Stempel: SCHULDIGSchwarzarbeit in Frankreich

Wegen Schwarzarbeit in Frankreich strafrechtlich verfolgt zu werden ist gerade für den Arbeitgeber kein zu vernachlässigendes Risiko (siehe hierzu auch den Beitrag: „Überstunden in Frankreich = Schwarzarbeit?“). So muss z.B. der Arbeitgeber, der in Frankreich einen neuen Arbeitnehmer einstellt, diesen mind. 8 Tage vor Vertragsbeginn gegenüber der zuständigen Behörde, im Normalfall die  Urssaf  (Union de recouvrement des cotisations de sécurité sociale et d’allocations familiales) im Rahmen einer Einstellungserklärung („déclaration préalable à l’embauche“) anmelden. Wer dies versäumt oder auch erst später macht, kann wegen des Delikts der Schwarzarbeit strafrechlich belangt belangt werden.

Im vorliegenden Fall ging es um ein seit 1994 in Sarreguemines ansässiges Unternehmen, welches seit 2006 neue Mitarbeiter regelmässig erst nach Ablauf der Probezeit anmeldete. Der angeklagte deutsche Firmenchef machte vor dem Strafgericht geltend, dass er die Plicht zur vorherigen Anmeldung nicht gekannt hätte, da die Gesetzeslage in Deutschland anders sei und er damit gem. Art. 122-3 des franz. Strafgesetzbuches  nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. Diese Argumente wurden von den französischen Strafgerichten zurückgeworfen. Das Unternehmen des Angeklagten sei seit langer Zeit in Frankreich niedergelassen und dieser hätte die zuständige Arbeitsinspektion hinsichtlich seiner Pflichten bei der Einstellung neuer Arbeitnehmer befragen können. Ein eventueller Irrtum hinsichtlich der entsprechenden Rechtslage konnte daher vermieden werden. Der angeklagte Firmenchef wurde zu einer Geldstrafe von 10.000 € veurteilt. Die Cour de Cassation bestätigte am 20.1.2015 die Entscheidungen der Vorinstanzen (Cass. crim. 20 janv. 2015, n° 14-80.532).


Gabriele Gnanlogofachanwalt
Rechtsanwältin (RAK München) u. Avocate (RAK Nantes)
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und EU-Recht
Kontakt: Gabriele Gnan
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