Auflösung einer französischen SAS (Société par actions simplifiée)

Die Gesellschaftsform der SAS (Société par actions simplifiée) ist eine vereinfachte Form der Aktiengesellschaft, die in Frankreich mittlerweile die bevorzugte Gesellschaftsform darstellt. Hat sie nur einen Gesellschafter handelt es sich um eine sog. SASU (Société par actions simplifiée unipersonnelle).

Die Auflösung der SAS unterliegt den allgemeines Regeln des Gesellschaftsrechts.

Die Übernahme einer SAS führt zu ihrer Auflösung, ohne dass es hierfür einer Liquidation/Abwicklung bedarf.

Ist Alleingesellschafter in einer SASU eine natürlich Person, führt die Auflösung nicht zu einer Übertragung des Gesamtvermögens auf den Gesellschafter. Vielmehr muss die Gesellschaft auch in diesem Fall abgewickelt werden.

Die Entscheidung ¨über die Auflösung einer SAS muss per Gesellschafterbeschluss erfolgen. Die hierfür erforderlichen Form-und Inhaltsvorschriften ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag (Satzung = les statuts), Art. L227-9 Code de commerce (franz. Handelsgesetzbuch).

Die Auflösung führt zu den allgemein im Gesellschaftsrecht geltenden Folgen: Befriedigung der Gläubiger, Liquidation/Abwicklung und Verteilung des noch verbleibenden Vermögens.

Während der Liquidation müssen bestimmte Entscheidungen von den Gesellschaftern einstimmig getroffen werden (es sei denn, die Gesellschaftssatzung sieht abweichendes vor): Ernennung eines Liquidators, Entscheidung über den Jahresabschluss, Verlängerung der Mission der Kontrolleure und Liquidatoren.

Nach erfolgter Abwicklung, wird auf Antrag die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht.

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