Urteil zum Thema Kündigung aus persönlichem Grund im französischen Arbeitsrecht
Vorbemerkung:Nach französischem Arbeitsrecht (Art. L. 1232-1 und L. 1233-2 Code du travail = französisches Arbeitsgesetzbuch) muss eine Kündigung immer auf der Grundlage eines objektiven/sachlichen und seriösen Grundes erfolgen („cause réelle et sérieuse“). Dies gilt unabhängig davon, wie lange der Arbeitnehmer bereits im Betrieb tätig ist, wie viele Mitarbeiter es gibt und aus welchem Grund (persönlich oder wirtschaftlich) die Kündigung ausgesprochen wird. Das Gesetz gibt keine Definition der „cause réelle et sérieuse“. Die Gerichte müssen dies anhand des Sachverhalts und des Einzelfalls entscheiden. Ein Zweifel wird immer zugunsten des Arbeitnehmers ausgelegt.
Man spricht von einer Kündigung aus persönlichem Grund, wenn der Hauptgrund der Kündigung in der Person des Arbeitnehmers liegt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer schuldhaft verweigert Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu erfüllen, wenn er berufliche Mängel aufweist, wenn er einenWeiter lesen