Seit 1.9.2020 ist das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes in französischen Unternehmen Pflicht. Die Masken müssen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.
Das französische Arbeitsministerium hat ein Hinweisblatt veröffentlicht, in dem alle Pflichten, Empfehlungen und Tipps detailliert aufgeführt sind.
Nachfolgend finden Sie eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:
Die Maskenpflicht gilt insbesondere in geschlossenen Räumen, in denen mehrere Personen arbeiten, wie beispielsweise:
- Open space Räume
- Sitzungsräume
- Flure, sonstige Durchgangsräume- und Zimmer …
- Kantinen
- Kabinen, Umkleideräume
Welche Ausnahmen gibt es ?
Arbeitet eine Person allein in einem Büro, muss sie keine Maske aufsetzen. Sobald der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin jedoch den Raum verlässt oder eine weitere Person (Kunde, Kollege …) in sein Büro kommt, muss er/sie einen Mund- und Nasenschutz verwenden.
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die in einer Werkstatt/Produktionshalle eine Arbeit ausführen, die körperlich (durchschnittlich) anstrengender ist als andere Tätigkeiten, können unter folgenden Voraussetzungen von der Maskenpflicht befreit werden:
- Das Belüftungsystem in der Werkstatt/Produktionshalle entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen.
- Die Anzahl der anwesenden Personden ist begrenzt und ihre Arbeitsplätze sind räumlich voneinander getrennt.
- Alle Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen tragen ein Schutzvisier
In Open Space Räumen und in Büros, die von mehreren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen geteilt werden, kann die Maske vorübergehend abgenommen werden. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, richtet sich danach, in welchem französischen Departement man sich befindet.
Die französischen Departements wurden hinsichtlich der Verbreitung von Sars-CoV-2 in 3 Zonen eingeteilt, die mit Farben gekennzeichnet werden.
In den grünen Zonen verbreitet sich das Virus nur gering, in orangen Gebieten ist die Verbreitung gemäßigt und in roten Zonen ist das Virus sehr aktiv.
Die vorübergehende Abnahme der Maske ist daher unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Grüne Zonen: Das Lüftungssystem muss gewartet werden, die Arbeitsplätze müssen voneinander getrennt/geschützt werden, ein Schutzvisier muss zur Verfügung gestellt werden und es muss im Unternehmen ein COVID-19 Schutzprogramm geben, für das eine verantwortliche Person ernannt wurde.
Orange Zonen: Neben den für grüne Zonen geltenden Voraussetzungen, muss ein großes Raumvolumen dazu führen, dass die Luft sehr hoch nach oben abgeführt werden kann.
Rote Zonen: Zu den Kriterien, die für grüne und orange Zonen gelten, muss hinzukommen, dass jeder Arbeitnehmer über einen Arbeitsplatz von mind. 4 m2 verfügt und eine mechanische Belüftung existiert.
Um zu wissen, welches Departement zu welcher Zone gehört, veröffentlicht die französische Regierung auf ihrer Webseite die jeweils aktuellen Karte (Rubrik: Carte des indicateurs)