Am 27.02.2013 wurde der in Frankreich für 2013 geltende gesetzliche Zinssatz veröffentlicht. Er beträgt 0,4 %.
Französisches Zwangsvollstreckungsrecht: Tabellen für Gehaltspfändung geändert
Am 1.2.2013 werden die neuen Pfändungstabellen in Kraft treten. Das Dekret Nr. 2013-44 vom 14.1.2013 (veröffentlicht im Gesetzesblatt am 16.1.2013) bestimmt auf der Grundlage von Art. R. 3252-2 des franz. Arbeitsgesetzbuches die neuen pfändbaren und abtretbaren Teile des Nettojahresgehalts :
1/20 von bis zu einschl. 3.670 €
1/10 von über 3.670 € – einschl. 7.180 €
1/5 von über 7.180 € – einschl. 10.720 €
1/4 von über 10.720 € – einschl. 14.230 €
1/3 von über 14.230 € – einschl.17.760 €
2/3 von über 17.760 € – einschl. 21.330 €
1/1 von über 21.330 €
Die Zahlen können sich abhängig von der individuellen Situation des Schuldners/der Schuldnerin ändern (unterhaltsberechtigte Kinder, Ehegatten …)
Der Betrag der Sozialhilfe (RSA = Revenu de Solidarité Active) von 483,24 € monatlich (seit 1.1.2013) entsprechend muss dem Schuldner/der Schulderin in jedem Fall bleiben.
Insolvenzrecht: Geltendmachung eines Eigentumsvorbehaltes in Frankreich
Der Anspruch auf Herausgabe des Eigentumsvorbehaltes aufgrund eines wirksam vereinbarten Eigentumsvorbehaltes mit dem Schuldner muss gegenüber dem Insolvenzverwalter innerhalb einer (Ausschluss-)Frist von 3 Monaten gegenüber dem Insolvenzverwalter (Gläubigervertreter und/oder Sanierungsverwalter / Liquidationsverwalter, dem Schuldner/der Schuldnerin) schriftlich per Einschreiben/Rückschein geltend gemacht werden.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung des gerichtlichen Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im hierfür zuständigen französischen Gesetzesblatt (Art. L 624-9, Art. L 631-18, Art. L 641-14, Art. 624-13, Art. R 641-31 des franz. Handelsgesetzbuches), unabhängig davon ob es sich um ein Sanierungsverfahren (procédure de redressement judiciaire) oder um ein Liquidationsverfahren (procédure de liquidation judiciaire) handelt.
Stimmt der Verwalter/Schuldner 1 Monat nach Zugang des schriftlichen Herausgabeverlangens diesem nicht zu, so muss der Eigentümer innerhalb einer weiteren Frist von 1 Monat (beginnend mit dem Ende der Antwortfrist) die Herausgabe des Eigentums gerichtlich geltend machen (Art. R 624-13 Satz 2 des franz. Handelsgesetzbuches).
Inhaltlich muss bereits die Geltendmachung gegenüber dem Verwalter und/oder dem Schuldner die im Eigentum stehenden Gegenstände so genau beschrieben werden, dass sie ohne Weiteres identifiziert werden können. Es genügt nicht zunächst nur ganz allgemein den Eigentumsvorbehalt innerhalb der 3-Monatsfrist anzumelden und die näheren Details hierzu erst später zu geben. In diesem Fall müsste die Geltendmachung des Herausgabeanspruches wegen Nichtbeachtung der Frist zurückgewiesen werden.
Dies hat die Kammer für Handelssachen des französische Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) in einem Urteil vom 13.11.2011 noch einmal bestätigt (Cass. com. 13 novembre 2012 n° 11-25.718).
Überstunden in Frankreich = Schwarzarbeit?
Im französischen Arbeitsrecht können Überstunden Schwarzarbeit darstellen
Gemäss Art. L.3121-10 Code du travail (franz. Arbeitsgesetzbuch) beträgt die gesetzliche Arbeitszeit 35 Stunden pro Woche (zahlreiche Ausgestaltungen sind unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich, wie z.B. monatliche oder jährliche Abrechnungen).
Als Überstunden werden damit die effektiv gearbeiteten Stunden angesehen, welche über die 35 Stunden hinausgehen.
Überstunden müssen mit einem erhöhten Gehalt entlohnt werden. Hat ein Arbeitgeber die geleisteten Überstunden nicht bezahlt, so kann der Arbeitnehmer innerhalb einer Verjährungsfrist von 5 Jahren diese gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen.
Hat der Arbeitgeber die Überstunden darüber hinaus absichtlich nicht auf dem (den) monatlichen Gehaltszettel(n) angegeben, so kann er wegen Schwarzarbeit nicht nur strafrechtlich belangt werden, sondern muss dem Arbeitnehmer auch einen Schadensersatz zahlen. Dies hat die Cour de cassation in einem Urteil vom 7. März 2012 (Cour de cassation, civile, Chambre sociale, 13 mars 2012, 10-26.209) erneut bestätigt. Im vorliegenden Fall ging es um eine Arbeitnehmerin welche zwischen 2003 und 2008 insgesamt etwa 703 Überstunden gemacht hatte. Neben den Nachzahlungen für die Überstunden wurde ihr ausserdem ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 18.500 € wegen durch den Arbeitgeber begangenen Schwarzarbeit zugesprochen.
Gabriele Gnan
Rechtsanwältin, Avocate
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts -und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und für EU-Recht
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Kontakt: Gabriele Gnan