Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen insbesondere die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung.
Urteilstenor:  „Der Gerichtshof ist nach Art. 267 AEUV zur Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung in einem Fall zuständig, in dem ein Gericht über einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen zu entscheiden hat, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, welcher von seinem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, wenn diese Bestimmung durch das innerstaatliche Recht unmittelbar und unbedingt auf eine solche Konstellation für anwendbar erklärt wurde.
Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/86 ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Praxis nicht entgegensteht, nach der die zuständigen Behörden aus Gründen der öffentlichen Ordnung zum einen auf diese Richtlinie gegründete Einreise- und Aufenthaltsanträge aufgrund von im Zuge eines vorhergehenden Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ergangenen strafrechtlichen Verurteilungen ablehnen und zum anderen auf dieser Richtlinie beruhende Aufenthaltstitel entziehen bzw. deren Verlängerung ablehnen können, wenn gegen den Antragsteller eine im Verhältnis zur Aufenthaltsdauer hinreichend schwere Strafe verhängt wurde, sofern diese Praxis nur dann Anwendung findet, wenn die der in Rede stehenden strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegende Straftat hinreichend schwerwiegend ist, um die Notwendigkeit des Ausschlusses dieses Antragstellers vom Aufenthalt zu begründen, und sofern die zuständigen Behörden die in Art. 17 dieser Richtlinie vorgesehene individuelle Prüfung vornehmen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.“


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Dezember 2019 in der Rechtssache C‑433/18
Parteien: ML gegen Aktiva Finants OÜ
Thema: Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Erfordernis eines Verfahrens mit beiderseitigem rechtlichen Gehör und eines wirksamen Rechtsbehelfs – Entscheidung eines nationalen Gerichts, mit der ein von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats verkündetes Urteil für vollstreckbar erklärt wird – Nationales Verfahren der Zulassung eines Rechtsbehelfs.
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 43 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Das Vorabentscheidungsverfahren wurde im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen ML und der Aktiva Finants OÜ wegen der Vollstreckung einer Entscheidung eines estnischen Gerichts, mit der ML zur Zahlung eines Geldbetrags an diese Gesellschaft eingeleitet.
Urteilstenor:  « Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er einem Verfahren betreffend die Zulassung von Rechtsbehelfen zur weiteren Prüfung nicht entgegensteht, in dem zum einen das mit der Sache befasste Berufungsgericht über die Frage der Zulassung des bei ihm eingelegten Rechtsbehelfs zur weiteren Prüfung auf der Grundlage der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, der bei ihm eingelegten Beschwerde, einer etwaigen Stellungnahme des Rechtsbehelfsgegners und erforderlichenfalls des sonstigen Akteninhalts entscheidet sowie zum anderen die Zulassung des Rechtsbehelfs zur weiteren Prüfung u. a. dann zu erteilen ist, wenn Zweifel an der Richtigkeit der betreffenden Entscheidung bestehen, wenn die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht beurteilt werden kann, ohne die Zulassung des Rechtsbehelfs zur weiteren Prüfung zu erteilen, oder wenn ein sonstiger schwerwiegender Grund für die Zulassung des Rechtsbehelfs zur weiteren Prüfung vorliegt.
Art. 43 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass er einem Verfahren zur Prüfung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung, bei dem es nicht erforderlich ist, den Rechtsbehelfsgegner vor dem Erlass einer für ihn günstigen Entscheidung anzuhören, nicht entgegensteht.“


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Dezember 2019 in der Rechtssache C‑447/18
Parteien: UB / Generálny riaditeľ Sociálnej poisťovne Bratislava
Thema: Soziale Sicherheit – Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Art. 3 – Sachlicher Geltungsbereich – Leistung bei Alter – Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union – Verordnung (EU) Nr. 492/2011 – Art. 7 – Gleichbehandlung von inländischen Arbeitnehmern und Wanderarbeitnehmern – Soziale Vergünstigungen – Gesetzgebung eines Mitgliedstaats, die die Gewährung einer ‚Zusatzleistung für Sportler‘ den Bürgern dieses Staates vorbehält“. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Buchst. w und der Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (sowie von Art. 34 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.Das Urteil ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen UB und dem Generálny riaditel’ Sociálnej poisťovne Bratislava (Generaldirektor der Sozialversicherung Bratislava, Slowakei) über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, UB die Gewährung einer Zusatzleistung für bestimmte Spitzensportler zu verweigern.
Urteilstenor: „Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass eine an bestimmte Spitzensportler, die einen Mitgliedstaat oder seine Rechtsvorgänger bei internationalen Sportveranstaltungen vertreten haben, gezahlte Zusatzleistung nicht unter den Begriff „Leistung bei Alter“ im Sinne dieser Bestimmung fällt und daher vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen ist.
Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Gewährung einer Zusatzleistung für bestimmte Spitzensportler, die diesen Mitgliedstaat oder seine Rechtsvorgänger bei internationalen Sportveranstaltungen vertreten haben, u. a. davon abhängig macht, dass der Antragsteller die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt.“


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Dezember 2019 in der Rechtssache C‑16/18
Parteien: Michael Dobersberger/ Magistrat der Stadt Wien
Thema:  Art. 56 und 57 AEUV – Freier Dienstleistungsverkehr – Richtlinie 96/71/EG – Anwendbarkeit – Art. 1 Abs. 3 Buchst. a – Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen – Erbringung von Dienstleistungen an Bord internationaler Züge – Innerstaatliche Rechtsvorschriften, die verwaltungsrechtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmern vorschreiben“.
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 56 und 57 AEUV sowie der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. 1997, L 18, S. 1), im Besonderen ihres Art. 1 Abs. 3 Buchst. a. Das Urteil ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Michael Dobersberger und dem Magistrat der Stadt Wien (Österreich) über Verwaltungsstrafen, die gegen Ersteren wegen mehrerer Verstöße gegen verwaltungsrechtliche Verpflichtungen aus österreichischen sozialrechtlichen Bestimmungen über die Entsendung von Arbeitnehmern in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verhängt wurden.
Urteilstenor: „Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ist dahin auszulegen, dass er die Erbringung von Dienstleistungen wie Bordservice, Reinigungsleistungen oder die Verpflegung der Fahrgäste im Rahmen eines Vertrags zwischen einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat und einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das vertraglich an ein Schienenverkehrsunternehmen mit Sitz in demselben Mitgliedstaat gebunden ist, durch Arbeitnehmer des erstgenannten Unternehmens oder durch diesem von einem ebenfalls im erstgenannten Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen überlassene Arbeitnehmer in internationalen Zügen, die durch den zweitgenannten Mitgliedstaat fahren, nicht erfasst, wenn diese Arbeitnehmer einen wesentlichen Teil der mit den betreffenden Dienstleistungen verbundenen Arbeit im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats leisten und ihren Dienst dort antreten bzw. beenden.“

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