Seit dem 1.10.2011 muss bei Anrufung eines französischen Gerichts ein Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 35 € gezahlt werden.  Es handelt sich dabei um einen Pauschalbetrag, unabhängig vom Streitwert der Angelegenheit.  Dies betrifft Verfahren/Anträge jeglicher Art. Die Zahlung ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung und muss bei Einreichung der Klage/des Antrages nachgewiesen werden. Die Zahlung erfolgt durch Erwerb einer Steuermarke in Höhe von 35 € auf der speziell hierfür vom Justizministerium eingerichteten Homepage gekauft werden.

Die 35 EUR müssen in folgenden Fällen nicht gezahlt werden

  • von Prozesskostenhilfeempfängern,
  • vom Staat,
  • bei Verfahren vor der Kommission für die Entschädigung von Opfern von Vergehen/Verbrechen,
  • bei Verfahren vor dem „Kinderrichter“ (juge des enfants), dem Vormundschaftsrichter,
  • bei Verfahren wegen Privatinsolvenz und Insolvenz,
  • bei Verfahren das Ausländerrecht betreffend
  • etc.

Die Einnahmen bekommt die französische nationale Rechtsanwaltskammer, der Conseil National des Barreaux (CNB), der damit die Prozesskostenhilfe bezahlt.

Im Rahmen eines Berufungsverfahrens wurde darüber hinaus eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 150 € geschaffen, welche sowohl vom Berufungskläger als auch vom Berufungsbeklagten zu entrichten ist.  Die Einnahmen dienen einem Entschädigungsfonds, welche den „avoués“ (Prozessbevollmächtigte vor den Berufungsgerichten) zugute kommen soll, deren Berufsgruppe 2011 abgeschafft wurde.
Konkret muss ein Kläger/eine Klägerin im Berufungsverfahren daher 35 € + 150 € zahlen. Der Beklagte/die Beklagte zahlt 150 €.  Auch die Steuermarke in Höhe von 150 € kann auf der oben bereits erwähnten Internetseite erworben werden.

(Stand: 30.1.2013)



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