Ende der satzungsmässigen Dauer einer Gesellschaft – Löschung von Amts wegen
Nach Artikel R.123-124 Code de commerce sind die Urkundsbeamten (greffiers) der Geschäftsstellen der französischen Handelsgerichte befugt folgende Eintragungen im französischen Handelsregister von Amts wegen vorzunehmen:
- Die aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung ausgesprochene Geschäftsunfähigkeit einer Person, das Verbot ein Handelsgeschäft oder ein sonstiges Gewerbe auszuüben, eine juristische Person zu verwalten oder zu führen;
- Die gerichtlichen Entscheidungen, die eine Auflösung oder die Nichtigkeit einer juristischen Person aussprechen;
- Den Tod einer im Handelsregister eingetragenen Person.
Am 1.7.2015 tritt das Dekret Nr. 2015-417 vom 14.4.2015 in Kraft. Zusätzlich kann der französische „greffier“ nun auch von Amts wegen die Löschung einer Gesellschaft bei Erreichen der in der Satzung festgelegten Dauer in das Handelsregister eintragen, es sei denn es wurde vorher eine wirksame Verlängerung vorgesehen.