Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht|Gründung einer Gesellschaft in Frankreich: Vereinfachung der Formalitäten

Gründung einer Gesellschaft in Frankreich

Handelsregister (Unternehmen, Firma, Inhaber)Gem. Art. 24 des Gesetzes n° 2014-1545 vom 20.12.2014 ist es seit 1.7.2015 ist nicht mehr erforderlich ein Exemplar des Gesellschaftsvertrages den französischen Finanzbehörden vorzulegen.

Vielmehr wird das französische Handelsregister, welches für die Eintragung der Gesellschaft zuständig ist dem Finanzamt eine dematerialisierte Version des Gesellschaftsvertrages übermitteln.



Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht|SARL in Frankreich

Fristverlängerung für die Einberufung der Gesellschafterversammlung über Feststellung des Jahresabschlusses möglich

Der Geschäftsfühmégaphone : SARLrer eine SARL in Frankreich kann eine Fristverlängerung für die Einberufung der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses erwirken.

Die Gesellschafter einer SARL (französische GmbH) müssen spätestens bis zum Ablauf der ersten  6  Monate des auf den Abschlussstichtag folgenden Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung entscheiden. Eine Verlängerung dieser Frist um weitere  6 Monate ist durch die Rechtsverordnung 2014-863 vom 31.7.2014 wieder eingeführt worden. Das Anwendungsdekret Nr. 2015-545 vom 18.5.2015 ergänzt diese Regel dahingehend, dass die Fristverlängerung auf Antrag beim Präsidenten des zuständigen Handelsgerichts gestellt werden muss, welcher durch Beschluss entscheidet (Art. R. 223-18-1 Code de commerce).


Gabriele Gnan
Rechtsanwältin (RAK München) u. Avocate (RAK Nantes)
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und EU-Recht
Kontakt: Gabriele Gnan
www.pg-anwaelte.fr



Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht|SARL in Frankreich und Jahresabschluss

Französisches Gesellschaftsrecht: Jahresabschluss einer SARL in Frankreich muss beim Handelsregister eingereicht werden.

Jahresabschluss (Bilanz, Rechnungswesen)Die Gesellschafter einer SARL (GmbH des französischen Rechts) müssen spätestens innerhalb von 6 Monaten des auf den Abschlussstichtag folgenden Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Gewinnverwendung entscheiden.

Da das Geschäftjahr im Regelfall am 31.12. endet, ist daher bis spätestens 30.6. eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Innerhalb von 1 Monat nach Abhalten der Gesellschafterversammlung (also bis spätestens 31.7.) müssen beim örtlich zuständigen Handelsregister folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Die Bilanz (inkl. Gewinn- und Verlustrechnung)
  • Das Protokoll über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Gewinns (ein Auszug genügt)
  • Den Bericht des Wirtschaftsprüfers (dessen Tätigwerden ist nur bei grösseren SARL gesetzlich vorgeschrieben, deren Bilanzsumme mind. 1.550.000 € oder deren Umsatz mind. 3.100.000 € oder deren Arbeitnehmerzahl im Durchschnitt mind. 50 beträgt)

Der Geschäftsbericht des Geschäftsführers muss seit 2012 nicht mehr beim Handelsregister eingereicht werden. Er muss jedoch erstellt werden und kann jederzeit von verschiedenen Behörden zur Einsicht angefordert werden.

Einige Besonderheiten ergeben sich bei der EURL (= SARL mit nur einem Gesellschafter).

Die Gebühren für das Handelsregister betragen derzeit etwa 48 Euro.


Gabriele Gnan
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Sozialbeiträge des Geschäftsführers einer SARL in Frankreich. Wer muss zahlen?

SARL in Frankreich: Wer zahlt die Sozialbeiträge des Geschäftsführers

Sozialbeiträge des Geschäftsführers einer SARL müssen nur dann von der Gesellschaft getragen werden, wenn dies entweder im Gesellschaftervertrag vorgesehen oder durch einen Gesellschafterbeschluss entschieden worden ist.

Dies hat die Kammer für Handelssachen der Cour de cassation am 20.1.2015 entschieden und damit ein Urteil des Berufungsgerichts zurückgewiesen. Dieses hatte eine Gesellschaft verurteilt einem ehemaligen Mitgeschäftsführer einer SARL die gezahlten Sozialbeiträge zurückzuerstatten. Die Cour de cassation war jedoch der Auffassung, dass nicht nur die Festsetzung der Vergütung eines Geschäftsführers im Gesesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss festgelegt werden müsse, sondern auch die Frage wer letztendlich die Sozialabgaben des Geschäftsführers zu tragen habe. Ist nichts geregelt, müsse die Gesellschaft dafür nicht aufkommen.



Französisches Wirtschaftsrecht: Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer SARL in Frankreich an Dritte

mégaphone : SARLDie Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer SARL (société à responsabilité limitée, französische GmbH) an Dritte unterliegt strengen Formalitäten (Art. L.223-14 code de commerce = franz. Handelsgesetzbuch).
Insbesondere ist zu beachten, dass für ihre Wirksamkeit die Abtretung mit Zustimmung der Mehrheit der Gesellschafter, die mind. mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile besitzen, erfolgen muss. Der Entwurf des Abtretungsvertrages muss der Gesellschaft und jedem Gesellschafter zugestellt werden (per Gerichtsvollzieher oder per Einschreiben/Rückschein: Art. R.223-11 code de commerce).
Etwas anderes gilt nur in der sog. EURL (entreprise unipersonnelle à responsabilité limitée), in der es nur einen Gesellschafter gibt.
Das höchste franz. Zivilgericht, die Cour de cassation, hat in einem Urteil vom 21.1.2014 (Cass.com. 21 janv.2014, n° 12-29.221) wieder einmal den zwingenden Charakter dieser Vorschriften betont, von dem nicht abgewichen werden kann.
Es ist zu hoffen, dass die franz. Regierung schnell die angekündigten Vereinfachungen auf diesem Gebiet per Verordnung erlassen wird.

Gabriele GNAN
Avocate, Rechtsanwältin
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