Ein handschriftliches Testament in Frankreich ist gem. Art. 970 Code civil (franz. Zivilgesetzbuch) nur dann wirksam, wenn es vom Erblasser eigenhändig geschrieben, datiert und unterschrieben wurde.
In einem der Cour de cassation vorgelegten Fall bestand das Testament aus Kopien eines vorherigen Testaments sowie aus neuen handschriftlich verfassten Seiten, die zwischen die Kopien gelegt wurden. Alles zusamen wurde in einen Umschlag gesteckt und mit der Aufschrift „Testament von X“ versehen. Ein Datum wurde nicht angebracht.
Die Cour de cassation hat in seinem Urteil vom 29.5.2013 (Cour de cassation chambre civile 1- 29 mai 2013 N° de pourvoi : 12-17870) wieder einmal betont, dass das streitgegenständliche Testament den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen würde. Die gesetzlich vorgeschriebenen Wirksamkeitsvoraussetzungen müssen zwingend eingehalten werden und seien unumgänglich.
Weitere spezielle Formvorschriften gibt es nicht, im Gegensatz zum notariellen Testament. Die Gerichte haben z.B. einen auf eine Postkarte oder auf der Rückseite eines Versicherungsvertrages geschriebenen letzten Willen als wirksam angesehen.