Französisches Zwangsvollstreckungsrecht: Tabellen für Gehaltspfändung geändert

Am 1.2.2013 werden die neuen Pfändungstabellen in Kraft treten.  Das Dekret Nr. 2013-44 vom 14.1.2013 (veröffentlicht im Gesetzesblatt am 16.1.2013) bestimmt auf der Grundlage von Art. R. 3252-2 des franz. Arbeitsgesetzbuches die neuen pfändbaren und abtretbaren  Teile des Nettojahresgehalts :
1/20  von bis zu  einschl. 3.670 €
1/10 von über 3.670 € – einschl. 7.180 €
1/5 von über 7.180 € – einschl. 10.720 €
1/4 von über 10.720 € – einschl. 14.230 €
1/3 von über 14.230 € – einschl.17.760 €
2/3 von über 17.760 € – einschl. 21.330 €
1/1 von über 21.330 €

Die Zahlen können sich abhängig von der individuellen Situation des Schuldners/der Schuldnerin ändern (unterhaltsberechtigte Kinder, Ehegatten …)
Der Betrag der Sozialhilfe (RSA = Revenu de Solidarité Active) von 483,24 € monatlich (seit 1.1.2013) entsprechend muss dem Schuldner/der Schulderin in jedem Fall bleiben.



Mindestlohn in Frankreich erhöht – Gehälter müssen angepasst werden.

Mindestlohn in Frankreich erhöht

Seit 1.1.2013 beträgt der französische gesetzliche Mindestlohn (SMIC = Salaire Minimum Interprofessionnel de Croissance) 9,43 € brutto pro Stunde.

Nachdem der SMIC  im Juli um 2 % gestiegen war, beträgt die Erhöhung dieses Mal nur 0,3 %. Der Bruttomonatslohn für einen Arbeitnehmer der die gesetzlich festgelegte Wochenhöchstarbeitzeit von 35 Stunden arbeitet beträgt folglich 1.430,22 €. Bei einer kollektiv vereinbarten Wochenarbeitszeit von  39 Stunden  ist der Bruttomonatslohn 1.610,02 € bzw/ 1.634,53 € (mit einer vereinbarten Erhöhung von 10 % bzw. einer gesetzlichen Erhöhung von 25 % für die 36. – 39. Stunde).

Für Personen über 18 Jahren und mit weniger als 6 Monaten Berufserfahrung in der jeweiligen Berufsbranche beträgt der Mindestlohn nunmehr 7,54 €, für 17- bis 18-Jährige 8,49 € (Abschlag von 10 %) und für unter 17-Jährige 7,54 € (Abschlag von 20 %).

Gabriele Gnan
Rechtsanwältin, Avocate
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts -und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und für EU-Recht
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Kontakt: Gabriele Gnan

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Anwaltschaft in Frankreich: Statistik 2012

Französische Rechtsanwälte: Einige Zahlen

Das französische Justizministerium hat Zahlen zum Thema Anwaltschaft in Frankreich veröffentlicht. Am 1.1.2012 waren 56.176 Rechtsanwälte in Frankreich zugelassen, davon allein 22 981 bei der Rechtsanwaltskammer Paris.52,7 % sind Rechtsanwältinnen und 36,4 % sind in einer Einzelkanzlei tätig. 28,8 % sind freie Mitarbeiter (collaborateurs) und nur 5,4 % arbeiten als angestellte Rechtsanwälte.

2012 wurden 11.074 Fachanwaltstitel gezählt (16 % weniger als in 2002), wobei das Wirtschafts – und Sozialrecht am meisten vertreten waren.

Von den 1801 ausländischen in Frankreich zugelassenen Rechtsanwälten stammen 52 % aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (an der Spitze Deutschland mit 12,1 %; Vereinigtes Königreich: 10,5 %).  Am 1.1.2012 waren 2.506 Rechtsanwälte sowohl bei einer französischen als auch bei einer ausländischen Rechtsanwaltskammer zugelassen (Doppelzulassung), wobei 94 % von ihnen der Pariser Rechtsanwaltskammer angehören.

Die Zahl der Zweitbüros ist im Vergleich zu 2002 um 56 % gestiegen (von 699 auf 1.088 Büros).

Quelle: Communiqué des franz. Justizministeriums vom 4.12.2012

Überstunden in Frankreich = Schwarzarbeit?

Im französischen Arbeitsrecht können Überstunden Schwarzarbeit darstellen

Gemäss Art. L.3121-10 Code du travail (franz. Arbeitsgesetzbuch) beträgt die gesetzliche Arbeitszeit 35 Stunden pro Woche (zahlreiche Ausgestaltungen sind unter ganz  bestimmten Voraussetzungen möglich, wie z.B. monatliche oder jährliche Abrechnungen).

arbeitszeit Als Überstunden werden damit die effektiv gearbeiteten Stunden angesehen, welche über die 35 Stunden hinausgehen.

Überstunden müssen mit einem erhöhten Gehalt entlohnt werden. Hat ein Arbeitgeber die geleisteten Überstunden nicht bezahlt, so kann der Arbeitnehmer innerhalb einer Verjährungsfrist von 5 Jahren diese gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen.

Hat der Arbeitgeber die Überstunden darüber hinaus absichtlich nicht auf dem (den) monatlichen Gehaltszettel(n) angegeben, so kann er wegen Schwarzarbeit nicht nur strafrechtlich belangt werden, sondern muss dem Arbeitnehmer auch einen Schadensersatz zahlen.  Dies hat die Cour de cassation in einem Urteil vom 7. März 2012 (Cour de cassation, civile, Chambre sociale, 13 mars 2012, 10-26.209) erneut bestätigt. Im vorliegenden Fall ging es um eine Arbeitnehmerin welche zwischen 2003 und 2008 insgesamt etwa 703 Überstunden gemacht hatte.  Neben den Nachzahlungen für die Überstunden wurde ihr ausserdem ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 18.500 € wegen durch den Arbeitgeber begangenen Schwarzarbeit zugesprochen.

Gabriele Gnan
Rechtsanwältin, Avocate
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts -und Wettbewerbsrecht
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Rechtsanwälte in Frankreich

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Es wird regelmässig über interessante und/oder aktuelle Themen aus dem französischen und europäischen Recht berichten.

 

 

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