Anwalt Frankreich Europarecht | Gerichtshof der Europäischen Union: Rechtsprechungsübersicht Dezember 2017

Eine Auswahl von Urteilen des Gerichtshofes Dezember 2017

Rechtssache C‑42/17, Urteil vom 5.12.2107 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof, Italien)

Thema:  Strafverfahren wegen Mehrwertsteuerstraftaten – Nationale Regelung mit Verjährungsfristen, die die Straflosigkeit der Straftaten zur Folge haben können – Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Pflicht, jede Bestimmung des innerstaatlichen Rechts, die die unionsrechtlichen Pflichten der Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann, unangewendet zu lassen – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen.

Urteilstenor: Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV ist dahin auszulegen, dass die nationalen Gerichte verpflichtet sind, im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Mehrwertsteuerstraftaten innerstaatliche Verjährungsvorschriften, die zum nationalen materiellen Recht gehören und der Verhängung wirksamer und abschreckender strafrechtlicher Sanktionen in einer beträchtlichen Anzahl von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten schweren Betrugsfällen entgegenstehen oder für schwere Betrugsfälle zum Nachteil der Weiter lesen

„Grenzüberschreitende Verfahren/Eine deutsche-französische Scheidung“: Teilnahme der Kanzlei P&G

Die Kanzlei P&G nimmt an einer vom Berufungsgericht Rennes organisierten Konferenz zum Thema deutsch-französische Scheidung teil.

Am 17.10.2014 findet an der Cour d’appel von Rennes eine Konferenz zum Thema „Grenzüberschreitende Verfahren/Eine deutsch-französische Scheidung“ statt, an der auch Herr Dr. Panhaleux, Partner der Kanzlei P & G als Vortragender mitwirkt.

Das Programm und weitere Hinweise finden Sie hier.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei P&G sind u.a. franz. Fachanwälte für internationales Recht und EU-Recht. Herr Dr. Loïc PANHALEUX vertritt regelmässige deutsche Mandanten im Rahmen von oft komplexen deutsch-französischen Scheidungen (und Scheidungsfolgesachen).



Europäisches Mahnverfahren und small claim Verfahren: Änderungsvorschläge der Kommission

Änderungsvorschläge für Verfahren für geringfügige Forderungen und Europäisches Mahnverfahren

Die Europäische Kommission hat am 19.11.2013 einen Vorschlag zur Änderung  der „Verordnung Nr. 861/2007 vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines Verfahrens für geringfügige Forderungen“  und der „Verordnung Nr. 1896/2006 vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens“ vorgelegt.

Die wichtigsten Veränderungen im Hinblick auf die Verordnung Nr. 861/2007 sind folgende:

  • Anwendungsbereich im Hinblick auf den Streitwert: Erhöhung von 2.000 Euro auf 10.000 Euros (Artikel 2).
  • Erweiterung des Begriffs „grenzüberschreitende Rechtssache“ (Artikel 3).
  • Verstärkung des elektronischen Verfahrens.
  • Begrenzung der Gerichtsgebühren auf 10 % des Streitwertes.
    Weitere Informationen


EuGH: Rechtsprechungsstatistiken 2012

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Europäischer Gerichtshof in Luxemburg

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 6.3.2013 seine Rechtssprechungsstatistiken 2012 veröffentlicht.  Die Anzahl der bei den drei Gerichten (Gerichtshof, Gericht und Gericht für den öffentlichen Dienst) anhängig gemachten Verfahren ist danach leicht gesunken (1569 Verfahren in 2011 und 1427 in  2012). Dies liegt nach Aussagen des EuGH daran, dass vor allem die Zahl der eingelegten Rechtsmittel zurückgegangen ist.

Beim Gerichtshof gingen 2012  632 neue Rechtssachen ein, während 595 abgeschlossen wurden. Insgesamt waren 2012  886 Rechtssachen vor dem Gerichtshof anhängig.  Die Verfahrensdauer bei Vorabentscheidungsverfahren betrug 15,7 Monate, während Klagen und Rechtsmittel im Durchschnitt innerhalb von 19,7 Monaten bzw. 15,3 Monaten abgeschlossen wurde.
Weitere Einzelheiten, insbesondere auch zu den Statistiken des Gerichts und des Gerichts für den öffentlichen Dienst können der Pressemitteilung Nr. 23/13 vom 6. März 2013 entnommen werden.



EuGH vom 7.2.2013: Gerichtsstandsklauseln in Kettenverträgen

Fotolia_55418835_XS_competenceGerichtsstandsklauseln in Kettenverträgen: Rechtsprechung des EuGH

Können Gerichtsstandsklauseln, welche zwischen in verschiedenen Mitgliedsstaaten ansässigen Parteien vereinbart wurden  einem späteren Erwerber entgegengehalten werden?

Diese Frage hat der französische Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 17.11.2011  dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gestellt.

Der EuGH hat darauf mit nein geantwortet (Urteil vom 7.2.2013, Refcomp SpA c/ Axa u.a. Rechtssache C-543/10):  „Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine in dem Vertrag zwischen dem Hersteller eines Gegenstands und dem Erwerber vereinbarte Gerichtsstandsklausel dem späteren Erwerber, der diesen Gegenstand am Ende einer Kette von das Eigentum übertragenden Verträgen, die zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Parteien geschlossen wurden, erworben hat und eine Haftungsklage gegen den Hersteller erheben möchte, nicht entgegengehalten werden kann, es sei denn, es steht fest, dass dieser Dritte der Klausel unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen tatsächlich zugestimmt hat.“

Die Entscheidung des EuGH entspricht seiner bisherigen Rechtsprechung zu  Art. 5 1) EuGVO. Der Gerichtshof hat danach nie zugelassen, dass ein zwischen zwei Personen geschlossener Vertrag Wirkungen auf dritte Personen habe könnte, es sei denn diese haben dem Vertrag tatsächlich zugestimmt (EuGH vom 17. Juni 1992, Handte / TMCS, Rechtssache C-26/91). Eine etwas andere Lösung hat der  EuGH lediglich für den Fall angenommen hat, dass es um ein Konnossement (Seefrachtbrief) geht (EuGH vom 19. Juni 1984, Tilly Russ/Nova, Rechtssache C-71/83; EuGH vom 9.11.200, Coreck Maritime, Rechtssache C-387/98).

Die Rechtsprechung des EuGH steht damit im Gegensatz zur Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofes, die dieser für rein nationale Sachverhalte entwickelt hat. Der französische Kassationsgerichtshof  hat in der Tat bereits mehrere Male entschieden, dass ein Vertrag welcher die Übertragung von Eigentum zum Ziel hat gewisse Wirkungen auch auf spätere Erwerber haben kann. So hat er z.B. entschieden, dass eine Schiedsgerichtsklausel  in einem Kettenvertrag auch auf spätere Erwerber übergehen und Wirkungen entfaltet, selbst wenn diese dem Vertrag nicht zugestimmt haben (Civ. 1re, 22 mars 2007, Bull. civ. I, n° 129).