde Person und  einen besonderen Nachweis für den Fall, dass die Aktivität der SARL einen besonders reglementierten Beruf betrifft.
– Darüber hinaus sind die entsprechenden Gebühren per Scheck zu bezahlen.



 

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