Zuständigkeit französischer Arbeitsgerichte bei gewöhnlicher/regelmässiger Arbeit in Frankreich

Die Cour de cassation, höchstes französisches Gericht für Privat- und Strafsachen, entschied am 28.9.2016, dass ein französisches Arbeitsgericht (Conseil de Prud’hommes)  immer dann zuständig sei, wenn der Arbeitnehmer den grössten Teil seiner Arbeit in Frankreich verrichtet hat. Die Cour de cassation widersprach damit einer Meinung des Berufungsgerichts von Rennes.

Im zu entscheidenen Fall wurde ein portugiesischer Arbeitnehmer von einem italienischen Unternehmen in Frankreich eingestellt (befristeter Arbeitsvertrag). Es wurde vereinbart, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit auf Schiffswerften in Frankreich (in Saint Nazaire) und in Italien zu verrichten hätte. Tatsächlich arbeitete der Arbeitnehmer insbesondere auf der Schiffswerft in Saint Nazaire.

Anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer eine Klage gegen seinen Arbeitgeber beim Arbeitsgericht in Saint Nazaire eingereicht.

Der Arbeitgeber hat die internationale Zuständigkeit gerügt. Das Berufungsgericht von Rennes (Cour d’appel de Rennes) hatte ihm zunächst Recht gegeben, da aus dem Arbeitsvertrag nicht eindeutig hervorgeht, dass das Arbeitsgericht in Sain Nazaire zuständig sein soll. Damit war die Cour de cassation nicht einverstanden. Nach Artikel 19 Nr. 2 a) der Brüssel I-VO (seit dem 10.1.2015: Artikel 21 Abs. 1 b) der Brüssel Ia-VO) „kann ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.“

Der gewöhnliche Arbeitsort ist dort, wo der Arbeitnehmer den grössten Teil seiner Arbeitszeit für den Arbeitgeber verbringt, wobei die gesamte Arbeitsperiode berücksichtigt wird.

Im vorliegenden Fall hatte der portugiesische Arbeitnehmer gewöhnlich und regelmässig in Saint-Nazaire gearbeitet, so dass das Arbeitsgericht von Saint-Nazaire international, örtlich und sachlich zuständig war.

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