Anwalt Frankreich Arbeitsrecht | Verlängerung der Probezeit

Die Verlängerung der Probezeit eines französischen Arbeitsvertrages

Um eine Probezeit wirksam zu verlängern genügt es nicht, dass der Arbeitnehmer die Verlängerungsvereinbarung, die ihm persönlich vom Arbeitgeber übergeben worden ist, unterzeichnet und sogar handschriftlich den Zusatz „bon pour renouvellement de la période d’essai“ (einverstanden mit der Verlängerung der Probezeit) oder „bon pour accord“ (einverstanden mit der Vereinbarung) hinzufügt.

Vielmehr muss der Arbeitnehmer auch das Datum angeben, an dem er das Schreiben erhalten und unterschrieben hat. Das Datum des Schreibens stimmt nicht unbedingt mit dem Datum überein, an dem dem Arbeitnehmer das Schreiben übergeben worden ist. Dies vermeidet Streitigkeiten im Hinblick auf das offizielle Ende der Probezeit. Entscheidung der Cour de cassation vom 8.7.2015.

Allgemeine Informationen zum Thema Probezeit im französischen Arbeitsrecht finden Sie hier.

 

Anwalt Frankreich | Loi Macron: Schriftliche Honorarvereinbarung für Rechtsanwälte in Frankreich verpflichtend

Rechtsanwälte in Frankreich sind verpflichtet eine schriftliche Honorarvereinbarung mit ihren Mandanten zu schliessen

Am 7. August 2015 wurde das „Loi n° 2015-990 du 6 août 2015 pour la croissance, l’activité et l’égalité des chances économiques“ (Gesetz Nr. 2015-990 vom 6.8.2015 für Wachstum, Aktivität und wirtschaftliche Chancengleich) im französischen Gesetzesblatt veröffentlich und trat damit, vorbehaltlich besonderer Regelungen,  am 8. August 2015 in Kraft. Es wird kurz „Loi Macron“ (Macron Gesetz) genannt, nach dem aktuellen französischen Wirtschaftsminister Emmanuel MACRON, der als Urheber dieses Gesetzes gilt.

Das über 300 Artikel umfassende Gesetz enthält zahlreiche wirtschaftspolitische Massnahmen sowie Änderungen im Arbeitsrecht. Hauptziel des Gesetzes ist die Förderung des Wettbewerbs.

Einige Bestimmungen betreffen auch die französische Anwaltschaft:

  • Die Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte in Frankreich erweitert sich. War sie bisher auf ein Tribunal de grande instance (entspricht im weitesten Sinn dem deutschen Land- oder dem österreichischen Landesgericht) beschränkt, können Rechtsanwälte in Frankreich ab 1.9.2016  vor jedem Tribunal de grande instance innerhalb des Bezirks eines Berufungsgerichts (Cour d’appel) auftreten.
  • Erleichterungen bei der Eröffnung von Zweitbüros.
  • Änderungen im Hinblick auf das Gesellschaftskapital von Anwaltskanzleien.

Insbesondere sind Rechtsanwälte in Frankreich seit 8.8.2015 verpflichtet immer eine schriftliche Honoravereinbarung mit ihren Mandanten zu schliessen.

In Frankreich gibt es keine gesetzlich festgelegten Gebühren für Rechtsanwälte. Diese müssen vielmehr immer zwischen dem Rechtsanwalt Weiter lesen

Frankreich: Bargeldgeschäfte begrenzt

Kampf gegen Geldwäsche in Frankreich: Bargeldgeschäfte ab 1.9.2015 begrenzt

Wie auch bereits Italien, hat Frankreich die Möglichkeit Geschäfte in Bargeld abzuwickeln begrenzt. Die neuen Regeln treten am 1.9.2015 in Kraft.

Die bisherige Bargeldgrenze wurde von 3.000 Euro auf 1.000 Euro gesenkt.  Diese Regelung gilt für

  • alle in Frankreich steuerlich ansässigen Personen (also Unternehmen, Privatpersonen …).
  • alle Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in Frankreich bezahlen, unabhängig davon wo sie steuerlich registriert sind.

Ausnahmen bestehen für

  • Privatpersonen, die nicht in Frankreich steuerlich gemeldet sind. Die Bargeldgrenze liegt dann bei 15.000 Euro.
  • Privatpersonen, die zwar in Frankreich ansässig sind, jedoch nicht über ein Bankkonto verfügen (Minderjährige, Personen, die wegen z.B. Überschuldung zeitweise kein Konto führen dürfen, etc.).
  • Geschäfte, die zwischen Privatpersonen abgewickelt werden.

Im französischen Arbeitsrecht: Ein Nettogehalt von über 1.500 Euro muss vom Arbeitgeber per Scheck oder Überweisung gezahlt werden.

Geschäfte, die den An- und Verkauf von Metallen zum Gegenstand haben müssen per Kreditkarte, Überweisung oder Scheck abgewickelt werden. In diesem Fall gilt nicht einmal die 1.000 Euro-Grenze.

Steuern und Gebühren können nur bis zu einem Betrag von 300 Euro in bar bezahlt werden.

Sollte gegen diese Regelungen verstossen werden,  kann eine Geldstrafe in Höhe von bis zu 5 % der geleisteten Zahlungen verhängt werden. Gläubiger und Schuldner des zugrundeliegenden Geschäfts haften gesamtschuldernisch für die verhängte Strafe.

Zusammenfassung: Deutsche, österreichische oder Schweizer Unternehmen können nur noch bis zu einer maximalen Höhe von 1.000 Euro in bar bezahlen. Privatpersonen, die z.B. als Touristen nach Frankreich kommen haben  noch die Möglichkeiten Bargeldgeschäfte bis zu 15.000 Euro abzuwickeln, vorausgesetzt jedoch sie sind nicht in Frankreich steuerlich gemeldet.