Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht|Gründung einer Gesellschaft in Frankreich: Vereinfachung der Formalitäten

Gründung einer Gesellschaft in Frankreich

Handelsregister (Unternehmen, Firma, Inhaber)Gem. Art. 24 des Gesetzes n° 2014-1545 vom 20.12.2014 ist es seit 1.7.2015 ist nicht mehr erforderlich ein Exemplar des Gesellschaftsvertrages den französischen Finanzbehörden vorzulegen.

Vielmehr wird das französische Handelsregister, welches für die Eintragung der Gesellschaft zuständig ist dem Finanzamt eine dematerialisierte Version des Gesellschaftsvertrages übermitteln.



Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht|SARL in Frankreich

Fristverlängerung für die Einberufung der Gesellschafterversammlung über Feststellung des Jahresabschlusses möglich

Der Geschäftsfühmégaphone : SARLrer eine SARL in Frankreich kann eine Fristverlängerung für die Einberufung der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses erwirken.

Die Gesellschafter einer SARL (französische GmbH) müssen spätestens bis zum Ablauf der ersten  6  Monate des auf den Abschlussstichtag folgenden Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung entscheiden. Eine Verlängerung dieser Frist um weitere  6 Monate ist durch die Rechtsverordnung 2014-863 vom 31.7.2014 wieder eingeführt worden. Das Anwendungsdekret Nr. 2015-545 vom 18.5.2015 ergänzt diese Regel dahingehend, dass die Fristverlängerung auf Antrag beim Präsidenten des zuständigen Handelsgerichts gestellt werden muss, welcher durch Beschluss entscheidet (Art. R. 223-18-1 Code de commerce).


Gabriele Gnan
Rechtsanwältin (RAK München) u. Avocate (RAK Nantes)
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und EU-Recht
Kontakt: Gabriele Gnan
www.pg-anwaelte.fr