Die Vergütung des Geschäftsführer einer SARL (société à responsabilité limitée = franz. GmbH mit mindestens 2 Gesellschaftern) muss entweder in der Satzung festgeschrieben oder per Gesellschafterbeschluss entschieden und schriftlich festgehalten worden sein.
Überstunden in Frankreich = Schwarzarbeit?
Im französischen Arbeitsrecht können Überstunden Schwarzarbeit darstellen
Gemäss Art. L.3121-10 Code du travail (franz. Arbeitsgesetzbuch) beträgt die gesetzliche Arbeitszeit 35 Stunden pro Woche (zahlreiche Ausgestaltungen sind unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich, wie z.B. monatliche oder jährliche Abrechnungen).
Als Überstunden werden damit die effektiv gearbeiteten Stunden angesehen, welche über die 35 Stunden hinausgehen.
Überstunden müssen mit einem erhöhten Gehalt entlohnt werden. Hat ein Arbeitgeber die geleisteten Überstunden nicht bezahlt, so kann der Arbeitnehmer innerhalb einer Verjährungsfrist von 5 Jahren diese gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen.
Hat der Arbeitgeber die Überstunden darüber hinaus absichtlich nicht auf dem (den) monatlichen Gehaltszettel(n) angegeben, so kann er wegen Schwarzarbeit nicht nur strafrechtlich belangt werden, sondern muss dem Arbeitnehmer auch einen Schadensersatz zahlen. Dies hat die Cour de cassation in einem Urteil vom 7. März 2012 (Cour de cassation, civile, Chambre sociale, 13 mars 2012, 10-26.209) erneut bestätigt. Im vorliegenden Fall ging es um eine Arbeitnehmerin welche zwischen 2003 und 2008 insgesamt etwa 703 Überstunden gemacht hatte. Neben den Nachzahlungen für die Überstunden wurde ihr ausserdem ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 18.500 € wegen durch den Arbeitgeber begangenen Schwarzarbeit zugesprochen.
Gabriele Gnan
Rechtsanwältin, Avocate
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts -und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und für EU-Recht
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Gesetzlicher Zinssatz in Frankreich
2012 beträgt der gesetzliche Zinssatz in Frankreich 0,71 % (veröffentlicht im franz. Amtsblatt vom 8.2.2012).
Rechtsanwälte in Frankreich
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