Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht | Mit Firmenfahrzeug zu schnell gefahren : Wer muss die Geldstrafe zahlen?

Wer muss bei Verstössen gegen Geschwindigkeitsbeschränkungen mit einem Unternehmensfahrzeug die Geldstrafen bezahlen?

Mit einem Wagen, der auf eine SAS (Société par actions simplifiées = vereinfachte Aktiengesellschaft des französischen Rechts) zugelassen ist, wird ein Verstoß gegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung begangen. Wer wird verurteilt, die Geldstrafe zu zahlen? Grundsätzlich handelt es sich um den gesetzlichen Vertreter (im Fall der SAS ist es der Präsident der Gesellschaft), vorausgesetzt es ist eine natürlich Person. Ist jedoch Präsident der SAS eine juristische Person, so ist wiederum deren Vertreter (natürliche Person) Schuldner der zu verhängenden Geldstrafe (Entscheidung der Cour de cassation, Kammer für Strafsachen vom 7.5.2018: Cass. Crim., 7 mai 2018, n° 17-83.733, n° 925 F-P+B). Die Entscheidung entspricht den gesetzlichen Vorschriften der Artikel L. 121-3 code de la route (franz. Strassenverkehrsgesetz) und L. 227-7 code de commerce (franz. Handelsgesetzbuch).

Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht | Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Geschäftsberichts auch für kleine Mehrpersonengesellschaften

Abschaffung der Pflicht für kleine Handelsgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern einen Geschäftsbericht zu erstellen

Die bereits in Artikel L. 232 IV code du commerce (französisches Handelsgesetzbuch) vorgesehene Befreiung von der  Erstellung eines Geschäftsberichts für kleine Einpersonengesellschaften (SARL = franz. GmbH und SAS = vereinfachte Aktiengesellschaft), deren Alleingesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer (SARL) bzw. Präsident (SAS)  sind, wurde auf Mehrpersonengesellschaften ausgeweitet. „Klein“ sind Gesellschaften dann, wenn sie 2 der 3 in Art. L. 123-16 code du commerce  genannten Voraussetzungen erfüllen (aktuelle Werte, die sich ändern können):

  • Max. Bilanzsumme 4 000 000 €
  • Max. Nettoumsatz  8 000 000 €
  • Max. Durchschnittsmitarbeiterzahl 50 (gerechnet pro Geschäftsjahr)

Keine Anwendung findet diese Vorschrift beispielsweise auf Kreditinstitute, Versicherungen … Diese sind weiterhin verpflichtet einen Geschäftsbericht zu verfassen.

Diese Regelungen gelten für alle Unternehmen, die ihr Geschäftsjahr ab dem 11.8.2018 beenden werden.

Sollte die Satzung/der Gesellschaftsvertrag die Pflicht zur Erstellung eines Geschäftsberichts enthalten, wird empfohlen, diesen auch zu erstellen, selbst wenn das Gesetz dies nicht mehr vorschreibt. Die Satzung ist ein Vertrag, aus dem sich u.a. Pflichten des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ergeben. Sieht die Satzung einen Geschäftsbericht vor und wird dieser nicht von der Geschäftsführung erstellt, besteht das Risiko, dass die Gesellschafter dies anmahnen werden. Im schlimmsten Fall kann es zu Schadensersatzforderungen der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer kommen.

Anwalt Frankreich Europarecht| Und schon wieder … Fluggastrechte

Fluggastrechte: Urteil des Gerichtshofs der EU vom 7.3.2019

(Verbundene Rechtssachen C‑274/16, C‑447/16 und C‑448/16)

Die Reihe der Urteile des Gerichtshofes der EU in Sachen Fluggastrechte reißt nicht ab. In 3 Fällen musste er schon wieder zu diesem Thema entscheiden.

Die Vorabentscheidungsersuchen, vorgelegt zum einen vom Amtsgericht Düsseldorf in der Rechtssache C-274/16 (Klage der Firma flightright GmbH gegen Air Nostrum), zum anderen vom Bundesgerichtshof in den Rechtssachen C-447/16 (Klage einer Privatperson gegen die chinesische Airline Hainan Airlines Co. Ltd) und C-448/16 (Klage einer 5-köpfigen Familie gegen Air Nostrum), betreffen die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001  (Brüssel I-VO) und von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-VO).

Es ging dabei insb. um die Auslegung des Begriffs „Ansprüche aus einem Vertrag“ – Dienstleistungsvertrag – Flugverbindung aus mehreren Flügen, die von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden – Begriff ‚Erfüllungsort‘ – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Anspruch von Fluggästen auf eine Ausgleichszahlung bei Nichtbeförderung und bei großer Verspätung von Flügen – Klage auf Ausgleichszahlung gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat hat oder zu dem die Fluggäste in keiner Vertragsbeziehung stehen.

Rechtssache C-274/16

Das Amtsgericht Düsseldorf hat dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt: „ Ist bei einer Personenbeförderung auf einer aus zwei Flügen bestehenden Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke als Erfüllungsort gemäß Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 anzusehen, wenn sich die Klage gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen der ersten Teilstrecke richtet, auf der sich die Unregelmäßigkeit ereignet hat, und die Beförderung auf der zweiten Teilstrecke von einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird?“

Die Antwort des Gerichtshofes lautet wie folgt:

Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind dahin auszulegen, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise „Erfüllungsort“ im Sinne dieser Bestimmungen der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Flug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist.“

Rechtssache C-447/16

Die vorgelegte Frage des Bundesgerichtshof in der Rechtssache C-447/16 lautete wie folgt:

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Anwalt Frankreich Arbeitsrecht | Gewinnbeteiligung für in ausländischen Filialen tätigen Arbeitnehmer

Auch die in ausländischen Filialen tätigen Arbeitnehmer müssen in den Genuss der in einem Unternehmen vereinbarten Gewinnbeteiligung kommen.

Im zu entscheidenden Fall hatte die Firma BNP PARIBAS 4 Mitarbeiter zwischen 1997 und 2012 in ihre Filialen nach London, Singapur und New York entsandt. 2014 erhoben diese Mitarbeiter Klage gegen ihren Arbeitgeber auf Zahlung der ihnen, ihrer Meinung nach zustehenden Erfolgsbeteiligung. Die Cour d’appel  (Berufungsgericht) von Paris hat den Arbeitnehmern Recht gegeben. Gegen das Urteil legte BNP PARISPAS Revision vor der Cour de cassation ein.

Diese hat die Revision zurückgewiesen. Die Arbeitnehmer hätten auch während ihrer Tätigkeiten in den ausländischen Filialen zur Belegschaft der BNP PARIPAS gehört. Die im Unternehmen von BNP PARIBAS vereinbarte Gewinn- und Interessensbeteiligungen müssten daher auch ihnen gewährt werden (Cass. Soc. 6.6.2018, Nr. 17-14.372)

Anwalt Frankreich Handelsvertreter | Probezeit und Ausgleichsanspruch

Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Kündigung des Vertrages durch den Unternehmer während der Probezeit?

2016 hat die Cour cassation dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende relativ kurze Frage vorgelegt (Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV):

Ist Art. 17 der Richtlinie 86/153 anwendbar, wenn die Beendigung des Handelsvertretervertrages während der in ihm festgelegten Probezeit eintritt?

Am 19. April 2018 hat der EuGH in der Rechtssache C-645/16 entschieden.

Zwei Punkte dieser Entscheidung sind besonders festzuhalten.

Zum einen kann in einem Handelsvertretervertrag eine Probezeit vereinbart werden. Da die Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbstständigen Handelsvertreter keine Regelung zu diesem Punkt vorsieht,  unterliegt, nach Ansicht des EuGH, die Vereinbarung einer Probezeit der Vertragsfreiheit. Wenn sich beide Parteien darüber einig sind, eine Probezeit für den Handelsvertreter zu vereinbaren, ist dies auch möglich.

Zum anderen hat der Handelsvertreter auch dann Anspruch auf Entschädigung, wenn das Vertragsverhältnis vom Unternehmer während der Probezeit beendet wird.

Der EuGH hat für Recht erkannt: „Art. 17 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbstständigen Handelsvertreter ist dahin auszulegen, dass die in seinen Abs. 2 und 3 vorgesehene Ausgleichs- und Schadensersatzregelung im Fall der Beendigung des Handelsvertretervertrages anwendbar ist, wenn die Beendigung während der in diesem Vertrag festgelegten Probezeit eintritt. „

Die Vereinbarung einer Probezeit in einem Handelsvertretervertrag wird damit nur den Vorteil mit sich bringen, dass während der Probezeit eine kürzere Auflösungsfrist/Kündigungsfrist vereinbart werden kann, als diejenige, die gelten würde, wenn es sich um ein Vertragsverhältnis ohne Probezeit handeln würde (im französischen Recht beträgt die Kündigungsfrist einen Monat im ersten Jahr der Vertragsdauer, zwei Monate im zweiten Jahr, drei Monate ab dem dritten begonnenen Jahr, siehe Art. L. 134-11 code de commerce = französisches Handelsgesetzbuch).

2018

Die Kanzlei P & G Avocats-Rechtsanwälte wünscht allen ein gutes, erfolgreiches und gesundes Neues Jahr 2018!

Le cabinet P & G Avocats souhaite une bonne et heureuse année 2018!

Anwalt Frankreich Internetrecht | Gerichtszuständigkeit bei Verletzung von Rechten einer juristischen Person

Urteil des Gerichtshofs vom 17. Oktober 2017 in der Rechtssache C-194/16, Bolagsupplysningen OÜ und Frau Ingrid Ilsjan gegen Svensk Handel AB –  Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV (oberster Gerichtshof in Estland) – Verletzung von Rechten im Internet

Folgende Themen standen im Mittelpunkt der Entscheidung: Besondere Zuständigkeit für Verfahren die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben; Verletzung von Rechten einer juristischen Person durch die Veröffentlichung von als unrichtig gerügten Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare; Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs; Mittelpunkt der Interessen dieser Person.

Sachverhalt

B, eine Gesellschaft estnischen Rechts, und Frau I, eine Angestellte dieser Gesellschaft haben gegen Svensk Handel, eine Gesellschaft schwedischen Rechts in der Arbeitgeber des Handelssektors zusammengeschlossen sind, vor dem erstinstanzlichen estnischen Gericht geklagt. Svensk Handel hätte die Firma B in einer sogenannten „schwarzen Liste“ geführt, mit dem Hinweis diese betreibe Betrug und Gaunerei. Auf der Webseite von Svenska Handel würden darüber hinaus im Diskussionsforum direkte Aufrufe zur Gewalt gegen B und ihre Mitarbeiter veröffentlicht. Dadurch würden die wirtschaftlichen Aktivitäten von B in Schweden schwer behindert bzw. lahmgelegt, wodurch ihr ein erheblicher materieller Schaden entstanden sei.

B und I beantragten, Svenska Handel zu verurteilen, die veröffentlichten unrichtigen Angaben richtigzustellen, die vorhandenen Kommentare zu entfernen, 56.634,99 € Schadensersatz an B zu zahlen und Frau I einen immateriellen Schadensersatzanspruch zuzusprechen.Weiter lesen

Anwalt Frankreich | Loi Macron: Schriftliche Honorarvereinbarung für Rechtsanwälte in Frankreich verpflichtend

Rechtsanwälte in Frankreich sind verpflichtet eine schriftliche Honorarvereinbarung mit ihren Mandanten zu schliessen

Am 7. August 2015 wurde das „Loi n° 2015-990 du 6 août 2015 pour la croissance, l’activité et l’égalité des chances économiques“ (Gesetz Nr. 2015-990 vom 6.8.2015 für Wachstum, Aktivität und wirtschaftliche Chancengleich) im französischen Gesetzesblatt veröffentlich und trat damit, vorbehaltlich besonderer Regelungen,  am 8. August 2015 in Kraft. Es wird kurz „Loi Macron“ (Macron Gesetz) genannt, nach dem aktuellen französischen Wirtschaftsminister Emmanuel MACRON, der als Urheber dieses Gesetzes gilt.

Das über 300 Artikel umfassende Gesetz enthält zahlreiche wirtschaftspolitische Massnahmen sowie Änderungen im Arbeitsrecht. Hauptziel des Gesetzes ist die Förderung des Wettbewerbs.

Einige Bestimmungen betreffen auch die französische Anwaltschaft:

  • Die Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte in Frankreich erweitert sich. War sie bisher auf ein Tribunal de grande instance (entspricht im weitesten Sinn dem deutschen Land- oder dem österreichischen Landesgericht) beschränkt, können Rechtsanwälte in Frankreich ab 1.9.2016  vor jedem Tribunal de grande instance innerhalb des Bezirks eines Berufungsgerichts (Cour d’appel) auftreten.
  • Erleichterungen bei der Eröffnung von Zweitbüros.
  • Änderungen im Hinblick auf das Gesellschaftskapital von Anwaltskanzleien.

Insbesondere sind Rechtsanwälte in Frankreich seit 8.8.2015 verpflichtet immer eine schriftliche Honoravereinbarung mit ihren Mandanten zu schliessen.

In Frankreich gibt es keine gesetzlich festgelegten Gebühren für Rechtsanwälte. Diese müssen vielmehr immer zwischen dem Rechtsanwalt Weiter lesen