Der Geschäftsführer einer SARL hat solange Anspruch auf seine Vergütung bis sie durch Gesellschafterbeschluss widerrufen wurde.
Nach französischem Gesellschaftsrecht erfolgt die Ernennung zum Geschäftsführer einer SARL durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Dementsprechend müssen auch alle mit einer eventuellen Vergütung des Geschäftsführers zusammenhängenden Fragen durch die Gesellschafter geregelt werden. Dazu gehört vor allem auch die Frage, in welcher Höhe ein Geschäftsführer für seine Tätigkeiten bezahlt werden soll.
In einem von den französischen Gerichten zu entscheidenden Fall, konnte ein Mitgeschäftsführer einer SARL wegen Krankheit seine Tätigkeit nicht mehr ausführen. Die Cour d’appel de Rennes (Berufungsgericht von Rennes) hatte die Entscheidung der Gesellschaft, dem Geschäftsführer während seiner Krankheit keine Vergütung zu gewähren, rechtlich befürwortet. Die einem Geschäftsführer gezahlte Entschädigung müsse nur für eine tatsächlich geleistet Arbeit gezahlt werden, entschieden die Richter in Rennes.
Die Kammer für Handelssachen der Cour de Cassation (höchstes französisches Gericht für Privat-und Strafrechtsangelegenheiten) hat die zweitinstanzliche Entscheidung gerügt. Die Vergütung des Geschäftsführer einer SARL könne nur durch Gesellschafterbeschluss widerrufen werden (Cass.com., 21 juin 2017, n° 15-19.593).
Zu beachten ist, dass die Geschäftsführerstellung sich ausschliesslich aus der Ernennung durch die Gesellschafterversammlung ergibt. Ein Geschäftsführer kann gleichzeitig einen Arbeitsvertrag mit der Gesellschaft schliessen. Voraussetzung ist jedoch zum einen, dass ein tatsächliches Arbeitsverhältnis vorliegt (was z.B. bei einem Mehrheitsgesellschafter ausgeschlossen ist) und, dass die Tätigkeiten, die als Geschäftsführer ausgeübt werden, nicht identisch mit den Tätigkeiten sind, die als Arbeitnehmer verrichtet werden.