Am 1.2.2013 werden die neuen Pfändungstabellen in Kraft treten. Das Dekret Nr. 2013-44 vom 14.1.2013 (veröffentlicht im Gesetzesblatt am 16.1.2013) bestimmt auf der Grundlage von Art. R. 3252-2 des franz. Arbeitsgesetzbuches die neuen pfändbaren und abtretbaren Teile des Nettojahresgehalts :
1/20 von bis zu einschl. 3.670 €
1/10 von über 3.670 € – einschl. 7.180 €
1/5 von über 7.180 € – einschl. 10.720 €
1/4 von über 10.720 € – einschl. 14.230 €
1/3 von über 14.230 € – einschl.17.760 €
2/3 von über 17.760 € – einschl. 21.330 €
1/1 von über 21.330 €
Die Zahlen können sich abhängig von der individuellen Situation des Schuldners/der Schuldnerin ändern (unterhaltsberechtigte Kinder, Ehegatten …)
Der Betrag der Sozialhilfe (RSA = Revenu de Solidarité Active) von 483,24 € monatlich (seit 1.1.2013) entsprechend muss dem Schuldner/der Schulderin in jedem Fall bleiben.