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Wenn die Satzung einer SARL (Société à responsabilité limitée = Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach französischem Recht) oder der mit einem Gesellschafter geschlossene Arbeitsvertrag kein Wettbewerbsverbot vorsieht, kann der Gesellschafter eine andere Gesellschaft gründen, die die gleichen Geschäftsaktivitäten wie die SARL hat.

Nach einer Entscheidung des französischen Kassationsgerichtshofes vom 19.3.2013 kann die SARL in diesem Fall vom Gesellschafter keinen Schadensersatz wegen Verletzung der Treuepflicht und wegen unlauterem Wettbewerbs verlangen.

Daher sollte in einer Satzung bei Gründung einer SARL dieser Punkt in jedem Fall berücksichtigt werden.

Gabriele GNAN, Rechtsanwältin und Avocate
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und EU-Recht

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