Eigentumsvorbehalt und Insolvenzverfahren in Frankreich

Ein wirksamInsolvenz vereinbarter Eigentumsvorbehalt führt im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht dazu, dass der Gläubiger eine bevorrechtigte Stellung bei der Verteilung der Insolvenzmasse hat.

Gem. Art. L.624-9 Code de commerce (französisches Handelsgesetzbuch) muss der aufgrund eines wirksamen Eigentumsvorbehaltes bestehende Herausgabeanspruch innerhalb von 3 Monaten (ab Veröffentlichung des Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Amtsblatt) gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (siehe Beitrag zu diesem Thema). Es ist ratsam, gleichzeitig auch die Forderung anzumelden (für französische Gläubiger innerhalb von 2 Monaten, für ausländische Gläubiger innerhalb von 4 Monaten ab Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses).

Im von der Cour de cassation  (höchstes französisches Gericht in Zivil- und Strafsachen) am 15.10.2013 zu entscheidenden Fall hatte der Gläubiger seinen Herausgabeanspruch aufgrund des bestehenen Eigentumsvorbehaltes nicht angemeldet. Er war der Meinung, dass der Eigentumsvorbehalt ihm die Stellung eines bevorrechtigten Gläubigers („créancier privilégié) bei der Verteilung der Masse geben würde. Die Cour de cassation hat entschieden, dass der Eigentumsvorbehalt zwar eine dingliche Sicherheit darstelle, die jedoch seinem Inhaber keine besondere Stellung bei der Verteilung der Masse geben würde. Dieser bleibe vielmehr einfacher, nicht bevorrechtigter Gläubiger („créancier chirographaire“).



Insolvenzrecht: Geltendmachung eines Eigentumsvorbehaltes in Frankreich

Der Anspruch auf Herausgabe des Eigentumsvorbehaltes aufgrund eines wirksam vereinbarten Eigentumsvorbehaltes mit dem Schuldner muss gegenüber dem Insolvenzverwalter innerhalb einer (Ausschluss-)Frist von 3 Monaten gegenüber dem Insolvenzverwalter (Gläubigervertreter und/oder Sanierungsverwalter / Liquidationsverwalter, dem Schuldner/der Schuldnerin) schriftlich per Einschreiben/Rückschein  geltend gemacht werden.

Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung des gerichtlichen Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im hierfür zuständigen französischen Gesetzesblatt (Art. L 624-9, Art. L 631-18, Art. L 641-14, Art. 624-13, Art. R 641-31  des franz. Handelsgesetzbuches), unabhängig davon ob es sich um ein Sanierungsverfahren (procédure de redressement judiciaire) oder um ein Liquidationsverfahren (procédure de liquidation judiciaire) handelt.

Stimmt  der Verwalter/Schuldner  1 Monat nach Zugang des schriftlichen Herausgabeverlangens diesem nicht zu, so muss der Eigentümer innerhalb einer weiteren Frist von 1 Monat (beginnend mit dem Ende der Antwortfrist) die Herausgabe des  Eigentums gerichtlich geltend machen (Art. R 624-13 Satz 2 des franz. Handelsgesetzbuches).

Inhaltlich muss bereits die Geltendmachung gegenüber dem Verwalter und/oder dem Schuldner die im Eigentum stehenden Gegenstände so genau beschrieben werden, dass sie ohne Weiteres identifiziert werden können.  Es genügt nicht zunächst nur ganz allgemein den Eigentumsvorbehalt innerhalb der 3-Monatsfrist anzumelden und die näheren Details hierzu erst später zu geben.  In diesem Fall müsste die Geltendmachung des Herausgabeanspruches  wegen Nichtbeachtung der Frist zurückgewiesen werden.

Dies hat die Kammer für Handelssachen des  französische Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) in einem Urteil vom 13.11.2011 noch einmal bestätigt (Cass. com. 13 novembre 2012 n° 11-25.718).