Die Verjährungsfristen im französischen Arbeitsrecht sind in den letzten Jahren zugunsten der Arbeitgeber verkürzt worden. Dieser Beitrag soll an die wichtigsten Vorschriften erinnern.

3-jährige Verjährungsfrist für Ansprüche auf Lohnzahlungen oder Lohnrückzahlungen gem. Art. L3245-1 des französischen Arbeitsgesetzbuches

Fristbeginn ist der Tag an dem der Anspruchsberechtigte vom anspruchsbegründenden Sachverhalt Kenntnis erlangt hat bzw. hätte erlangen müssen.Das ist grundsätzlich der Moment, in dem das Gehalt gezahlt hätte werden müssen.

2-jährige Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Erfüllung und Beendigung des  Arbeitsvertrages gem. Art. L 1471-1 des französischen Arbeitsgesetzbuches

Fristbeginn ist der Tag an dem der Anspruchsberechtigte vom anspruchsbegründenden Sachverhalt Kenntnis erlangt hat bzw. hätte erlangen müssen.

1-jährige Verjährungsfrist für das  Bestreiten einer einvernehmlich vereinbarten Beendigung des Arbeitsvertrages („rupture conventionnelle d’un contrat de travail“) oder eines „contrat de travail de sécurisation professionnelle“ sowie einer Kündigung aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen („licenciement pour motif économique“, „licenciement pour motif personnel“).

Fristbeginn ist der Tag, an dem die Beendigung laut Vereinbarung greifen soll bzw. der Tag, an dem dem Arbeitnehmer die Kündigung zugeht.

Andere Verjährungsvorschriften im französischen Arbeitsrecht gelten für:

  • Ansprüche auf Schadensersatz wegen Körperverletzung in Ausübung des Arbeitsvertrages: 10 Jahre (Art. 2226 Code civil).
  • Ansprüche wegen Diskriminierung und moralischem/sexuellem Mobbing: 5 Jahre ab Entdeckung der ansprüchsbegründendenen Tatsachen (Art. L 1134-5 des französischen Arbeitsgesetzbuches)

Darüber hinaus gibt es zusätzlich zu beachtende Verjährungsfristen, insb. im kollektiven französischen Arbeitsrecht.

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