(Verbundene Rechtssachen C‑274/16, C‑447/16 und C‑448/16)
Die Reihe der Urteile des Gerichtshofes der EU in Sachen Fluggastrechte reißt nicht ab. In 3 Fällen musste er schon wieder zu diesem Thema entscheiden.
Die Vorabentscheidungsersuchen, vorgelegt zum einen vom Amtsgericht Düsseldorf
in der Rechtssache C-274/16 (Klage der Firma flightright GmbH gegen Air
Nostrum), zum anderen vom Bundesgerichtshof in den Rechtssachen C-447/16 (Klage
einer Privatperson gegen die chinesische Airline Hainan Airlines Co. Ltd) und C-448/16
(Klage einer 5-köpfigen Familie gegen Air Nostrum), betreffen die Auslegung von
Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 (Brüssel
I-VO) und von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-VO).
Es ging dabei insb. um die Auslegung des Begriffs „Ansprüche aus einem
Vertrag“ – Dienstleistungsvertrag – Flugverbindung aus mehreren Flügen, die von
verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden – Begriff
‚Erfüllungsort‘ – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Anspruch von Fluggästen
auf eine Ausgleichszahlung bei Nichtbeförderung und bei großer Verspätung von
Flügen – Klage auf Ausgleichszahlung gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen,
das seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat hat oder zu dem die Fluggäste in
keiner Vertragsbeziehung stehen.
Rechtssache C-274/16
Das Amtsgericht Düsseldorf hat dem Gerichtshof
folgende Frage vorgelegt: „ Ist bei einer Personenbeförderung auf einer aus
zwei Flügen bestehenden Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem
Umsteigeflughafen der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke als Erfüllungsort
gemäß Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012
anzusehen, wenn sich die Klage gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen der
ersten Teilstrecke richtet, auf der sich die Unregelmäßigkeit ereignet hat, und
die Beförderung auf der zweiten Teilstrecke von einem anderen Luftfahrtunternehmen
durchgeführt wird?“
Die Antwort des Gerichtshofes lautet wie folgt:
„Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der
Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.
Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind dahin
auszulegen, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise
„Erfüllungsort“ im Sinne dieser Bestimmungen der Ankunftsort der zweiten
Teilstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von
verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der
Verordnung Nr. 261/2004 auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei
dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt
wird, die auf dem ersten Flug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen
durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist.“
Rechtssache C-447/16
Die vorgelegte Frage des Bundesgerichtshof in der Rechtssache
C-447/16 lautete wie folgt:
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