Warenverkehrsfreiheit und Urheberrecht: Rechtsprechung des EuGH
Nach einer Entscheidung des EuGH vom 21. Juni 2012 (Rechtssache C-5/11) darf ein Mitgliedstaat einen Spediteur wegen Beihilfe zum Verstoss gegen das Verbot urheberrechtlich geschützter Werke in seinem Land strafrechtlich verfolgen, selbst wenn die Werke im Land des Verkäufers nicht geschützt sind.
Im Ausgangsfall ging es darum, dass Kopien von Einrichtungsgegenständen im Bauhaus-Stil von einem italienischen Unternehmen, insbesondere über das Internet deutschen Kunden angeboten wurden. Der Transport der bestellten Artikel nach Deutschland wurde von einem italienischen Unternehmen durchgeführt dessen Geschäftsführer deutscher Staatsangehöriger war. Dieser wurde von der deutschen Justiz gem. §§ 106, 108a UrhG strafrechtlich verurteilt.
Der EuGH hat die vom BGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens gestellten Fragen wie folgt beantwortet:
1. „Ein Händler, der seine Werbung auf in einem bestimmten Mitgliedstaat ansässige Mitglieder der Öffentlichkeit ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft oder für sie zur Verfügung stellt oder dies einem Dritten erlaubt und diese Mitglieder der Öffentlichkeit so in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungen von Werken liefern zu lassen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat urheberrechtlich geschützt sind, nimmt in dem Mitgliedstaat, in dem die Lieferung erfolgt, eine „Verbreitung an die Öffentlichkeit“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vor.
2. “ Die Art. 34 AEUV und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verbieten, die Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten von Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke in Anwendung seiner nationalen Strafvorschriften strafrechtlich zu verfolgen, wenn Vervielfältigungsstücke solcher Werke in dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen eines Verkaufsgeschäfts an die Öffentlichkeit verbreitet werden, das speziell auf die Öffentlichkeit in diesem Mitgliedstaat ausgerichtet ist und von einem anderen Mitgliedstaat aus abgeschlossen wird, in dem ein urheberrechtlicher Schutz der Werke nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist.“