„Grenzüberschreitende Verfahren/Eine deutsche-französische Scheidung“: Teilnahme der Kanzlei P&G

Die Kanzlei P&G nimmt an einer vom Berufungsgericht Rennes organisierten Konferenz zum Thema deutsch-französische Scheidung teil.

Am 17.10.2014 findet an der Cour d’appel von Rennes eine Konferenz zum Thema „Grenzüberschreitende Verfahren/Eine deutsch-französische Scheidung“ statt, an der auch Herr Dr. Panhaleux, Partner der Kanzlei P & G als Vortragender mitwirkt.

Das Programm und weitere Hinweise finden Sie hier.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei P&G sind u.a. franz. Fachanwälte für internationales Recht und EU-Recht. Herr Dr. Loïc PANHALEUX vertritt regelmässige deutsche Mandanten im Rahmen von oft komplexen deutsch-französischen Scheidungen (und Scheidungsfolgesachen).



Anwaltsgebühren in Frankreich

Anwaltsgebühren in Frankreich

Im Gegensatz zu Deutschland und oder auch z.B. zu Österreich gibt es keine gesetzlich geregelten Anwaltsgebühren in Frankreich, weder für eine aussergerichtliche Beratung, noch für eine Vertretung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens.

Die Gebühren (Honorar und Auslagen) müssen vielmehr zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten frei vereinbart werden. Es ist zu empfehlen, alle Einzelheiten in einer schriftlichen Honorar- und Auslagenvereinbarung niedergelegt werden.  Diese ist zwar nicht Pflicht (Ausnahme: Es wurde auch ein Erfolgshonorar -siehe unten- vereinbart), hat jedoch den Vorteil, dass alle Details transparent geregelt werden und es später weder für den Mandanten noch für den Anwalt zu Überraschungen kommt.

Die Rechtsanwälte in Frankreich arbeiten grundsätzlich auf der Basis eine Stunden- oder eines Pauschalhonorars.  Die zweite Variante wird im Regelfall nur bei einfachen gerichtlichen Verfahren angewandt, deren Verlauf und damit auch der Zeitaufwand für die Tätigkeit des Anwalts im Voraus in etwa bestimmt werden kann.

Immer mehr, gerade auch in internationalen Rechtsfällen, wird auf das Stundenhonorar zurückgegriffen. Dieses kann zwischen 150 Euro und 400 Euro netto (wenn nicht sogar noch mehr) betragen. Hinzu  kommt kann dann gegebenenfalls noch die französische Mehrwertsteuer von 20 %.

Pariser Kanzleien sind grundsätzlich immer  teuerer als Kanzleien in der Provinz.  Darüber hinaus ist die Höhe des Stundentarifs davon abhängig, um welche Rechtsmaterie es geht, ob die Sache von einem erfahrenen Rechtsanwalt bearbeitet wird (möglicherweise sogar von einem Fachanwalt) oder von einem Mitarbeiter und welche Schwierigkeit die Angelegenheit aufweist etc.

Neben dem Stunden- bzw. Pauschalhonorar kann ein Zusatzhonorar („honoraires complémentaires“, eine Art Erfolgshonorar) vereinbart werden. Dieses besteht meist in der Vereinbarung eines Prozentsatzes (z.B. 10 %), berechnet auf der Grundlage des für den Mandanten erstrittenen (und auch tatsächlich erhaltenen) oder ihm ersparten (wenn es zu keiner Verurteilung kommt oder zu einer geringeren als ursprünglich gefordert worden war) Betrages.
Zu beachten ist jedoch, dass ein Zusatzhonorar nur in Verbindung mit einem Grundhonorar vereinbart werden darf. Eine quota litis, welche nur in der Vereinbarung eines Erfolgshonorar besteht, ist dagegen verboten. Das Zusatzhonorar muss schriftlich in einem Vertrag festgehalten sein. Sollte dies nicht gemacht worden sein, hat der Rechtsanwalt keinen Anspruch darauf.

Zum Honorar kommen dann noch die Auslagen hinzu, wie z.B. Fahrtkosten, Kopien, Aktenanlage, Post etc. hinzu. Es ist allgemein üblich, gerade bei neuen Mandanten einen Vorschuss zu verlangen.

Müssen Anwaltskosten gegebenenfalls von der Gegenseite zurückerstattet werden?  Dies muss in Frankreich leider mit „nein“ beantwortet werden. Bei aussergerichtlichen Angelegenheiten (z.B. Abmahnungen, Forderungsbeitreibungen u.s.w.) besteht kein gesetzlicher Anspruch gegenüber der anderen Partei auf Erstattung der Anwaltsgebühren. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, steht es dem Richter vollkommen frei, ob und in welcher Höhe er einer Partei eine Art prozessrechtlichen Schadensersatzanspruch auf der Grundlage von Art. 700 code de procédure civile zuspricht.  Die von den Gerichten zugesprochenen Erstattungsansprüche liegen jedoch immer weit unter den tatsächlich entstandenen Kosten.

Honorar der Kanzlei P & G



Bonne année!

Weihnachtsbaum_rot Wir wünschen unseren Mandanten und den Lesern unseres Blogs ein gutes, erfolgreiches und gesundes Neues Jahr 2014!

Wir bedanken uns für das uns entgegengebrachte Vertrauen und freuen uns auf eine weitere gute Zusammenarbeit!

Rechtsanwalt in Frankreich

L'avocatDer Rechtsanwalt in Frankreich

In einem im November veröffentlichten Bericht des CNB (Conseil National des Barreaux), nationale Instanz der französischen Anwaltschaft wurden einigen aktuellen Zahlen mitgeteilt:

Am 1.1.2012 wurden 56.000 Rechtsanwälte in Frankreich gezählt. Das sind 42 % mehr als vor 10 Jahren.  23.000 davon sind in Paris zugelassen. Der Rest verteilt sich auf die anderen 160 französischen Rechtsanwaltskammern.  Von den 2000 ausländischen Anwälten sind fast alle in Paris niedergelassen.

Die Ausbildung erfolgt in speziellen Anwaltsschulen, in denen man nach einem 4-jährigen Studium der Rechtswissenschaften und dem Bestehen einer Aufnahmeprüfung zugelassen wird.

Gerichtskosten in Frankreich

Seit dem 1.10.2011 muss bei Anrufung eines französischen Gerichts ein Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 35 € gezahlt werden.  Es handelt sich dabei um einen Pauschalbetrag, unabhängig vom Streitwert der Angelegenheit.  Dies betrifft Verfahren/Anträge jeglicher Art. Die Zahlung ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung und muss bei Einreichung der Klage/des Antrages nachgewiesen werden. Die Zahlung erfolgt durch Erwerb einer Steuermarke in Höhe von 35 € auf der speziell hierfür vom Justizministerium eingerichteten Homepage gekauft werden.

Die 35 EUR müssen in folgenden Fällen nicht gezahlt werden

  • von Prozesskostenhilfeempfängern,
  • vom Staat,
  • bei Verfahren vor der Kommission für die Entschädigung von Opfern von Vergehen/Verbrechen,
  • bei Verfahren vor dem „Kinderrichter“ (juge des enfants), dem Vormundschaftsrichter,
  • bei Verfahren wegen Privatinsolvenz und Insolvenz,
  • bei Verfahren das Ausländerrecht betreffend
  • etc.

Die Einnahmen bekommt die französische nationale Rechtsanwaltskammer, der Conseil National des Barreaux (CNB), der damit die Prozesskostenhilfe bezahlt.

Im Rahmen eines Berufungsverfahrens wurde darüber hinaus eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 150 € geschaffen, welche sowohl vom Berufungskläger als auch vom Berufungsbeklagten zu entrichten ist.  Die Einnahmen dienen einem Entschädigungsfonds, welche den „avoués“ (Prozessbevollmächtigte vor den Berufungsgerichten) zugute kommen soll, deren Berufsgruppe 2011 abgeschafft wurde.
Konkret muss ein Kläger/eine Klägerin im Berufungsverfahren daher 35 € + 150 € zahlen. Der Beklagte/die Beklagte zahlt 150 €.  Auch die Steuermarke in Höhe von 150 € kann auf der oben bereits erwähnten Internetseite erworben werden.

(Stand: 30.1.2013)



Anwaltschaft in Frankreich: Statistik 2012

Französische Rechtsanwälte: Einige Zahlen

Das französische Justizministerium hat Zahlen zum Thema Anwaltschaft in Frankreich veröffentlicht. Am 1.1.2012 waren 56.176 Rechtsanwälte in Frankreich zugelassen, davon allein 22 981 bei der Rechtsanwaltskammer Paris.52,7 % sind Rechtsanwältinnen und 36,4 % sind in einer Einzelkanzlei tätig. 28,8 % sind freie Mitarbeiter (collaborateurs) und nur 5,4 % arbeiten als angestellte Rechtsanwälte.

2012 wurden 11.074 Fachanwaltstitel gezählt (16 % weniger als in 2002), wobei das Wirtschafts – und Sozialrecht am meisten vertreten waren.

Von den 1801 ausländischen in Frankreich zugelassenen Rechtsanwälten stammen 52 % aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (an der Spitze Deutschland mit 12,1 %; Vereinigtes Königreich: 10,5 %).  Am 1.1.2012 waren 2.506 Rechtsanwälte sowohl bei einer französischen als auch bei einer ausländischen Rechtsanwaltskammer zugelassen (Doppelzulassung), wobei 94 % von ihnen der Pariser Rechtsanwaltskammer angehören.

Die Zahl der Zweitbüros ist im Vergleich zu 2002 um 56 % gestiegen (von 699 auf 1.088 Büros).

Quelle: Communiqué des franz. Justizministeriums vom 4.12.2012

Rechtsanwälte in Frankreich

Rechtsanwälte in Frankreich

Heute wurde das Blog „Rechtsanwälte in Frankreich – Französisches und europäisches Unternehmensrecht“ online gestellt.
Es wird regelmässig über interessante und/oder aktuelle Themen aus dem französischen und europäischen Recht berichten.

 

 

KONTAKT:

Gabriele Gnan
Rechtsanwältin, Avocate
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts -und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und für EU-Recht
www.pg-anwaelte.fr