Rechtsanwalt in Frankreich

L'avocatDer Rechtsanwalt in Frankreich

In einem im November veröffentlichten Bericht des CNB (Conseil National des Barreaux), nationale Instanz der französischen Anwaltschaft wurden einigen aktuellen Zahlen mitgeteilt:

Am 1.1.2012 wurden 56.000 Rechtsanwälte in Frankreich gezählt. Das sind 42 % mehr als vor 10 Jahren.  23.000 davon sind in Paris zugelassen. Der Rest verteilt sich auf die anderen 160 französischen Rechtsanwaltskammern.  Von den 2000 ausländischen Anwälten sind fast alle in Paris niedergelassen.

Die Ausbildung erfolgt in speziellen Anwaltsschulen, in denen man nach einem 4-jährigen Studium der Rechtswissenschaften und dem Bestehen einer Aufnahmeprüfung zugelassen wird.

Eigentumsvorbehalt und Insolvenzverfahren in Frankreich

Ein wirksamInsolvenz vereinbarter Eigentumsvorbehalt führt im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht dazu, dass der Gläubiger eine bevorrechtigte Stellung bei der Verteilung der Insolvenzmasse hat.

Gem. Art. L.624-9 Code de commerce (französisches Handelsgesetzbuch) muss der aufgrund eines wirksamen Eigentumsvorbehaltes bestehende Herausgabeanspruch innerhalb von 3 Monaten (ab Veröffentlichung des Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Amtsblatt) gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (siehe Beitrag zu diesem Thema). Es ist ratsam, gleichzeitig auch die Forderung anzumelden (für französische Gläubiger innerhalb von 2 Monaten, für ausländische Gläubiger innerhalb von 4 Monaten ab Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses).

Im von der Cour de cassation  (höchstes französisches Gericht in Zivil- und Strafsachen) am 15.10.2013 zu entscheidenden Fall hatte der Gläubiger seinen Herausgabeanspruch aufgrund des bestehenen Eigentumsvorbehaltes nicht angemeldet. Er war der Meinung, dass der Eigentumsvorbehalt ihm die Stellung eines bevorrechtigten Gläubigers („créancier privilégié) bei der Verteilung der Masse geben würde. Die Cour de cassation hat entschieden, dass der Eigentumsvorbehalt zwar eine dingliche Sicherheit darstelle, die jedoch seinem Inhaber keine besondere Stellung bei der Verteilung der Masse geben würde. Dieser bleibe vielmehr einfacher, nicht bevorrechtigter Gläubiger („créancier chirographaire“).