Ein handschriftliches Testament in Frankreich ist gem. Art. 970 Code civil (franz. Zivilgesetzbuch) nur dann wirksam, wenn es vom Erblasser eigenhändig geschrieben, datiert und unterschrieben wurde.
In einem der Cour de cassation vorgelegten Fall bestand das Testament aus Kopien eines vorherigen Testaments sowie aus neuen handschriftlich verfassten Seiten, die zwischen die Kopien gelegt wurden. Alles zusamen wurde in einen Umschlag gesteckt und mit der Aufschrift „Testament von X“ versehen. Ein Datum wurde nicht angebracht.
Die Cour de cassation hat in seinem Urteil vom 29.5.2013 (Cour de cassation chambre civile 1- 29 mai 2013 N° de pourvoi : 12-17870) wieder einmal betont, dass das streitgegenständliche Testament den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen würde. Die gesetzlich vorgeschriebenen Wirksamkeitsvoraussetzungen müssen zwingend eingehalten werden und seien unumgänglich.
Weitere spezielle Formvorschriften gibt es nicht, im Gegensatz zum notariellen Testament. Die Gerichte haben z.B. einen auf eine Postkarte oder auf der Rückseite eines Versicherungsvertrages geschriebenen letzten Willen als wirksam angesehen.
Die im Rahmen einer Abtretung von Gesellschaftsanteilen vereinbarte Wettbewerbsklausel ist nach ständiger französischer Rechtsprechung nur dann wirksam, wenn sie sowohl zeitlich als auch räumlich begrenzt ist. Dies hat der französische Kassationsgerichthof in einer Entscheidung vom 12.2.2013 wieder einmal bestätigt.
Gabriele Gnan, Rechtsanwältin und Avocate
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und EU-Recht
Ab dem 1. Juli 2013 wird aufgrund der Verordnung Nr. 216/2013 vom 7. März 2013 die elektronische Version des Amtsblattes der Europäischen Union rechtsverbindlich. Die jeweiligen Ausgaben werden am Tag ihrer Veröffentlichung elektronisch signiert und werden dann auf EUR-Lex veröffentlicht (zusammen mit der Signaturdatei).
Gem. Art. L. 3121-33 des französischen Arbeitsgesetzbuches muss jeder Arbeitnehmer nach 6 Stunden Arbeitszeit eine zusammenhängende Mindestpause von 20 Minuten haben.
Dies entschied der französische Kassationsgerichtshof am 20.2.2013 in drei Fällen und betonte dabei, dass die 20 Minuten-Pause in einem Stück genommen werden muss und nicht in mehrere kleine Pausen geteilt werden kann.