Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht | Verletzung des Auskunftsrechts eines Gesellschafters einer SARL: Kein Schadensersatz ohne Schaden.

Der Gesellschafter einer SARL (Société à responsabilité limitée = franz. Gesellschaft mit beschränkter Haftung) hat gegenüber dem Geschäftsführer der Gesellschaft keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines angeblichen Verstoßes gegen seine Informations- und Kommunikationspflichten, wenn kein Schaden entstanden ist.

Im zu entscheidenden Fall wurde dem Geschäftsführer vorgeworfen, dass die Bedingungen unter denen der Gesellschafter Zugang zu den Gesellschaftsdokumenten am Sitz der Gesellschaft hatte, eine Verletzung der gesetzliche vorgesehenen  Informations- und Kommunikationspflichten (Art. R. 223-15, R. 223-18 und R. 223-19 franz. Handelsgesetzbuch)darstellen würde.  

Die Cour de cassation (höchstes französisches Gericht in Privat- und Strafsachen) hat jedoch entschieden, dass dem Gesellschafter einer SARL nur dann ein Schadensersatzanspruch zustehen würde, wenn dieser auch einen Schaden nachweisen könne.

Cass. com., 10 avr. 2019, n° 17-14.790, n° 313 F-D

Sozialbeiträge des Geschäftsführers einer SARL in Frankreich. Wer muss zahlen?

SARL in Frankreich: Wer zahlt die Sozialbeiträge des Geschäftsführers

Sozialbeiträge des Geschäftsführers einer SARL müssen nur dann von der Gesellschaft getragen werden, wenn dies entweder im Gesellschaftervertrag vorgesehen oder durch einen Gesellschafterbeschluss entschieden worden ist.

Dies hat die Kammer für Handelssachen der Cour de cassation am 20.1.2015 entschieden und damit ein Urteil des Berufungsgerichts zurückgewiesen. Dieses hatte eine Gesellschaft verurteilt einem ehemaligen Mitgeschäftsführer einer SARL die gezahlten Sozialbeiträge zurückzuerstatten. Die Cour de cassation war jedoch der Auffassung, dass nicht nur die Festsetzung der Vergütung eines Geschäftsführers im Gesesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss festgelegt werden müsse, sondern auch die Frage wer letztendlich die Sozialabgaben des Geschäftsführers zu tragen habe. Ist nichts geregelt, müsse die Gesellschaft dafür nicht aufkommen.