Nur die Gesellschaften, die der Körperschaftssteuer unterliegen (insb. SARL, SAS, SA, etc.) können Dividenden verteilen/Gewinn ausschütten.
Eine Gewinnausschüttung ist nur möglich, wenn
- die Gesellschaft einen Gewinn gemacht hat oder über positive Reserven verfügt,
- das Gesellschaftskapital vollständig ausbezahlt wurde
- und die Gesellschaft über genügend Liquidität verfügt.
Die Gesellschafter haben jedoch nur dann Anspruch auf eine Verteilung der Dividenden/ auf eine Gewinnausschüttung, wenn dies anlässlich der Gesellschafterversammlung so beschlossen wurde. Wie die Cour de cassation am 4.2.2014 entschied (Cass.com., n° 12-23.894), genügt es nicht, wenn die Gewinnausschüttung lediglich den Finanzbehörden gegenüber angezeigt wurde, ohne dass die Gesellschafter darüber vorher einen Beschluss getroffen hatten.