constructionSubunternehmer in Frankreich

Nach französischem Recht muss im Rahmen eines Subunternehmervertrages sichergestellt sein, dass der Subunternehmer seinen sozialrechtlichen Verpflichtungen (insb. Anmeldung seines Gewerbes und seiner Arbeitnehmer, Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge) nachkommt.  Der Subunternehmer muss daher dem Hauptunternehmer bei Abschluss des Vertrages eine sog. „Wachsamkeitsbescheinigung“ (attestation de vigilance) übermitteln, welche in jedem Fall folgende Informationen beinhalten muss:

  • Informationen über das Unternehmen ( Name, Adresse des Gesellschaftssitzes, eventuelle Niederlassungen)
  • Bestätigung, dass das Unternehmen seinen sozialrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist
  • Zahl der Arbeitnehmer im Unternehmen
  • Gesamthöhe der zuletzt bei der URSSAF (Sozialversicherungsträger) angemeldeten Löhne und Gehälter, für welche Sozialabgaben geleistet wurden.

Diese Bescheinigung kann nur im Internet auf den Webseiten www.net-entreprises.fr oder www.urssaf.fr beantragt werden.

Als Hauptunternehmer hat man die Pflicht diese „attestation de vigilance“, sowie den Nachweis des Eintrags des Unternehmens im Handelsregister oder sonstigen Registern  bei seinem Subunternehmer anzufordern.  Darüber hinaus muss der Hauptunternehmer die Gültigkeit und die Echtheit der „Wachsamkeitsbescheinigung“ prüfen (www.urssaf.fr).

Sollte dies unterlassen worden sein und sollte der Subunternehmer illegaler Beschäftigung nachgegangen sein, kann der Hauptunternehmer aus diesem Grund strafrechtlich verfolgt werden. Daneben muss er die vom Subunternehmer nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge bezahlen und eventuell bestehende Vergünstigungen für Sozialversicherungsbeiträge eigener Arbeitnehmer des Hauptunternehmes gehen verloren.

Diese Regeln gelten für Dienstleistungs- und Handelsverträge. Die Pflicht eine solche „attestation de vigilance“ vorzulegen bzw. zu verlangen gilt seit 1.4.2015 (art. 13 du décret n°2015-364) für alle Verträge, welche mindestens 5.000 Euro zum Gegenstand haben (bis 31.3.2015 lag der Grenzwert bei 3.000 Euro). Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist 6 Monate und muss daher bei längerdauernden Verträgen regelmässig neu beantragt werden.

Wenn Sie Beratung im Rahmen eines Vertrages mit einem Subunternehmer in Frankreich benötigen, kontaktieren Sie uns.


Gabriele Gnan
Rechtsanwältin (RAK München) u. Avocate (RAK Nantes)
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und EU-Recht
Kontakt: Gabriele Gnan
www.pg-anwaelte.fr



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