Beendigung des Arbeitsverhältnisses und verspätete Übergabe von Unterlagen im französischen Arbeitsrecht: Schadensersatzanspruch für den Arbeitnehmer?
Wie bereits in einem früheren Beitrag dargestellt wurde, muss der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Reihe von Unterlagen übermitteln.
Die Cour de cassation (höchstes französisches Gericht in Privat- und Strafsachen) musste am 13.4.2016 darüber entscheiden, inwiefern aufgrund der verspäteten Übergabe dieser Dokumente beim Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch entsteht.
Im vorliegenden Fall verklagte ein Arbeitnehmer seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Herausgabe der Papiere, die jeder Arbeitgeber nach französischem Recht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer unverzüglich übergeben muss. Diese wurden ihm anlässlich des Versöhnungstermins vor Gericht übergeben. Dem Arbeitnehmer war dies jedoch nicht genug und er forderte darüber hinaus Schadensersatz. Das Arbeitsgericht, welches in erster und letzter Tatsacheninstanz entschied wies diesen Antrag ab. Der Arbeitnehmer ging in Revision.
Die Kammer für Sozialangelegenheiten der Cour de cassation wies die Revision ab. Die Richter der Tatsacheninstanzen müssen nach Sachlage und in freiem Ermessen entscheiden, ob einem Arbeitnehmer wegen verspäteter Übergabe der entsprechenden Unterlagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Schadensersatzanspruch zustehen würde oder nicht. Diese können insbesondere dann den Anspruch zurückweisen, wenn der Arbeitnehmer nicht nachweisen könne, welchen Schaden und in welcher Höhe er habe.
In einem anderen Urteil hatte die Cour de cassation entschieden, dass schon eine Verspätung von 8 Tagen ausreichen würden, um einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers auszulösen. Siehe den Beitrag zu diesem Urteil hier.
Zusammenfassend: Der Arbeitgeber hat nach französischem Arbeitsrecht die Pflicht, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort die entsprechenden Unterlagen an den Arbeitnehmer zu übergeben. Tut er dise nicht, kann es zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers kommen. Dieser muss jedoch seinen Schaden nachweisen.