In einem interessanten und wichtigen Urteil des EU-Gerichtshofes vom 14.5.2019 hat dieser in der Rechtssache C-55/18 Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO)/Deutsche Bank SAE entschieden, dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu messen.

Die Pressemitteilung des Gerichtshofes Nr. 61/19 vom 14.5.2019 fasst das noch zu veröffentlichende Urteil u.a. wie folgt zusammen:

„Um die nützliche Wirkung der von der Arbeitszeitrichtlinie und der Charta verliehenen Rechte zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten dieArbeitgeber daher verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem dievon einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.Es obliegt den Mitgliedstaaten, die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems, insbesondere dervon ihm anzunehmenden Form, zu bestimmen unddabeigegebenenfalls denBesonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichsoder Eigenheiten, sogarderGröße,bestimmter Unternehmen Rechnung zu tragen“.

„Mit seinem heutigen Urteil erklärt der Gerichtshof, dass diese Richtlinien im Licht der Chartaeiner Regelung entgegenstehen, die nach ihrer Auslegung durch die nationalen GerichtedieArbeitgeber nicht verpflichtet, ein System einzurichten, mit dem dievon einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“.