Handelsvertreter in Frankreich
Merkmale eines Handelsvertretervertrages: Urteil der Cour de cassation – Kammer für Handelssachen vom 24.4.2024 (Cass. com., 24 avril 2024, n° 23-12.643, F-D)
Im von der französischen Cour de cassation zu entscheidenden Fall ging es um folgenden Sachverhalt:
Zwischen der Firma B. Braun (spezialisiert auf die Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Medizinprodukten) und der Firma I-Novsurgeiner wurde ein als „Dienstleistungsvertrag“ bezeichneter Vertrag (inkl. Zusatzvereinbarungen) geschlossen.
Die Firma I-Novsurgeiner wurde beauftragt ab 1.12.2025 Leistungen zu erbringen die darin bestanden die besten Kontakte innerhalb von Krankenhäusern zu identifizieren und die Personen anzusprechen, um die Produkte der Firma B. Braun vorzustellen, diese Kontakte als Kunden zu akquirieren und mit ihnen über die Durchführung von Tests zu verhandeln, die Tests durchzuführen und die technischen Qualitäten der Produkte zu präsentieren, die Kunden in der Verwendung der Produkte zu schulen und ihnen die Betreuung nach dem Verkauf zu gewährleisten.
Die Firma B. Braun hatte am 26. Juli 2018 den Vertrag mit Wirkung zum 31. Dezember 2018 gekündigt. Daraufhin verklagte die Firma I-Novsurg die Firma B. Braun auf Ersatz ihres Schadens wegen einseitigen Abbruchs der Geschäftsbeziehung und beantragte die Umqualifizierung des zwischen ihnen bestehenden Vertrags in einen Handelsvertretervertrag.
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