Welche Kündigungsfrist muss bei Beendigung bestehender Geschäftsbeziehungen eingehalten werden
Zum Thema „Kündigung von bestehenden Geschäftsbeziehungen“ im französischen Recht gibt es eine umfassende Rechtsprechung, die regelmässig mit neuen Urteilen bereichert wird.
Dabei steht die Frage, welche Kündigungsfrist eingehalten werden muss, ohne dass die Beendigung als „brutal“ angesehen wird, oft im Mittelpunkt der Entscheidungen.
Was eine angemessene Kündigungsfrist ist, hängt insb. von der Dauer der bestehenden Geschäftsbeziehungen und weiterer Umstände ab, die zum Zeitpunkt der Beendigung vorgelegen haben. Art. 442-6 I. 5° Code de commerce (franz. Handelsgesetzbuch) nennt ausdrücklich die Dauer und die kaufmännischen Gewohnheiten. Insb. folgende Kriterien können berücksichtigt werden:
- Die wirtschaftliche Abhängigkeit (Höhe des Umsatzes) des gekündigten Unternehmens vom kündigenden Unternehmen.
- Die bestehenden Schwierigkeiten einen anderen Vertragspartner zu finden.
- Der Bekanntheitsgrad des dem Vertrag zugrundliegenden Produkts
- Die Besonderheiten des für das Produkt bestehenden Marktes
- Höhe der noch nicht abgeschriebenen Investitionen für die bestehende und dann gekündigte Geschäftsbeziehung
- etc.
Die 4. Kammer des Berufungsgerichts von Paris hatte in einer Entscheidung n° 15/18782 vom 22.11.2017 die Gelegenheit wieder einmal daran zu erinner.n.
Wird die angemessen Kündigungsfrist nicht eingehalten, hat der Gekündigte Anspruch auf Schadensersatz, der in der Regel in Höhe der Bruttomarge für den Zeitraum besteht, für den die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.
Im vorliegenden Fall ging das Gericht, in Anbetracht der vorliegenden Umstände von einer Kündigungsfrist von 10 Monaten aus. Das kündigende französische Unternehmen hatte jedoch nur mit einer Frist von 4 Monaten gekündigt, so dass ein Schadensersatz auf der Grundlage der Bruttomarge von 6 Monaten zugesprochen.
Bei Geschäftsbeziehungen, auf die für die Beendigung französisches Recht anzuwenden ist, ist daher bei der Einhaltung von Kündigungsfristen besondere Vorsicht zu genießen. Insbesondere gelten die oben genannten Grundsätze auch dann, wenn eine vertraglich kürzere Frist vereinbart wurde.