Eine Auswahl von Urteilen des Gerichtshofes Dezember 2017
Rechtssache C‑42/17, Urteil vom 5.12.2107 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof, Italien)
Thema: Strafverfahren wegen Mehrwertsteuerstraftaten – Nationale Regelung mit Verjährungsfristen, die die Straflosigkeit der Straftaten zur Folge haben können – Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Pflicht, jede Bestimmung des innerstaatlichen Rechts, die die unionsrechtlichen Pflichten der Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann, unangewendet zu lassen – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen.
Urteilstenor: Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV ist dahin auszulegen, dass die nationalen Gerichte verpflichtet sind, im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Mehrwertsteuerstraftaten innerstaatliche Verjährungsvorschriften, die zum nationalen materiellen Recht gehören und der Verhängung wirksamer und abschreckender strafrechtlicher Sanktionen in einer beträchtlichen Anzahl von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten schweren Betrugsfällen entgegenstehen oder für schwere Betrugsfälle zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union kürzere Verjährungsfristen vorsehen als für Fälle zum Nachteil der finanziellen Interessen des betreffenden Mitgliedstaats, unangewendet zu lassen, es sei denn, ihre Nichtanwendung führt wegen mangelnder Bestimmtheit der anwendbaren Rechtsnorm oder wegen der rückwirkenden Anwendung von Rechtsvorschriften, die strengere Strafbarkeitsbedingungen aufstellen als die zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat geltenden Rechtsvorschriften, zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen.
Rechtssache C‑230/16, Urteil vom 6.12.2107 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Thema: Wettbewerb – Kartelle – Art. 101 Abs. 1 AEUV – Selektiver Vertrieb von Luxuskosmetika – Klausel, die es Einzelhändlern verbietet, bei Internetverkäufen einen nicht autorisierten Dritten einzuschalten – Verordnung (EU) Nr. 330/2010 – Art. 4 Buchst. b und c
Urteilstenor: Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimages dieser Waren dient, mit der genannten Bestimmung vereinbar ist, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, und die festgelegten Kriterien nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.
Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die autorisierten Händlern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren, das im Wesentlichen darauf gerichtet ist, das Luxusimage dieser Waren sicherzustellen, verbietet, beim Verkauf der Vertragswaren im Internet nach außen erkennbar Drittplattformen einzuschalten, wenn diese Klausel das Luxusimage dieser Waren sicherstellen soll, einheitlich festgelegt und ohne Diskriminierung angewandt wird sowie in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Ziel steht, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein den auf der Einzelhandelsstufe tätigen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren auferlegtes Verbot, bei Internetverkäufen nach außen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, weder eine Beschränkung der Kundengruppe im Sinne von Art. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 330/2010 noch eine Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher im Sinne von Art. 4 Buchst. c der Verordnung darstellt.
Rechtssache C‑403/16, Urteil vom 13.12.2107 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht, Polen)
Thema: Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Verordnung (EG) Nr. 810/2009 – Ablehnung eines Visumantrags – Recht des Antragstellers auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung – Verpflichtung eines Mitgliedstaats, das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf zu garantieren.
Urteilstenor: Art. 32 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 geänderten Fassung ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, ein Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung von Visumanträgen vorzusehen, dessen Ausgestaltung – unter Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – Sache der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ist. Bei diesem Verfahren muss in irgendeinem Stadium ein gerichtlicher Rechtsbehelf gewährleistet sein.
Rechtssache C‑66/17, Urteil vom 14.12.2107 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Rejonowy Poznań-Grunwald i Jeżyce w Poznaniu (Bezirksgericht Poznań-Grunwald und Jeżyce in Poznań, Polen)
Thema: Verordnung (EG) Nr. 805/2004 – Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen – Vollstreckungstitel, die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden können – Entscheidung über die mit dem gerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten, die in einem Urteil enthalten ist, in dem es nicht um eine unbestrittene Forderung geht.
Urteilstenor: Art. 4 Nr. 1 und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen sind dahin auszulegen, dass eine vollstreckbare Entscheidung über die Höhe der mit dem gerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten, die in einem Urteil enthalten ist, in dem es nicht um eine unbestrittene Forderung geht, nicht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden
Rechtssache C‑243/16, Urteil vom 14.12.2107 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de lo Social n. 30 de Barcelona (Arbeits- und Sozialgericht Nr. 30 Barcelona, Spanien)
Thema: Gesellschaftsrecht – Richtlinie 2009/101/EG – Art. 2 und 6 bis 8 – Richtlinie 2012/30/EU – Art. 19 und 36 – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 20, 21 und 51 – Beitreibung von Forderungen aus einem Arbeitsvertrag – Recht, vor derselben Gerichtsbarkeit eine Klage gegen die Gesellschaft und gegen ihren Geschäftsführer als mithaftenden Gesamtschuldner für die Schulden der Gesellschaft zu erheben).
Urteilsentor: Die Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 [EG] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, insbesondere deren Art. 2 und 6 bis 8, und die Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 [AEUV] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, insbesondere deren Art. 19 und 36, sind dahin auszulegen, dass sie Arbeitnehmern, die nach der Beendigung ihrer Arbeitsverträge Gläubiger einer Aktiengesellschaft sind, nicht das Recht gewähren, vor der für die Entscheidung über ihre Klage auf Feststellung ihrer Gehaltsforderung zuständigen Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit eine Haftungsklage gegen den Geschäftsführer dieser Gesellschaft zu erheben, um feststellen zu lassen, dass dieser als Gesamtschuldner für die genannte Gehaltsforderung mithaftet, weil er es trotz der schweren Verluste, die die Gesellschaft erlitten hat, unterlassen hat, deren Hauptversammlung einzuberufen.
Rechtssache C‑649/16, Urteil vom 20.12.2107 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich)
Thema: Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, Gläubigerausschuss, deliktische Schadensersatzklage, Zuständigkeit.
Urteilstenor: Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung auf eine deliktische Schadensersatzklage anzuwenden ist, die gegen Mitglieder eines Gläubigerausschusses wegen ihres Verhaltens bei einer Abstimmung über einen Sanierungsplan in einem Insolvenzverfahren erhoben worden ist, und dass eine solche Klage folglich vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist.
Rechtssachen C‑504/16 und C‑613/16, Urteil vom 20.12.2107 betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Köln
Thema: Steuerrecht, Mutter-, Tochtergesellschaften.
Urteilstenor: Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten in der durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung und Art. 49 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Steuervorschrift eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die einer gebietsfremden Muttergesellschaft, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle nicht zustände, wenn sie die Gewinnausschüttungen einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft unmittelbar bezögen, die Entlastung von Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen verweigert, sobald eine der in dieser Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen erfüllt ist.
Rechtssache C‑467/16, Urteil vom 20.12.2107 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Stuttgart
Thema: Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Lugano-II-Übereinkommen- Schweizer Schlichtungsbehörde=Gericht?
Urteilstenor: Die Art. 27 und 30 des am 30. Oktober 2007 unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss des Rates 2009/430/EG vom 27. November 2008 (Lugano-II-Übereinkommen) genehmigt wurde, sind dahin auszulegen, dass bei Rechtshängigkeit ein „Gericht“ zu dem Zeitpunkt als angerufen gilt, zu dem ein obligatorisches Schlichtungsverfahren bei einer Schlichtungsbehörde nach Schweizer Recht eingeleitet worden ist.
Rechtssache C‑442/16, Urteil vom 20.12.2107 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Court of Appeal (Berufungsgericht, Irland)
Thema: Soziale Sicherheit der Wanderarbeiter
Urteilstenor: Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass die Selbständigeneigenschaft für die Zwecke des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats erhalten bleibt, der, nachdem er sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten und dort etwa vier Jahre als Selbständiger gearbeitet hatte, diese Tätigkeit wegen eines ordnungsgemäß bestätigten Mangels an Arbeit, der auf von seinem Willen unabhängigen Gründen beruhte, aufgegeben und sich dem zuständigen Arbeitsamt des letztgenannten Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt hat.
Rechtssache C‑419/16, Urteil vom 20.12.2107 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale di Bolzano (Landesgericht Bozen, Italien)
Thema: Niederlassungsfreiheit und Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Art. 45 und 49 AEUV – Gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes – Richtlinien 75/363/EWG und 93/16/EWG – Vergütung von Ärzten, die eine Weiterbildung zum Facharzt durchlaufen
Urteilstenor: Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes in der durch die Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 geänderten Fassung und Art. 24 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der die Gewährung eines nationalen Stipendiums zur Finanzierung einer Weiterbildung in einem anderen Mitgliedstaat, die zum Erwerb eines Facharzttitels führt, davon abhängt, dass der begünstigte Arzt seine berufliche Tätigkeit innerhalb der zehn auf den Abschluss der Facharztausbildung folgenden Jahre mindestens fünf Jahre im erstgenannten Mitgliedstaat ausübt oder andernfalls bis zu 70 % des erhaltenen Stipendiums zuzüglich Zinsen zurückzahlt, nicht entgegenstehen.
Die Art. 45 und 49 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der die Gewährung eines nationalen Stipendiums zur Finanzierung einer Weiterbildung in einem anderen Mitgliedstaat, die zum Erwerb eines Facharzttitels führt, davon abhängt, dass der begünstigte Arzt seine berufliche Tätigkeit innerhalb der zehn auf den Abschluss der Facharztausbildung folgenden Jahre mindestens fünf Jahre im erstgenannten Mitgliedstaat ausübt oder andernfalls bis zu 70 % des erhaltenen Stipendiums zuzüglich Zinsen zurückzahlt, nicht entgegenstehen, es sei denn, die in dieser Regelung vorgesehenen Maßnahmen tragen tatsächlich nicht zur Verfolgung der Ziele des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit bei und gehen über das hinaus, was hierfür notwendig ist; dies zu beurteilen ist Sache des vorlegenden Gerichts.
Rechtssache C‑372/16, Urteil vom 20.12.2107 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberlandesgericht München
Thema: Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 – Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts – Anerkennung einer von einem geistlichen Gericht eines Drittstaats ausgesprochenen Privatscheidung
Urteilstenor: Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts ist dahin auszulegen, dass eine durch einseitige Erklärung eines Ehegatten vor einem geistlichen Gericht bewirkte Ehescheidung wie die im Ausgangsverfahren streitige nicht in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.