Gerichtskosten in Frankreich

Seit dem 1.10.2011 muss bei Anrufung eines französischen Gerichts ein Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 35 € gezahlt werden.  Es handelt sich dabei um einen Pauschalbetrag, unabhängig vom Streitwert der Angelegenheit.  Dies betrifft Verfahren/Anträge jeglicher Art. Die Zahlung ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung und muss bei Einreichung der Klage/des Antrages nachgewiesen werden. Die Zahlung erfolgt durch Erwerb einer Steuermarke in Höhe von 35 € auf der speziell hierfür vom Justizministerium eingerichteten Homepage gekauft werden.

Die 35 EUR müssen in folgenden Fällen nicht gezahlt werden

  • von Prozesskostenhilfeempfängern,
  • vom Staat,
  • bei Verfahren vor der Kommission für die Entschädigung von Opfern von Vergehen/Verbrechen,
  • bei Verfahren vor dem „Kinderrichter“ (juge des enfants), dem Vormundschaftsrichter,
  • bei Verfahren wegen Privatinsolvenz und Insolvenz,
  • bei Verfahren das Ausländerrecht betreffend
  • etc.

Die Einnahmen bekommt die französische nationale Rechtsanwaltskammer, der Conseil National des Barreaux (CNB), der damit die Prozesskostenhilfe bezahlt.

Im Rahmen eines Berufungsverfahrens wurde darüber hinaus eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 150 € geschaffen, welche sowohl vom Berufungskläger als auch vom Berufungsbeklagten zu entrichten ist.  Die Einnahmen dienen einem Entschädigungsfonds, welche den „avoués“ (Prozessbevollmächtigte vor den Berufungsgerichten) zugute kommen soll, deren Berufsgruppe 2011 abgeschafft wurde.
Konkret muss ein Kläger/eine Klägerin im Berufungsverfahren daher 35 € + 150 € zahlen. Der Beklagte/die Beklagte zahlt 150 €.  Auch die Steuermarke in Höhe von 150 € kann auf der oben bereits erwähnten Internetseite erworben werden.

(Stand: 30.1.2013)



Französisches Zwangsvollstreckungsrecht: Tabellen für Gehaltspfändung geändert

Am 1.2.2013 werden die neuen Pfändungstabellen in Kraft treten.  Das Dekret Nr. 2013-44 vom 14.1.2013 (veröffentlicht im Gesetzesblatt am 16.1.2013) bestimmt auf der Grundlage von Art. R. 3252-2 des franz. Arbeitsgesetzbuches die neuen pfändbaren und abtretbaren  Teile des Nettojahresgehalts :
1/20  von bis zu  einschl. 3.670 €
1/10 von über 3.670 € – einschl. 7.180 €
1/5 von über 7.180 € – einschl. 10.720 €
1/4 von über 10.720 € – einschl. 14.230 €
1/3 von über 14.230 € – einschl.17.760 €
2/3 von über 17.760 € – einschl. 21.330 €
1/1 von über 21.330 €

Die Zahlen können sich abhängig von der individuellen Situation des Schuldners/der Schuldnerin ändern (unterhaltsberechtigte Kinder, Ehegatten …)
Der Betrag der Sozialhilfe (RSA = Revenu de Solidarité Active) von 483,24 € monatlich (seit 1.1.2013) entsprechend muss dem Schuldner/der Schulderin in jedem Fall bleiben.



Insolvenzrecht: Geltendmachung eines Eigentumsvorbehaltes in Frankreich

Der Anspruch auf Herausgabe des Eigentumsvorbehaltes aufgrund eines wirksam vereinbarten Eigentumsvorbehaltes mit dem Schuldner muss gegenüber dem Insolvenzverwalter innerhalb einer (Ausschluss-)Frist von 3 Monaten gegenüber dem Insolvenzverwalter (Gläubigervertreter und/oder Sanierungsverwalter / Liquidationsverwalter, dem Schuldner/der Schuldnerin) schriftlich per Einschreiben/Rückschein  geltend gemacht werden.

Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung des gerichtlichen Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im hierfür zuständigen französischen Gesetzesblatt (Art. L 624-9, Art. L 631-18, Art. L 641-14, Art. 624-13, Art. R 641-31  des franz. Handelsgesetzbuches), unabhängig davon ob es sich um ein Sanierungsverfahren (procédure de redressement judiciaire) oder um ein Liquidationsverfahren (procédure de liquidation judiciaire) handelt.

Stimmt  der Verwalter/Schuldner  1 Monat nach Zugang des schriftlichen Herausgabeverlangens diesem nicht zu, so muss der Eigentümer innerhalb einer weiteren Frist von 1 Monat (beginnend mit dem Ende der Antwortfrist) die Herausgabe des  Eigentums gerichtlich geltend machen (Art. R 624-13 Satz 2 des franz. Handelsgesetzbuches).

Inhaltlich muss bereits die Geltendmachung gegenüber dem Verwalter und/oder dem Schuldner die im Eigentum stehenden Gegenstände so genau beschrieben werden, dass sie ohne Weiteres identifiziert werden können.  Es genügt nicht zunächst nur ganz allgemein den Eigentumsvorbehalt innerhalb der 3-Monatsfrist anzumelden und die näheren Details hierzu erst später zu geben.  In diesem Fall müsste die Geltendmachung des Herausgabeanspruches  wegen Nichtbeachtung der Frist zurückgewiesen werden.

Dies hat die Kammer für Handelssachen des  französische Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) in einem Urteil vom 13.11.2011 noch einmal bestätigt (Cass. com. 13 novembre 2012 n° 11-25.718).



Mindestlohn in Frankreich erhöht – Gehälter müssen angepasst werden.

Mindestlohn in Frankreich erhöht

Seit 1.1.2013 beträgt der französische gesetzliche Mindestlohn (SMIC = Salaire Minimum Interprofessionnel de Croissance) 9,43 € brutto pro Stunde.

Nachdem der SMIC  im Juli um 2 % gestiegen war, beträgt die Erhöhung dieses Mal nur 0,3 %. Der Bruttomonatslohn für einen Arbeitnehmer der die gesetzlich festgelegte Wochenhöchstarbeitzeit von 35 Stunden arbeitet beträgt folglich 1.430,22 €. Bei einer kollektiv vereinbarten Wochenarbeitszeit von  39 Stunden  ist der Bruttomonatslohn 1.610,02 € bzw/ 1.634,53 € (mit einer vereinbarten Erhöhung von 10 % bzw. einer gesetzlichen Erhöhung von 25 % für die 36. – 39. Stunde).

Für Personen über 18 Jahren und mit weniger als 6 Monaten Berufserfahrung in der jeweiligen Berufsbranche beträgt der Mindestlohn nunmehr 7,54 €, für 17- bis 18-Jährige 8,49 € (Abschlag von 10 %) und für unter 17-Jährige 7,54 € (Abschlag von 20 %).

Gabriele Gnan
Rechtsanwältin, Avocate
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts -und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und für EU-Recht
www.pg-anwaelte.fr
Kontakt: Gabriele Gnan

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Neue Mwst-Vorschriften für Rechnungsstellung ab 1.1.2013 anwendbar


Ab 1.1.2013 gelten die Regeln der zweiten Richtlinie 2010/45/EU vom 13.7.2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften, welche von den Mitgliedstaaten bis spätestens 31.12.2012 in nationales Recht umgesetzt werden mussten.

Ziel ist u.a. die Rechnungsstellung für Unternehmen zu vereinfachen. Rechnungen auf Papier und elektronische Rechnungen müssen gleichbehandelt werden. Die Mitgliedstaaten dürfen keine Bedingungen für die Gültigkeit der Rechnungsstellung, wie z.B. die Verwendung einer elektronischen Signatur vorschreiben. Rechnungen können nun auch elektronisch aufbewahrt werden. Nähere Erläuterungen zu den Mehrwertsteuervorschriften für die Rechnungsstellung gem. der Richtlinie 2010/45/EU finden Sie hier.

Nach den neuen Vorschriften können es die Mitgliedstaaten (fakultativ) darüber hinaus Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 2 Millionen Euro jährlich ermöglichen die Mehrwertsteuer erst dann abzuführen, wenn sie vom Kunden auch tatsächlich erhalten wurde (Art. 167 a der Richtlinie, konsoldierte Fassung).