Anwalt Frankreich EU-Recht | Gültigkeit einer in allgemeinen Bedingungen enthaltenen Klausel

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. Juli 2016 (Rechtssache C-222/15) zu den Themen Gültigkeit einer in allgemeinen Bedingungen enthaltenen Klausel, Einigung der Vertragsparteien in Bezug auf diese Bedingungen und Gültigkeit und Genauigkeit einer solchen Klausel.

Zwischen der französischen Firma Alstom Power Thermal Services und der ungarischen Firma Höszig Kft kam es zum Streit über die Erfüllung von Verträgen. Daraufhin erhob Höszig Klage vor einem ungarischen Gericht, welches ihrer Meinung nach als Gericht des Erfüllungsortes der vereinbarten Leistungen zuständig war. Höszig war der Auffassung, dass die von Alstom verwendeten allgemeinen Bedingungen nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden sind.

Insbesondere  ging es dabei um Ziff. 23.1 der allgemeinen Bedingungen, die bestimmt:

„Der Auftrag und seine Auslegung richten sich nach französischem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

Für Streitigkeiten wegen oder im Zusammenhang mit der Gültigkeit, der Beschränkung, der Erfüllung oder der Beendigung des Auftrags, die nicht gütlich beigelegt werden können, einschließlich der Eilverfahren, der Entscheidungen über die aufschiebende Wirkung sowie vorläufige Maßnahmen, sind die Gerichte der Stadt Paris ausschließlich und endgültig zuständig.“Weiter lesen