Urteil des EuGH: Tägliche Arbeitszeit muss erfasst werden

In einem interessanten und wichtigen Urteil des EU-Gerichtshofes vom 14.5.2019 hat dieser in der Rechtssache C-55/18 Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO)/Deutsche Bank SAE entschieden, dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu messen.

Die Pressemitteilung des Gerichtshofes Nr. 61/19 vom 14.5.2019 fasst das noch zu veröffentlichende Urteil u.a. wie folgt zusammen:

„Um die nützliche Wirkung der von der Arbeitszeitrichtlinie und der Charta verliehenen Rechte zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten dieArbeitgeber daher verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem dievon einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.Es obliegt den Mitgliedstaaten, die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems, insbesondere dervon ihm anzunehmenden Form, zu bestimmen unddabeigegebenenfalls denBesonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichsoder Eigenheiten, sogarderGröße,bestimmter Unternehmen Rechnung zu tragen“.

„Mit seinem heutigen Urteil erklärt der Gerichtshof, dass diese Richtlinien im Licht der Chartaeiner Regelung entgegenstehen, die nach ihrer Auslegung durch die nationalen GerichtedieArbeitgeber nicht verpflichtet, ein System einzurichten, mit dem dievon einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“.

Tägliche Arbeitszeit in Frankreich

arbeitszeitTägliche Arbeitszeit in Frankreich

Die maximale Arbeitszeit pro Tag beträgt gem. Art. L. 3121-34 des französischen Arbeitsgesetzbuches  grundsätzlich 10 Stunden. Bei vorübergehendem erhöhtem Arbeitsanfall oder z.B. auch bei Saisonarbeit, kann der Arbeitgeber jedoch einen Antrag auf Erhöhung dieser Höchstarbeitszeit stellen (Art. D. 3121-15 des französischen Arbeitsgesetzbuches). Dafür muss er bei der zuständigen Behörde („inspecteur du travail“) einen Antrag stellen und die entsprechenden Nachweise und die Stellungnahme der Personalvertreter, soweit im Unternehmen vorhanden, vorlegen. Die Behörde antwortet  innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab Zugang des Antrages (Art. D. 3121-15 des französischen Arbeitsgesetzbuches).