Anwalt Frankreich | Zivilrechtliche Forderungen bis 5 000 €: Der Versuch, eine gütliche Einigung herbeizuführen wird Pflicht

Gerichtsverfahren in Frankreich

Ab dem 1.10.2023  ist jeder Gläubiger von zivilrechtlichen Forderungen bis zu 5.000 € verpflichtet, zunächst eine gütliche Einigung zu versuchen, nachdem eine Zahlungsaufforderung bereits erfolglos geblieben ist.  Erst nach dem Scheitern des gütlichen Einigungsverfahrens, hat er das Recht, seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen zu lassen, entweder im Rahmen eines Mahnverfahrens oder eines klassischen streitigen Verfahrens. Der Schlichtungsversuch ist Pflicht, andernfalls ist die Klage vor Gericht unzulässig.

Der Versuch einer gütlichen Einigung kann entweder durch eine Schlichtung, die von einem Schlichter durchgeführt wird, oder durch eine Mediation erfolgen. Da der Mediator jedoch kostenpflichtig ist, wird die häufigste, einfachste und kostengünstigste Möglichkeit die Inanspruchnahme eines offiziellen Schlichters sein.

Wichtig: Vor dem Handelsgericht ist kein Schlichtungsversuch für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich. Wenn der Schuldner also ein Handwerker, ein Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft ist, kann der Gläubiger direkt beim Handelsgericht Klage erheben

Anwalt Frankreich Handelsrecht | Welche Unterlagen kann ein Handelsvertreter zur Berechnung seines Provisionsansspruchs vom Unternehmen herausverlangen?

Handelsvertreter in Frankreich

Ein Handelsvertreter hat das Recht, vom Unternehmen die Herausgabe aller Informationen zu verlangen, insbesondere Auszüge aus den Buchhaltungsunterlagen, die zur Überprüfung der Höhe der ihm zustehenden Provisionen erforderlich sind. Dieses Recht darf nicht zum Nachteil des Handelsvertreters eingeschränkt werden.

Das hat die Cour de cassation (französischer Kassationsgerichtshof) am 17.5.2023 entschieden (Cass. com., 17 mai 2023, n° 22-11.463, F-D).

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 3. Oktober 2014 wurde einem Handelsvertreter ein bestimmtes aus 3 französischen Departements bestehendes Gebiet zugeteilt, sowie eine Kundenliste in einem vierten Departement. 

Am 6. November 2017 kündigte das Unternehmen den Handelsvertretervertrag unter Berufung auf schwere Verfehlungen des Handelsvertreters.

Der Handelsvertreter verklagte daraufhin das Unternehmen auf Zahlung von Kündigungs- und Abfindungszahlungen und auf Herausgabe bestimmter Buchhaltungsunterlagen.

Das Berufungsgericht von Nîmes hatte am 24.11.2021 den Antrag des Handelsvertreters auf Übermittlung der Kopien aller Rechnungen, die seit Abschluss des strittigen Vertrags an Kunden in seinem geografischen Gebiet ausgestellt worden waren, mit der Begründung zurückwiesen, dass der Handelsvertretervertrag in dem betreffenden geografischen Gebiet nicht ausschliesslich war.

Die Cour de cassation zensierte dieses Urteil: Ein Handelsvertreter hat das Recht, vom Unternehmen die Herausgabe aller Informationen zu verlangen, insbesondere Auszüge aus den Buchhaltungsunterlagen, die zur Überprüfung der Höhe der ihm zustehenden Provisionen erforderlich sind. Dieses Recht darf nicht zum Nachteil des Handelsvertreters eingeschränkt werden.

Handelsvertreter in Frankreich: Die Absichtserklärung, bei Beendigung des Handelsvertretervertrages Schadensersatzansprüche geltend zu machen, unterliegt keinen besonderen Formvorschriften

Handelsvertreter in Frankreich

Nach Beendigung des Handelsvertretervertrages kann der Handelsvertreter unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unternehmen geltend machen. Nach Artikel L. 134-12 Absatz 2 des code de commerce (franz. Handelsgesetzbuch) verliert der Handelsvertreter das Recht auf Ausgleich, wenn er dem Unternehmer nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrags mitgeteilt hat, dass er seine Rechte geltend machen will. Diese Frist beginnt mit der tatsächlichen Beendigung der Vertragsbeziehungen und nicht mit dem Ablauf der Kündigungsfrist (Cass. com., 18. Januar 2011 Nr. 09-72.510, F-P+B)

Die Cour de cassation (höchstes französisches Gericht für Zivil- und Strafsachen) hat am 23.3.2022 daran erinnert (Cass. com., 23. März 2022, Nr. 20-11.701, F-D), dass die Absichtserklärung keiner besonderen Form bedarf (siehe hierzu auch bereits Cass. com., 15. März 2017, Nr. 15-20.115, F-D)

Sie muss allerdings unmissverständlich sein. So gilt beispielsweise ein Brief, in dem der Handelsvertreter lediglich die Beendigung des Vertrages zur Kenntnis nimmt und dem Unternehmer vorwirft, seine Vergütungsbedingungen geändert zu haben und darauf hinweist, dass er vor den zuständigen Gerichten Schadenersatz fordern werde, nicht als Mitteilung seiner unmissverständlichen Absicht, die ihm aufgrund der Beendigung des Handelsvertretervertrags zustehende Entschädigung zu fordern (Cass. com., 1. März 2017, Nr. 15-12.482, F-D)

Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht | Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft in Frankreich

Verlegung des Gesellschaftssitzes in Frankreich

Was ist der Sitz einer Gesellschaft?

Der im französischen Handelsregister (registre du commerce et des sociétés, RCS) eingetragene Sitz entspricht der Adresse des rechtlichen „Wohnsitzes“ der Gesellschaft. Er wird zum Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft in der Satzung festgelegt und kann während der Lebensdauer des Unternehmens verlegt werden.

Der Sitz der Gesellschaft ist der Ort der tatsächlichen Verwaltung und Tätigkeit der Organe der Gesellschaft.

Er kann sich vom Ort der Betriebsstätte des Unternehmens, d. h. dem Ort, an dem seine Tätigkeit ausgeübt wird, unterscheiden.

Der im Handelsregister eingetragene Sitz einer Gesellschaft bestimmt

  • die örtliche Zuständigkeit des Gerichts,
  • die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts, dessen Geschäftsstelle die Formalitäten während des gesamten Bestehens der Gesellschaft entgegennimmt und bearbeitet (insbesondere: Änderung der Satzung, jährliche Einreichung des Jahresabschlusses …),
  • die Nationalität der Gesellschaft und das auf sie anwendbare Recht (französisches Recht für eine Gesellschaft mit Sitz in Frankreich).

Es gibt viele Gründe, warum ein Gesellschaftssitz verlegt werden muss.

Wohin kann der Sitz einer französischen Gesellschaft verlegt werden?

Geographisch gesehen kann dieser Wechsel im Zuständigkeitsbereich desselben Handelsregisters oder in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Handelsregisters erfolgen. Es ist auch möglich, den Sitz ins Ausland zu verlegen, wobei dann jedoch die im jeweiligen Land geltenden Vorschriften beachtet werden müssen. 

Wer entscheidet über die Verlegung des Sitzes einer französischen Gesellschaft?

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Anwalt Frankreich EU-Recht | EuGH: Gerichtsstand bei nachträglichem Umzug in die Schweiz (Lugano-II- Übereinkomen)

„Art. 15 Abs. 1 Buchst. c des am 30. Oktober 2007 in Lugano unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, dessen Abschluss im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008 genehmigt wurde, ist dahin auszulegen, dass diese Vorschrift die Zuständigkeit für den Fall bestimmt, dass der beruflich oder gewerblich Handelnde und der Verbraucher, die Parteien eines Verbrauchervertrags sind, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in demselben durch das Übereinkommen gebundenen Staat ansässig waren und ein Auslandsbezug des Rechtsverhältnisses erst nach dem genannten Vertragsschluss aufgrund dessen entstanden ist, dass der Verbraucher seinen Wohnsitz später in einen anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat verlegt hat.“

Das hat der Gerichtshof am 30.9.2021 in der Rechtssache C-296/20 entschieden.

Ausgangspunkt war folgender Fall: E.O. hat im Jahr 2009 ein Bankkonto bei der Commerzbank in Dresden eröffnet, wo er damals auch wohnte. 2014 verzog er in die Schweiz. Das Bankkonto, welches E.O. 2015 kündigen wollte, wies einen Saldo zugunsten der Commerzbank von 4 856 € auf. Im November 2016 erhob die Commerzbank Zahlungsklage vor dem Amtsgericht Dresden. Dieses wies die Klage wegen Unzuständigkeit ab. Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Die Commerzbank legte Revision ein.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist Art. 15 Abs. 1 Buchst. c des Lugano‑II-Übereinkommens dahin auszulegen, dass das „Ausüben“ einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit in dem durch das Übereinkommen gebundenen Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, schon bei Vertragsanbahnung und Vertragsschluss eine grenzüberschreitende Betätigung des Vertragspartners des Verbrauchers voraussetzt, oder ist die Vorschrift auch dann anzuwenden, um das zuständige Gericht für eine Klage zu bestimmen, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsschluss ihren Wohnsitz im Sinne von Art. 59 und 60 des Lugano‑II-Übereinkommens in demselben durch das Übereinkommen gebundenen Staat hatten und ein Auslandsbezug des Rechtsverhältnisses erst nachträglich dadurch entstanden ist, dass der Verbraucher später in einen anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat umgezogen ist?

2.      Sofern eine grenzüberschreitende Betätigung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht notwendig ist:

Schließt Art. 15 Abs. 1 Buchst. c des Lugano‑II-Übereinkommens in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 des Lugano‑II-Übereinkommens die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Art. 5 Nr. 1 des Lugano‑II-Übereinkommens generell aus, wenn der Verbraucher zwischen Vertragsschluss und Klageerhebung in einen anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat gezogen ist, oder ist zusätzlich erforderlich, dass der Vertragspartner des Verbrauchers seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auch in dem neuen Wohnsitzstaat ausübt oder sie darauf ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt?

Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht | Abberufung des Geschäfts-führers durch den Mehrheitsgesellschafter

Entscheidung des französischen Kassationsgerichtshof vom 31.3.2021:

Zwei Brüder sind Gesellschafter einer SARL (französische Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Einer ist Mehrheitsgesellschafter, der andere Minderheitsgesellschafter, beide sind Geschäftsführer.

Der erste entlässt in einer Vollversammlung den zweiten in seiner Funktion als Geschäftsführer.

Dieser beantragt vor Gericht die Aufhebung der Entscheidung und die Wiedereinsetzung in sein Amt. Seine Anträge werden vom Berufungsgericht zurückgewiesen. Er legte vor dem Kassationsgerichtshof Revision ein und argumentierte, dass die Entscheidung von den beiden Gesellschaftern und nicht nur von einem hätte getroffen werden müssen.

Die Satzung/der Gesellschaftervertrag sieht vor, dass “Beschlüsse über die Ernennung oder Abberufung der Geschäftsführung von Gesellschaftern, die mehr als die Hälfte der Anteile vertreten, gefasst werden müssen, ohne dass die Frage einer zweiten Beratung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen unterzogen wird”.

Der Kassationsgerichtshof ist der Ansicht, dass das Berufungsgericht zu Recht “durch eine souveräne und unverfälschte Auslegung dieser gesetzlichen Bestimmungen, die aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit erforderlich war, davon ausgegangen ist, dass es allgemein anerkannt ist, dass die Entscheidung, einen Minderheitsgeschäftsführer, der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, abzuberufen Der Begriff “Gesellschafter” in Artikel 23-3 der Satzung ist so zu verstehen, dass er sich allgemein auf “einen oder mehrere Gesellschafter” bezieht, die an der Abstimmung teilgenommen haben, und nicht so, dass für diese Abstimmung die Anwesenheit beider Gesellschafter erforderlich ist, wenn die Gesellschaft nur zwei Gesellschafter hat.

Es entschied daher, dass die Artikel L. 223-5 und L. 223-29 des französischen Handelsgesetzbuchs eingehalten wurden. Artikel L. 223-5 sieht vor, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Beschluss der Gesellschafter unter den Bedingungen des Artikels L. 223-29 abberufen werden kann, sofern die Satzung der Gesellschaft nicht geändert wurde, es sei denn, die Satzung sieht eine größere Mehrheit vor. Artikel L. 223-29 sieht vor, dass in Versammlungen oder bei schriftlichen Beratungen Beschlüsse auf erste Aufforderung von einem oder mehreren Gesellschaftern gefasst werden, die mehr als die Hälfte der Anteile vertreten (Cass. com. 31-3-2021 n° 19-12.057 F-P).

Anwalt Frankreich Arbeitsrecht | Entsendung von Arbeitnehmern nach Frankreich

Das Anwendungsdekret Nr. 2020-916 vom 18.7.2020 über die Entsendung von Arbeitnehmern nach Frankreich und dem Kampf gegen unlauteren Wettbewerb enthält neue Bestimmungen zu folgenden Themen:

  • Bedingungen/Modalitäten der Übernahme von beruflich bedingten Kosten durch den Arbeitgeber der entsendeten Arbeitnehmer
  • Ausnahmen für längerfristig entsandte Arbeitnehmer
  • Änderung der Verfahren über die Voranmeldung (SIPSI, auch in deutscher Sprache)
  • Ausstellung eines Berufsausweises für den Bausektor
  • Verstärkung der Sanktionsbefugnis der DIRECCTE (=  französische Behörde, die insb. die Einhaltung des Arbeitsrechtes, der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz  überwacht).

Die Vorschriften sind am 30.7.2020 in Kraft getreten.

Anwalt Frankreich Arbeitsrecht | COVID-19: Maskenpflicht in französischen Unternehmen

Seit 1.9.2020 ist das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes in französischen Unternehmen Pflicht. Die Masken müssen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.

Das französische Arbeitsministerium hat ein Hinweisblatt veröffentlicht, in dem alle Pflichten, Empfehlungen und Tipps detailliert aufgeführt sind.

Nachfolgend finden Sie eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

Die Maskenpflicht gilt insbesondere in geschlossenen Räumen, in denen mehrere Personen arbeiten, wie beispielsweise:

  • Open space Räume
  • Sitzungsräume
  • Flure, sonstige Durchgangsräume- und Zimmer …
  • Kantinen
  • Kabinen, Umkleideräume

Welche Ausnahmen gibt es ?

Arbeitet eine Person allein in einem Büro, muss sie keine Maske aufsetzen. Sobald der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin jedoch den Raum verlässt  oder eine weitere Person (Kunde, Kollege …)  in sein Büro kommt, muss er/sie einen Mund- und Nasenschutz verwenden.

Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die in einer Werkstatt/Produktionshalle eine Arbeit ausführen, die körperlich (durchschnittlich) anstrengender ist als andere Tätigkeiten, können unter folgenden Voraussetzungen von der Maskenpflicht befreit werden:

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Anwalt Frankreich EU-Recht | Welches Recht findet auf meinen Vertrag Anwendung?

Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht: Ein kurzer Überblick

Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, auch Rom I – Verordnung genannt, beinhaltet  Kollisionsnormen welche für alle internationalen Verträge gelten, die ab dem 19.12.2009 abgeschlossen werden. Sie ersetzt das Übereinkommen von Rom von 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, welches jedoch weiterhin für alle Verträge die vor dem 19.12.2009 geschlossen wurden, Anwendung findet.

Anwendungsbereich der Rom I-Verordnung

Die Verordnung « Rom I » findet gem. Art. 1 Abs. 1 Anwendung auf vertragliche Schuldverhältnisse des Zivil- und Handelsrechts, wobei diese eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen müssen.

Vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind insbesondere Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

Art. 1 Abs. 2 der Verordnung listet darüber hinaus Rechtsbereiche auf, die vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, wie z.B.

  • Schuldverhältnisse aus einem Familienverhältnis oder aus ehelichen Güterständen (Buchstaben a) und b)).
  • Schieds – und Gerichtsstandsvereinbarungen (Buchstabe e)).
  • Fragen das Gesellschaftsrecht betreffend (Buchstabe f)).
  • Schuldverhältnisse aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrages (Buchstabe i)).

Das nach der Rom I –Verordnung bezeichnete Recht kommt auch dann zur Anwendung, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedsstaats der EU ist (Art. 2 – universelle Anwendung).Weiter lesen

Anwalt Frankreich | Rechtsprechungsübersicht Gerichtshof der EU

Gerichtshof der Europäischen Union: Rechtsprechungsübersicht Dezember 2019 (Urteile des Gerichtshofes)

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Dezember 2019 in der Rechtssache C‑708/18
Parteien: TK gegen Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA
Thema:  Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunalul Bucureşti (Landgericht Bukarest, Rumänien) mit Entscheidung vom 2. Oktober 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 6. November 2018, in dem Verfahren„Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7 und 8 – Richtlinie 95/46/EG – Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Buchst. f – Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten – Nationale Regelung, wonach eine Videoüberwachung ohne Einwilligung der betroffenen Person zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes von Personen, Gütern und Wertgegenständen sowie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen zulässig ist – Einrichtung eines Videoüberwachungssystems in den Gemeinschaftsbereichen eines Wohngebäudes
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft insbesondere die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e und Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie der Art. 8 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Urteilstenor: „Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind im Licht der Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie nationalen Vorschriften nicht entgegenstehen, wonach es zulässig ist, ohne Einwilligung der betroffenen Personen ein Videoüberwachungssystem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in den Gemeinschaftsbereichen eines Wohngebäudes installierte einzurichten, um berechtigte Interessen wahrzunehmen, die darin bestehen, den Schutz und die Sicherheit von Personen und Eigentum zu gewährleisten, wenn die mittels dieses Videoüberwachungssystems erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten den Voraussetzungen des Art. 7 Buchst. f entspricht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.“


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Dezember 2019 in den verbundenen Rechtssachen C‑381/18 und C‑382/18
Parteien: G.S. (C‑381/18), V.G. (C‑382/18) gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
Thema: Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Einwanderungspolitik – Richtlinie 2003/86/EG – Recht auf Familienzusammenführung – Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung – Begriff ‚Gründe der öffentlichen Ordnung‘ – Ablehnung eines Einreise- und Aufenthaltsantrags eines Familienmitglieds – Entzug eines Aufenthaltstitels eines Familienmitglieds bzw. Ablehnung seiner Verlängerung.