Anwaltsgebühren in Frankreich

Anwaltsgebühren in Frankreich

Im Gegensatz zu Deutschland und oder auch z.B. zu Österreich gibt es keine gesetzlich geregelten Anwaltsgebühren in Frankreich, weder für eine aussergerichtliche Beratung, noch für eine Vertretung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens.

Die Gebühren (Honorar und Auslagen) müssen vielmehr zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten frei vereinbart werden. Es ist zu empfehlen, alle Einzelheiten in einer schriftlichen Honorar- und Auslagenvereinbarung niedergelegt werden.  Diese ist zwar nicht Pflicht (Ausnahme: Es wurde auch ein Erfolgshonorar -siehe unten- vereinbart), hat jedoch den Vorteil, dass alle Details transparent geregelt werden und es später weder für den Mandanten noch für den Anwalt zu Überraschungen kommt.

Die Rechtsanwälte in Frankreich arbeiten grundsätzlich auf der Basis eine Stunden- oder eines Pauschalhonorars.  Die zweite Variante wird im Regelfall nur bei einfachen gerichtlichen Verfahren angewandt, deren Verlauf und damit auch der Zeitaufwand für die Tätigkeit des Anwalts im Voraus in etwa bestimmt werden kann.

Immer mehr, gerade auch in internationalen Rechtsfällen, wird auf das Stundenhonorar zurückgegriffen. Dieses kann zwischen 150 Euro und 400 Euro netto (wenn nicht sogar noch mehr) betragen. Hinzu  kommt kann dann gegebenenfalls noch die französische Mehrwertsteuer von 20 %.

Pariser Kanzleien sind grundsätzlich immer  teuerer als Kanzleien in der Provinz.  Darüber hinaus ist die Höhe des Stundentarifs davon abhängig, um welche Rechtsmaterie es geht, ob die Sache von einem erfahrenen Rechtsanwalt bearbeitet wird (möglicherweise sogar von einem Fachanwalt) oder von einem Mitarbeiter und welche Schwierigkeit die Angelegenheit aufweist etc.

Neben dem Stunden- bzw. Pauschalhonorar kann ein Zusatzhonorar („honoraires complémentaires“, eine Art Erfolgshonorar) vereinbart werden. Dieses besteht meist in der Vereinbarung eines Prozentsatzes (z.B. 10 %), berechnet auf der Grundlage des für den Mandanten erstrittenen (und auch tatsächlich erhaltenen) oder ihm ersparten (wenn es zu keiner Verurteilung kommt oder zu einer geringeren als ursprünglich gefordert worden war) Betrages.
Zu beachten ist jedoch, dass ein Zusatzhonorar nur in Verbindung mit einem Grundhonorar vereinbart werden darf. Eine quota litis, welche nur in der Vereinbarung eines Erfolgshonorar besteht, ist dagegen verboten. Das Zusatzhonorar muss schriftlich in einem Vertrag festgehalten sein. Sollte dies nicht gemacht worden sein, hat der Rechtsanwalt keinen Anspruch darauf.

Zum Honorar kommen dann noch die Auslagen hinzu, wie z.B. Fahrtkosten, Kopien, Aktenanlage, Post etc. hinzu. Es ist allgemein üblich, gerade bei neuen Mandanten einen Vorschuss zu verlangen.

Müssen Anwaltskosten gegebenenfalls von der Gegenseite zurückerstattet werden?  Dies muss in Frankreich leider mit „nein“ beantwortet werden. Bei aussergerichtlichen Angelegenheiten (z.B. Abmahnungen, Forderungsbeitreibungen u.s.w.) besteht kein gesetzlicher Anspruch gegenüber der anderen Partei auf Erstattung der Anwaltsgebühren. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, steht es dem Richter vollkommen frei, ob und in welcher Höhe er einer Partei eine Art prozessrechtlichen Schadensersatzanspruch auf der Grundlage von Art. 700 code de procédure civile zuspricht.  Die von den Gerichten zugesprochenen Erstattungsansprüche liegen jedoch immer weit unter den tatsächlich entstandenen Kosten.

Honorar der Kanzlei P & G



Teilzeitarbeitsverträge in Frankreich

Reform der Teilzeitarbeitsverträge in Frankreich in Kraft getreten

Die ursprünglich für den 1.1.2014 vorgesehene, dann aber verschobene Reform im französischen Arbeitsrecht der Mindestarbeitsdauer für Teilzeitarbeitsverträge tritt nun definitiv am 1.7.2014 in Kraft.

Französisches ArbeitsrechtDas Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung (“loi de sécurisation de l’emploi”) vom 14.5.2013 führt u.a. dazu, dass die Mindestarbeitsdauer für einen Teilzeitarbeitsvertrag ab 1.7.2014 nun grundsätzlich mindestens 24 Stunden durchschnittlich pro Woche  betragen muss (Art. L. 3123-14-1 code du travail = franz. Arbeitsgesetzbuch). Weitere Einzelheiten lesen Sie hier.



SARL in Frankreich

SARL in FrankreichJahresabschluss und Gesellschafterversammlung

Jede SARL in Frankreich hat spätestens 6 Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres (im Regelfall der 31.12.) den Jahresabschluss im Rahmen einer ordentlichen Gesellschafterversammlung festzustellen und zu genehmigen, Art. L.232-22 code de commerce.

Innerhalb eines weiteren Monats (also in den meisten Fällen bis 31.7.) müssen die Unterlagen über den Jahresabschluss sowie das Protokoll über die Gesellschafterbeschlüsse beim zuständigen Handelsregister eingereicht werden.

Einen weiteren Beitrag zum Thema SARL finden Sie hier. 


Gabriele Gnan
Rechtsanwältin und Avocate
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und EU-Recht
www.pg-anwaelte.fr
Kontakt: Gabriele Gnan