Arbeitsvertrag in Europa: Anzuwendendes Recht

Arbeitsvertrag in Europa: Welches Recht findet Anwendung?

Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 in Rom, ist dahin auszulegen, dass auch dann, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeit in Erfüllung des Arbeitsvertrags gewöhnlich, dauerhaft und ununterbrochen in ein- und demselben Staat verrichtet, das nationale Gericht das in diesem Land anwendbare Recht gemäß dem letzten Halbsatz dieser Bestimmung ausschließen kann, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass eine engere Verbindung zwischen diesem Vertrag und einem anderen Land besteht. Dies hat der EuGH in einer Sache Schlecker / Boedeker entschieden.



Rechte der Reisenden in der EU

FlugzeugiconEgal ob man ein Flugzeug, die Bahn, den Bus oder ein Schiff benutzt, die Reisenden werden durch das EU-Recht im Fall von Annullierungen, Verspätungen, Gepäckproblemen etc. besonders geschützt.

Detaillierte Informationen zu diesem Thema findet man auf dieser Homepage.

Darüber hinaus gibt es seit Neuestem auch eine App, die man auf das Handy laden und sich somit schnell  über seine Rechte informieren kann.



Französisches Gesellschaftsrecht: Sitzverlegung einer Sarl

Die Sitzverlegung einer SARL in Frankreich kann nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen

Die Rechtsform der Société à responsabilité limitée (SARL) – Gesellschaft mit beschränkter Haftung- ist in Frankreich eine sehr beliebte Form der Kapitalgesellschaft. Sie ist besonders für kleine und mittlere Unternehmen geeignet. Häufig kommt es vor, dass die Gesellschaft ihren Sitz verlegen will/muss. Dabei ist wie folgt vorzugehen:
– Eine ausserordentliche Gesellschafterversammlung muss über die Sitzverlegung entscheiden.
– Die Gesellschaftersatzung muss entsprechend geändert werden.
– Die Entscheidung über die Sitzverlegung (und damit Änderung der Satzung) muss in einer hierfür zugelassenen Zeitung veröffentlicht werden (innerhalb von einem Monat ab Entscheidung). Bei Sitzverlegung in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Handelsregisters muss die Veröffentlichung sowohl im Bezirk des früheren als auch des neuen Handelsregisters erfolgen.
– Innerhalb von einem Monat ab Gesellschafterversammlung muss beim zuständigen Handelsregister der Antrag auf Änderung der Eintragung gestellt werden, insb. unter Vorlage des Antragsformular M2, des Protokolls der Gesellschafterversammlung, der geänderten Satzung (beglaubigt durch den gesetzlichen Vertreter), der entsprechenden Nachweise hinsichtlich der Veröffentlichung der Sitzverlegung und des neuen Sitzes (z.B. Mietvertrag), der Originalvollmacht des gesetzlichen Vertreters für eine eventuell in Vertretung handelnde Person und  einen besonderen Nachweis für den Fall, dass die Aktivität der SARL einen besonders reglementierten Beruf betrifft.
– Darüber hinaus sind die entsprechenden Gebühren per Scheck zu bezahlen.



 

Handschriftliches Testament in Frankreich

Ein handschriftliches Testament in Frankreich ist gem. Art. 970 Code civil (franz. Zivilgesetzbuch) nur dann wirksam, wenn es vom Erblasser eigenhändig geschrieben, datiert und unterschrieben wurde.

In einem der Cour de cassation vorgelegten Fall bestand das Testament aus Kopien eines vorherigen Testaments sowie aus neuen handschriftlich verfassten Seiten, die zwischen die Kopien gelegt wurden.  Alles zusamen wurde in einen Umschlag gesteckt und mit der Aufschrift „Testament von X“ versehen. Ein Datum wurde nicht angebracht.

Die Cour de cassation hat in seinem Urteil vom 29.5.2013 (Cour de cassation chambre civile 1- 29 mai 2013 N° de pourvoi : 12-17870) wieder einmal betont, dass das streitgegenständliche Testament den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen würde. Die gesetzlich vorgeschriebenen Wirksamkeitsvoraussetzungen müssen zwingend eingehalten werden und seien unumgänglich.

Weitere spezielle Formvorschriften gibt es nicht, im Gegensatz zum notariellen Testament.   Die Gerichte haben z.B.  einen auf eine Postkarte oder auf der Rückseite eines Versicherungsvertrages geschriebenen letzten Willen als wirksam angesehen.



Beendigung von Geschäftsbeziehungen in Frankreich

Auftragsrückgang wegen Wirtschaftskrise ist keine missbräuchliche Beendigung von Geschäftsbeziehungen

Die Beendigung von Geschäftsbeziehungen, vorliegend konkret der Rückgang der Aufträge, kann dann nicht als rechtsmissbräuchliche Beendigung der Geschäftsbeziehungen  angesehen werden, wenn diese auf die allgemeine Wirtschaftslage zurückzuführen ist.

  Aus diesem Grund hat der französische Kassationsgerichtshof am 12.2.2013 die Revision eines Subunternehmers gegen den Hauptunternehmer auf Zahlung von Schadensersatz wegen missbräuchlicher Auflösung der Geschäftsbeziehungen zurückgewiesen.

Der Auftragsrückgang beim Hauptunternehmer und damit auch beim Subunternehmer sei auf die Wirtschaftskrise zurückzuführen und nicht absichtlich vom Hauptunternehmer herbeigeführt worden. Aus diesem Grund könne dem Subunternehmer kein Schadensersatz zugesprochen werden.



Französisches Gesellschaftsrecht: Wirksamkeit einer Wettbewerbsklausel bei Abtretung von Gesellschaftsanteilen

droit-contratsDie im Rahmen einer Abtretung von Gesellschaftsanteilen vereinbarte Wettbewerbsklausel ist nach ständiger französischer Rechtsprechung nur dann wirksam, wenn sie sowohl zeitlich als auch räumlich begrenzt ist.  Dies hat der französische Kassationsgerichthof in einer Entscheidung vom 12.2.2013 wieder einmal bestätigt.

Gabriele Gnan, Rechtsanwältin und Avocate
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und EU-Recht

Arbeitszeit in Frankreich: 6 Stunden Arbeit – 20 Minuten Pause

Gem. Art. L. 3121-33 des französischen Arbeitsgesetzbuches muss jeder Arbeitnehmer nach 6 Stunden Arbeitszeit eine zusammenhängende Mindestpause von 20 Minuten haben.

Dies entschied der französische  Kassationsgerichtshof  am 20.2.2013 in drei Fällen und betonte dabei, dass die 20 Minuten-Pause  in einem Stück genommen werden muss und nicht in mehrere kleine Pausen geteilt werden kann.